Zuschuss zur kurzfristigen Kinderbetreuung nutzen

Buntstifte

Die Kindergärten und Schulen sind geschlossen und die Großeltern stehen nicht für die Betreuung zur Verfügung, doch die Arbeit geht weiter – sei es in der Firma oder im Homeoffice. Dann können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern € 600 steuer- und sozialversicherungsfrei für zusätzlichen Betreuungsbedarf zukommen lassen.

Das gilt

  • für die kurzfristige Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren.
  • bei behinderten Kindern, die außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, und bei denen die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, gilt das auch, wenn das Kind 14 Jahre oder
    älter ist.
  • wenn sich der Arbeitnehmer um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert, auch wenn dies im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet.

Das Vorliegen eines zusätzlichen Betreuungsbedarfes wird unterstellt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise zu außergewöhnlichen Dienstzeiten arbeitet oder die Regelbetreuung der Kinder infolge der zur Eindämmung der Corona-Krise angeordneten Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen (aktuell z. B. Kindertagesstätten, Betriebskindergärten, Schulhorte) weggefallen ist.

Von einer kurzfristig zu organisierenden Betreuung ist so lange auszugehen, bis die entsprechenden Betreuungseinrichtungen ihren regulären Betrieb wieder aufnehmen können.

Achtung: Bei Barleistungen des Arbeitgebers müssen dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen entstanden sein. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie das für Ihre Mitarbeiter nutzen möchten.