Mobil bleiben und Steuern sparen

Zapfsäule

Beam me up, Scotty! – Oder wie kommen Sie zur Arbeit?

Zugegeben, das mit dem Beamen wird wohl noch etwas dauern. Wohl oder übel müssen wir unseren Körper also oft zur Arbeitsstelle bewegen, wenn die Arbeitsstelle – wie beim Homeoffice – nicht zu uns kommt.

Momentan nutzen die meisten von uns wohl noch das Auto. Dieses geliebte Fortbewegungsmittel wird aber immer teurer. Davon abgesehen, dass die Straßen immer voller werden. Flugtaxis oder fahrerlose Taxis, wie sie in Science-Fiction-Filmen zu sehen sind, lassen auch noch auf sich warten. Also beschäftigen wir uns mit dem, was wir derzeit haben: dem Auto oder Fahrrad.

Sprit wird teurer, der Arbeitgeber sitzt zunehmend nicht um die Ecke, die öffentlichen Verkehrsmittel sind nicht immer geeignet, also steigen die monatlichen Kosten derzeit erheblich an. Der Arbeitneh­mer fordert mehr Gehalt, der Arbeitgeber rauft sich die Haare. Hier einige Lösungsvorschläge, um für beide Parteien – für Sie als Arbeitgeber und für den Arbeitnehmer – einen guten Weg aus dieser Kostenspirale zu finden:

  1. Kostenerstattung durch den Arbeitgeber

Sie als Arbeitgeber*in können Ihren Mitarbeiter*innen die steuerlich abzugsfähigen Fahrtkosten ersetzen und die dadurch anfallende Pauschalsteuer von 15 % übernehmen. Das ist natürlich deutlich besser, als eine Gehaltserhöhung zu geben, die fast doppelt so hoch sein müsste, damit das Gleiche beim Arbeitnehmer ankommt. Zudem müssten Sie dann den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zusätzlich tragen. Also spätestens bei dem anstehenden Gehaltsgespräch sollten Sie die Nettoanpas­sung des Gehalts besprechen. Die Umsetzung kann dann wie gerade beschrieben geschehen.

Diese Möglichkeit gibt es übrigens auch bei den Minijobbern.

  1. Tankgutschein

Den Tankgutschein gibt es schon lange. Mittlerweile kann dieser in Höhe von 50 Euro ausgestellt werden. Na ja, durch ferne Galaxien reisen kann man mit 50 Euro monatlich nicht gerade, aber Sie können ihn als Anerkennung für eine gute Leistung sporadisch oder aber auch als regelmäßigen Gehaltsbestandteil einsetzen. Auch dieser ist immer noch steuer- und sozialversicherungsfrei.

  1. E-Bike-Gestellung

Wenn Sie Ihren Mitarbeiter*innen zusätzlich zum Gehalt ein E-Bike hinstellen, das diese auch für Privat­fahrten nutzen können, so kann das steuer- und sozialversicherungsfrei geschehen. Der Arbeit­nehmer spart sich dadurch die Aufwendungen, selbst eines kaufen zu müssen. Bei den heutigen Preisen für ein solches Gefährt ist das nicht gerade wenig. Eine Versteuerung der Privatnutzung entfällt, wenn Sie das zusätzlich zum Gehalt stellen, nicht aber bei einer Gehaltsumwandlung. In diesem Fall wären derzeit im günstigsten Fall 0,25 % des Bruttolistenpreises zu versteuern.

  1. Chauffeurservice

Warum muss Ihr Arbeitnehmer die „Öffis“ nehmen, wenn Sie das auch betriebsintern organisieren können? Zugegeben, das wird wohl nicht oft möglich sein. Aber eine Überlegung wert ist es schon.

  1. Gestellung eines Elektroautos

Es gibt durchaus einige Betriebe, die für alle Mitarbeiter (auch die Azubis! – welch ein Anreiz, gute Azubis zu bekommen!) ein Elektroauto zur Verfügung stellen und gleich mehrere Ladesäulen im Betrieb installiert haben. Hier muss zwar eine Privatnutzung versteuert werden, aber nur mit einem Viertel oder maximal der Hälfte der üblichen 1 %. Den Strom zum Laden zahlen Sie als Chef. Mit den derzeitigen Fördermöglichkeiten ist das gar nicht einmal unbedingt sehr teuer. Wir überlassen es Ihren Vorstellungen, welche Anreiz- und Bindungswirkung dies hat. Denn wie beim E-Bike spart sich der Arbeitnehmer den Kauf eines eigenen Fahrzeugs. Zudem bringen Sie natürlich auch Ihre Werbung dort auf. Tue Gutes – und sprich darüber!

  1. Vollkostenrechnung für betriebliche Fahrten mit dem Privatfahrzeug

Nutzen Sie (regelmäßig) Ihr Privatfahrzeug für betriebliche Fahrten? Wahrscheinlich haben Sie dann bisher vielleicht auch die Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung angewandt und sich 0,30 Euro pro geschäftlich gefahrenen Kilometer erstattet oder als Betriebsausgaben geltend gemacht? Richtig wäre es aber, eine Vollkostenrechnung zu machen, also den tatsächlichen Kilometersatz auszurechnen und diesen zugrunde zu legen. Mit den heutigen Kosten käme da in vielen Fällen mehr als 0,30 Euro heraus. Das gilt in gleichem Maß natürlich auch für Ihre Mitarbeiter, die ihr Fahrzeug für Geschäftsreisen nutzen. Auch diesen könnten Sie somit steuer- und sozialversicherungsfrei dadurch mehr auszahlen.

  1. Fahrtenbuch führen

Halt, nicht weiterblättern! Es geht auch relativ einfach. Es gibt mittlerweile gute und von der Finanz­verwaltung anerkannte elektronische Fahrtenbücher, die die Hauptarbeit machen. Abends auf der Couch können Sie dann ganz bequem die restlichen Daten ergänzen. Das gilt natürlich auch wieder für Ihre Mitarbeiter für das gestellte Firmenfahrzeug. Die 1%-Regelung kann somit legal ausgehebelt werden.

  1. Mobilitätsprämie

Jetzt können Sie eigentlich weiterblättern, denn diese Förderung ist ein Witz mit Anlauf, und sie werden nur sehr wenige bekommen.

Konkret betrifft das nur Arbeitnehmer, die weniger als rund 10.000 Euro pro Jahr (!) verdienen und dabei mehr als 21 Kilometer täglich zur Arbeit fahren und dadurch auf insgesamt mehr als 1.200 Euro Werbungskosten kommen. Das sind die wenigen Fälle, bei denen Berufsanfänger nach dem Studium eine Beschäftigung aufnehmen, dadurch noch unter dem Grundfreibetrag liegen und sich gleichzeitig mit Arbeitsmitteln (Aktentasche, Montblanc-Füller etc.) eindecken, um über den Werbungskostenpauschbetrag von 1.200 Euro zu kommen.

Eigentlich wäre es höchste Zeit, die Beam-Technik zu entwickeln. Das würde viel Zeit sparen, und wir bräuchten uns über Mobilitätsprämien, Tankgutschein etc. keinen Kopf mehr zu machen. Das bedeutet, dieser Artikel wäre dann auch überholt. Fragen Sie uns, wenn Sie noch im Hier und Jetzt sind und mehr über eines der angesprochenen Themen wissen möchten. Bis dahin! – Scotty, beam me up!

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