Das Wachstumschancengesetz im Kurzticker

Pflanze

Am 27.03.2024 ist es dann doch noch wahr geworden: Das Wachstumschancengesetz wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, nachdem es am 22.03.2024 die Bundesratssitzung passiert hatte.

Jetzt können wir endlich mit Sicherheit sagen, welche Wachstumsanreize geschaffen werden – da ist für jeden tatsächlich etwas dabei. Nachfolgend lesen Sie die Änderungen im Kurzticker:

  1. Für alle Steuerbürger
  2. Ein Verlustvortrag kann bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. € (Ehegatten 2 Mio. €) unbegrenzt abgezogen werden. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahrs beschränkt (bisher: 60 %). Das gilt für die Jahre 2024 bis 2027.
  3. Ab dem Jahr 2023 wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintritts­jahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Für die Kohorte 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 %, und nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erreicht er erstmals für die Kohorte 2058 100 %.
  4. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Aktien) bleiben steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 1.000 € beträgt (bisher: 600 €).
  • Für Unternehmer
  • Geschenke an Geschäftsfreunde: 50 € pro Wirtschaftsjahr (bisher: 35 €)
  • private Kfz-Nutzung von E-Autos: 0,25 %, wenn Bruttolistenpreis < 70.000 € (bisher: < 60.000 €)
  • Es gibt wieder eine degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Sie beträgt höchstens das Zweifache des bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes und maximal 20 %.
  • Bei beweglichen Wirtschaftsgütern gibt es eine Sonderabschreibung in Höhe von nun 40 % (bisher: 20 %), wenn die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschritten wurde.
  • Es gibt keine Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 € (bisher 1.000 €) betragen hat.
  • Die Möglichkeit der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wird von 600.000 € auf 800.000 € angehoben.
  • Die Buchführungspflicht beginnt erst ab einem Gesamtumsatz von mehr als 800.000 € (bisher: 600.000 €) im Kalenderjahr oder ab einem Gewinn in Höhe von 80.000 € (bisher: 60.000 €).
  • Für Arbeitgeber
  • Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird von 8 € auf 9 € angehoben.
  • Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pausch­steuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag wird aufgehoben.
  • Für Immobilienbesitzer und die, die es werden wollen
  • Es gibt nun eine degressive AfA für Wohngebäude in Höhe von 5 %. Sie kann angesetzt werden, wenn mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen  oder der Kaufvertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.
  • Zusätzlich gibt es eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau mit bis zu 5 % im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung und in den folgenden drei Jahren, wenn die Bau­kostenobergrenze von 5.200 €/m² nicht überschritten wurde. Die Bemessungsgrundlage beträgt aber nur maximal 4.000 €/m².

Nicht umgesetzt wurden dagegen:

  • Freigrenze i.H.v. 1.000 € für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 €
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
  • erweiterter Verlustrücktrag
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 €
  • Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen
  • Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen
    (nicht zuletzt durch unseren Kampf gegen diese Vorschrift – wir sind schließlich Steuerberater*innen für Sie und nicht Steuerverräter für die Finanzverwaltung)

Das waren nun die wichtigsten Änderungen in aller Kürze. Wie Sie sich denken können, steckt der Teufel im Detail. Deshalb gilt: Bei Fragen zu den einzelnen Punkten beraten wir Sie gerne!

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