Pst … Geheimtipp unter PS-Profis

Audi Kleinwagen

So holen Sie mehr Steuervorteile unter die Haube beim Autokauf

Ein neues Fahrzeug steht an. Vielleicht ein repräsentativer SUV. Vielleicht ein sportlicher Hybrid. Vielleicht einfach ein zuverlässiger Begleiter für Kundentermine.

Wenn Sie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind, stellt sich dabei nicht nur die Frage nach Farbe und PS – sondern auch nach der steuerlichen Konstruktion.

Denn hier lässt sich mehr „tunen“, als viele denken.

Der Klassiker: Kauf über die GmbH

Kauft Ihre GmbH das Fahrzeug, gibt es zwei klare Vorteile:

  • Vorsteuerabzug (sofern Ihre GmbH vorsteuerabzugsberechtigt ist)
  • Abschreibung mindert den Gewinn

Klingt gut. Ist es auch.

Aber jetzt kommt die Kehrseite, die oft erst später sichtbar wird:

Nach einigen Jahren ist das Fahrzeug abgeschrieben. Sie verkaufen es – und plötzlich entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn, weil der Buchwert bei null liegt. Der Verkaufserlös wird voll versteuert.

Steuerlich betrachtet: Die GmbH bekommt heute einen Vorteil – und zahlt morgen die Quittung.

Der Profi-Ansatz: Privat kaufen – an die GmbH vermieten

Jetzt wird es spannend.

Statt die GmbH kaufen zu lassen, erwerben Sie das Fahrzeug privat. Anschließend vermieten Sie es umsatzsteuerpflichtig an Ihre GmbH – zu einer vergleichbaren üblichen Leasingrate.

Das Fahrzeug behandeln Sie umsatzsteuerlich als Unternehmensvermögen.

Was bedeutet das konkret?

  • Sie selbst erhalten den vollen Vorsteuerabzug aus dem Kaufpreis.
  • Die GmbH zahlt Ihnen eine Miete zuzüglich Umsatzsteuer.
  • Ertragsteuerlich bleibt das Fahrzeug in Ihrem Privatvermögen.

Eine Betriebsaufspaltung entsteht bei einem Pkw in der Regel nicht, da das Fahrzeug für die GmbH normalerweise keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.

Und wo liegt jetzt der Clou?

Sie geben Umsatzsteuervoranmeldungen ab und führen die vereinnahmte Umsatzsteuer ab – klar.

Die Einnahmen aus der Vermietung versteuern Sie als sonstige Einkünfte. Bleibt der Gewinn unter 256 € im Jahr, fällt keine Einkommensteuer an.

Der eigentliche Turbo kommt jedoch beim späteren Verkauf.

Wird das Fahrzeug aus dem Privatvermögen verkauft, ist dieser Vorgang nach aktueller Rechtsprechung in der Regel nicht einkommensteuerpflichtig – selbst wenn das Fahrzeug zur Einkunftserzielung genutzt wurde.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Fahrzeuge zu den Gegenständen des täglichen Gebrauchs gehören und deshalb nicht unter die übliche zehnjährige Spekulationsfrist fallen.

Im Klartext:

Während im Betriebsvermögen jeder Verkaufserlös steuerpflichtig wäre, bleibt der Verkauf aus dem Privatvermögen regelmäßig einkommensteuerfrei.

Das ist der Unterschied zwischen Serienmotor und getuntem Aggregat.

Funktioniert das immer?

Fast. Aber nicht in jeder Konstellation.

Die Gestaltung kann auch funktionieren, wenn beispielsweise die Ehepartnerin oder der Ehepartner das Fahrzeug kauft und an die GmbH vermietet.

Nicht geeignet ist sie in der Regel bei Vermietung an eine eigene Personengesellschaft – hier wird das Fahrzeug meist zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen.

Und natürlich gilt: Die Miete muss fremdüblich sein. Keine Fantasiekonstruktionen, keine überhöhten Sätze.

Fazit: Mehr Gestaltungsspielraum, als viele denken

Beim Autokauf entscheidet nicht nur der Motor über die Leistung – sondern die Konstruktion.

Wer das Fahrzeug über die GmbH kauft, fährt den sicheren Standardweg.
Wer privat kauft und vermietet, kann steuerlich deutlich eleganter unterwegs sein.

Welche Variante für Sie die richtige ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab – insbesondere von Nutzungsumfang, Liquidität und langfristiger Planung.

Bevor Sie also den Kaufvertrag unterschreiben, lohnt sich ein kurzer Boxenstopp bei uns.

Manchmal liegt der größte Steuervorteil eben nicht im Motorraum – sondern in der Struktur.

Und wie beteilige ich meine Kinder an meinem Immobilienvermögen?

Kleines Haus auf Wiese

Sie verfügen über Immobilienvermögen und denken nun darüber nach, wie Sie möglichst steuergünstig Ihre Kinder beteiligen? Dann unterstützen wir Sie gern.

Hier die zwei wichtigsten Punkte, die es zu beachten gilt:

  1. Die Rechtsform

Zunächst stellt sich die Frage der Rechtsform. Die Familiengesellschaft kann als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaft (KG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführt werden.

Befinden sich Ihre Immobilien bereits in einer vermögensverwaltenden GmbH, besteht kein Handlungsbedarf. An dieser Stelle können Sie Ihre Kinder beteiligen. Die bei minderjährigen Kindern bestehenden Stolperfallen werden wir Ihnen später aufzeigen.

Sind die Immobilien jedoch noch im Privatvermögen, fällt bei der Übertragung in eine GmbH zusätzlich Grunderwerbsteuer an. Übertragen Sie die Grundstücke aber in eine GbR oder KG, an der nur Ihre Kinder und Ihr Ehepartner beteiligt sind, wird keine Grunderwerbsteuer ausgelöst.

Ein großer Nachteil der GbR ist die volle Haftung. Aus diesem Grund ist es sehr schwierig, minderjährige Kinder zu beteiligen. In diesen Fällen ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, die selten gewährt wird. Außerdem haben Ihre minderjährigen Kinder ein Sonderkündigungsrecht bei Volljährigkeit.

Für alle Gesellschaftsformen gilt, dass Sie über den Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen treffen können, wie z.B.:

  • Abweichungen zwischen Beteiligung und Stimmrechten
  • Veränderung der Gewinnverteilung
  • individuelle Regelung der Geschäftsführung
  • Ausschluss bestimmter Familienmitglieder
  • Einschränkung des Entnahmerechts, um somit den Vermögensaufbau zu gewährleisten

  • Minderjährige Kinder

Um minderjährige Kinder beteiligen zu können, ist einiges zu beachten. Grundsätzlich werden Kinder von ihren Eltern vertreten. Dies gilt nicht, wenn Geschäfte zwischen Kind und Elternteil getätigt werden. In diesen Fällen wird ein Ergänzungspfleger benötigt. Ist das Geschäft aber lediglich rechtlich vorteilhaft, so dürfen die Eltern ihr Kind vertreten. Bei der Schenkung von Kommanditanteilen wird hiervon ausgegangen. Eine familiengerichtliche Genehmigung wird trotzdem in den meisten Fällen erforderlich sein.

Zusammengefasst kommen wir auf folgendes Ergebnis:

  1. Durch die Beteiligung Ihrer minderjährigen Kinder an Ihrem Vermögen können steuerpflichtige Einkünfte verlagert und hierdurch kann die Einkommensteuerbelastung vermindert werden.
  2. Der Erbschaftsteuerfreibetrag kann frühzeitig und hierdurch öfter genutzt werden, da dieser alle zehn Jahre neu zur Verfügung steht.
  3. Durch die Wahl einer haftungsbeschränkten Gesellschaftsform kann die Bestellung eines Ergänzungspflegers vermieden werden. Allerdings benötigen Sie für bestimmte Geschäfte die Genehmigung des Familiengerichts.
  4. Im Gesellschaftsvertrag können Sie Regelungen zu Stimmrecht, Geschäftsführung und Vermögensaufbau gestalten.

Wenn Sie hier konkrete Maßnahmen planen, sprechen Sie uns frühzeitig an. Wir beraten Sie gern.

Verstecktes Gewürz in der Steuersuppe: Entschlüsseln Sie den Progressionsvorbehalt

Restaurant

Wenn es um Steuererleichterungen geht, wird gern auch mal über die Abschaffung des Progressionsvorbehalts diskutiert und bereits 2022 hat die Bundesregierung die Abschaffung der kalten Progression beschlossen.

Doch was verbirgt sich hinter dem Progressionsvorbehalt? 

Stellen Sie sich vor, Sie gehen in ein Restaurant und bestellen verschiedene Gerichte. Einige davon sind gratis, weil das Restaurant eine besondere Aktion hat. Am Ende der Mahlzeit stellt der Kellner Ihre Rechnung aus. Obwohl die Gratisgerichte nichts kosten, werden sie zur Bestimmung der Trinkgeldhöhe berücksichtigt – je mehr Sie „bestellt“ haben, desto höher ist das Trinkgeld. Ähnlich funktioniert der Progressionsvorbehalt in der Steuerwelt.

Kurz gesagt: Der Progressionsvorbehalt ist eine Regelung im Einkommensteuergesetz. Er betrifft zwei Arten von Einkünften:

  1. Bestimmte inländische Ersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld.
  2. Verschiedene Arten von Auslandseinkünften.

Jetzt fragen Sie sich vielleicht: „Was bedeutet das für mich?“ Ganz einfach: Wenn Sie solche Einkünfte haben, werden diese zwar nicht direkt besteuert, aber sie beeinflussen den Steuersatz, der auf Ihr übriges Einkommen angewendet wird.

Hier ein leicht verständliches Beispiel:

Angenommen, Sie verdienen insgesamt 30.000 Euro, davon sind 10.000 Euro steuerfreie Einkünfte. Normalerweise würden Sie auf 20.000 Euro Einkommen einen Steuersatz von 9,8 % zahlen, also 1.960 Euro. Durch den Progressionsvorbehalt wird aber der höhere Steuersatz von 15,7 % (wie für 30.000 Euro Einkommen) angewendet, was zu einer Steuer von 3.140 Euro führt. Das bedeutet, durch den Progressionsvorbehalt zahlen Sie 1.180 Euro mehr Steuern.

Und noch etwas Spannendes: Wenn Sie negative Einkünfte haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, können diese Ihren Steuersatz sogar senken – bis auf Null. Aber Achtung, das gilt nicht für alle Arten von Verlusten.

Wir hoffen, diese Erklärung war bekömmlich und so angenehm wie ein Abendessen in Ihrem Lieblingsrestaurant.