Urlaubsansprüche: Endlich Urlaub – diese Hinweise gehören auf die Packliste

Hallstatt

Nicht zuletzt durch Corona haben sich die Fragen bezüglich der Urlaubsansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Vergangenheit gehäuft. Gerade jetzt im ersten Quartal 2022 werden vermehrt Fragen zu Verfall und Abgeltung von Urlaubsansprüchen in der Personalverwaltung gestellt.

Rechtsprechung

Wussten Sie, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Kalenderjahr 2019 hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen hat? Achten Sie als Arbeitgeberin und Arbeitgeber darauf, dass Ihre  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Urlaub auch tatsächlich nehmen?

Vor 2019 war dies relativ egal. Wer seinen Urlaub nicht in Anspruch nahm, riskierte, dass am Jahresende der Urlaubsanspruch verfiel. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mussten initiativ werden, um die Ansprüche entsprechend einzufordern.

Initiative liegt beim Arbeitgeber

Mit der neueren Rechtsprechung des BAG werden die Unternehmen beauftragt, bezüglich der Urlaubsnutzung die Initiative zu ergreifen. Es gibt eine neue Rollenverteilung. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub erlischt jetzt nur dann am Ende des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Eindeutige Aufforderung entscheidend

Der Arbeitgeber muss daher nun sogenannte Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruches des Arbeitnehmers erfüllen. Geschieht dies nicht, kann es zu einer andauernden Ansammlung von Urlaubsansprüchen kommen. Arbeitgeber haben den Arbeitnehmer nunmehr aufzufordern, den Urlaub zu nehmen und ihm dabei klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht beantragt. Dies gilt auch für den Fall der Arbeitsunfähigkeit. Wie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dieser neuen Verpflichtung nachkommen, bleibt ihnen überlassen. Die Beweislast liegt bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern.

Anspruch für Teilzeitbeschäftigte

In Deutschland arbeiten immer mehr Menschen in Teilzeit. Nach aktuellen Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung arbeiten bereits über 40 % aller Arbeitnehmer in Teilzeit. Im Bundesurlaubsgesetz ist der Anspruch auf bezahlten Urlaub von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern – Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte – gesetzlich geregelt und entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens einen Monat besteht.

Nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf sämtliche vereinbarte Urlaubstage. Teilzeitbeschäftigte arbeiten nur einen Teil der wöchentlichen Arbeitszeit. Dies hat zur Folge, dass Teilzeitkräfte auch weniger Urlaubsanspruch haben, der sich auf die geleisteten Arbeitstage bezieht.

Besonderheit Kurzarbeit

Durch Corona sind wir in der Vergangenheit in vielen Branchen verstärkt mit der Kurzarbeit Null konfrontiert worden. Für die Zeiträume, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller Kurzarbeit keine Arbeitspflicht haben, ist der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen. Die Kurzarbeit bedingt allgemein eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Die Vereinbarung einer Kurzarbeit Null bedeutet eine vorübergehende Aufhebung der Arbeitspflicht. Während der Dauer dieser Vereinbarung muss der betreffende Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen. Folglich muss eine Kürzung und Umrechnung des jahresbezogenen Urlaubsanspruches erfolgen.

Altersteilzeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, erwerben mangels Arbeitspflicht keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Erfolgt der Wechsel von der Arbeits- zur Freistellungsphase im Verlauf eines Kalenderjahres, ist der gesetzliche Urlaubsanspruch anteilig zu berechnen. Die Freistellungsphase wird bei der Berechnung mit null Arbeitstagen in Ansatz gebracht.

Elternzeit

Die Elternzeit bewirkt ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Die Leistungspflichten beider Vertragsparteien sind aufgehoben. Dennoch können Urlaubsansprüche entstehen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Möglichkeit, den Erholungsanspruch, der den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Hierbei müssen Sie als Unternehmerinnen und Unternehmer darauf achten, dass Sie aktiv die Kürzungsbefugnis ausüben. Es handelt sich hierbei um eine Erklärung, die den Arbeitnehmern nachweislich zugehen muss. Wurde der Urlaub demgemäß nicht rechtzeitig gekürzt, verliert der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht.

IAB – Investitionsabzugsbetrag für Personengesellschaften

Münzen

Immer noch besser bekannt unter dem Namen der Vorgängerin „Ansparabschreibung“ bietet der Gesetzgeber hier die Möglichkeit, in den nächsten drei Jahren geplante Investitionen bereits vor Anschaffung bei der Steuer geltend zu machen. Bis zu 50 % der geplanten Kosten können also schon im laufenden Jahr abgeschrieben werden.

Neu: Personengesellschaften müssen sich bereits bei der Planung entscheiden, ob die Investition im sog. Gesamthandsvermögen (gehört allen Gesellschaftern gemeinsam) oder im Sonderbetriebsvermögen (gehört nur einem bzw. einem Teil der Gesellschafter) getätigt werden soll – eine Änderung ist später nicht mehr durchführbar.

Zusätzlich kann der Betrag auch nur noch vor dem ersten gültigen Steuerbescheid beantragt werden.

Wichtig: Halten Sie uns aktiv über geplante Investitionen auf dem Laufenden

Die Sirene im Frühwarnsystem eines Unternehmens

Mann mit Megafon

Was in der Vergangenheit bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung gesetzt war, ist nun im StaRUG verankert: Die Hinweispflicht des Steuerberaters auf einen möglichen Insolvenzgrund, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen und wenn er annehmen muss, dass dies dem Mandanten nicht bewusst ist.

Können Sie sich also getrost zurücklehnen, da Sie ja hier der Steuerberater im Ernstfall informiert? Oder bleibt es in Ihrer Verantwortung, zu wissen, welche Insolvenzgründe es gibt und ab wann sie greifen?

Sie ahnen es schon: Sie als Geschäftsführerin und/oder Unternehmer müssen das natürlich wissen, denn nur Sie kennen die Hintergründe für Ihre Zahlen. Deshalb sind Sie persönlich verpflichtet, rechtzeitig zu agieren. Doch hierzu nachher mehr.

In diesem Artikel geht es nur um die Überschuldung als Insolvenzgrund, nicht um die Zahlungsunfähigkeit.

Eine Überschuldung ist gegeben, wenn die Schulden größer sind als das Vermögen. Das entsteht dadurch, dass Verluste erzielt werden – entweder einmalig durch den Ausfall einer hohen Forderung oder laufend durch zum Beispiel eine schlechte Kalkulation. Sehr frühzeitig erkennen Sie das in der Regel beim Blick auf das Bankkonto oder in die Auswertungen zur monatlichen Finanzbuchhaltung (BWA). Tatsächlich wissen Sie als Unternehmer also sehr schnell, wie es um Ihr Unternehmen gestellt ist.

Fatale Vogel-Strauß-Taktik

Nun kommt aber der psychologische Effekt hinzu: die Vogel-Strauß-Taktik. Kopf in den Sand und erst wieder raus, wenn es besser aussieht. Spätestens jetzt ist der Steuerberater als Sirene gefordert, die so laut sein muss, dass sie auch mit dem Kopf im Sand noch zu hören ist, sobald dieser ein Krisenwarnsignal erkennt. In diesem Fall muss der Steuerberater unter Bezeichnung desselben warnen. Ein solches Signal ist auf jeden Fall eine buchmäßige Überschuldung.

Liegt eine solche vor, dann wird zuerst geprüft, ob diese bilanzielle Überschuldung durch den Wert stiller Reserven (nach Ertragsteuern) und/oder Rangrücktrittsvereinbarungen ausgeglichen wird. Wenn ja, dann darf im Jahresabschluss mit Fortführungswerten bewertet werden.

Wenn nein, dann dürfen Fortführungswerte nur dann angesetzt werden, wenn eine positive handelsrechtliche Fortführungsprognose vorliegt. Ist diese negativ, dann sind im Jahresabschluss Liquidationswerte anzusetzen.

Die handelsrechtliche Fortführungsprognose umfasst zwölf Monate und beginnt am Bilanzstichtag. Ist diese Fortführungsprognose negativ, sind Sie verpflichtet, eine insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose (24 Monate) und eine insolvenzrechtliche Überschuldungsprüfung vorzunehmen. Hierbei sind Sie gut beraten, einen im Insolvenzrecht erfahrenen Berater damit zu beauftragen.

Im Ergebnis gibt also die handelsrechtliche Fortführungsprognose Auskunft über die Art der Bewertung der Vermögenswerte in der Bilanz: Buchwert oder Liquidationswert? Die insolvenzrechtliche Prognose dagegen gibt ein Gesamturteil über die Lebensfähigkeit des Unternehmens.

Wenn Sie berücksichtigen, dass dies bei Krisenunternehmen alles unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. März des Folgejahres erfolgt sein muss, um keine Insolvenzverschleppung zu verursachen, sollten Sie schnellstmöglich nach Verbuchen des Dezembers eine handelsrechtliche Fortführungsprognose erstellen, wenn die entsprechenden Anzeichen vorliegen.

Es empfiehlt sich daher, diese als integrierte Planungsrechnung rechtzeitig auf die jährliche Agenda zu setzen, damit Sie vermeiden, sich ggf. strafbar zu machen und vielleicht sogar mit dem Privatvermögen zu haften.

Als Steuerberater beraten und unterstützen wir Sie gerne bei Ihren Aufgaben und sind nicht nur die laute Sirene, sondern helfen auch bereits im Vorfeld.

GmbH/UG: Gründung (fast) vom Sofa aus – ab 1. August 2022

Sofa

Deutschland wird digital – langsam, aber immerhin.

Ab 1. August können Sie den notwendigen Notartermin für die Gründung über ein sicheres Videokonferenzsystem und einen Personalausweis mit der eID-Funktion abwickeln.

Der Notar kontrolliert über die Kamera Ihr Lichtbild, und Sie unterschreiben digital. Fertig. Wir hoffen, dass dieses neue Verfahren bald auch für andere Gesellschaftsgründungen möglich sein wird.

Achtung: Dieses Verfahren ist auf Bargründungen beschränkt.

Haben Sie eine sog. Sachgründung vor (Einlage von Wirtschaftsgütern statt Bargeld), geht das nach wie vor nur über einen persönlichen Termin beim Notar.

Schlussabrechnung der Corona-Hilfen

Corona

Fakten-Check:

1. Der Termin wurde vom 30.06.2022 auf den 31.12.2022 verlängert.
2. Zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung muss eine Registrierung im Transparenzregister erfolgt sein (für alle, die das betrifft).
3. Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfen ist paketweise angelegt.
4. Gestartet wird mit der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I bis III sowie den November- und Dezemberhilfen voraussichtlich ab Mitte Februar.
5. In einem weiteren Paket wird die Überbrückungshilfe III Plus abgerechnet.
6. Die Paketlösung bedeutet, dass alle Abrechnungen einer bzw. eines Antragstellenden zu diesen Förderprogrammen in einem Antragspaket erfasst und gemeinsam abgesendet und geprüft werden.
7. Die Abrechnungsdaten sollen in der Reihenfolge der Programme eingegeben werden, das heißt Überbrückungshilfe I vor Überbrückungshilfe III oder Novemberhilfe.
8. Nach Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle wird für jedes im Paket abgerechnete Programm ein eigenständiger Schlussbescheid zugestellt.
9. Gegebenenfalls müssen zu viel gezahlte Hilfen mit angemessener Zahlungsfrist zurückgezahlt werden. Möglicherweise erhalten Antragsstellende aber auch eine Nachzahlung.
10. Achtung: Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Förderleistungen in voller Höhe zurückzuzahlen.

Die Schlussabrechnung hat natürlich auch eine Auswirkung auf die Besteuerung. Ebenso wie die erhaltenen Hilfen als Einnahmen anzusetzen waren, sind die Rückzahlungen Betriebsausgaben.

Stellt sich nach dem Bilanzstichtag durch den Bescheid heraus, dass zu viel beantragt wurde, so ist ein aktivierter Betrag entsprechend zu reduzieren, oder es ist eine Verbindlichkeit zu passivieren.

Liegt noch kein Bescheid vor und ist zu befürchten, dass Corona-Hilfen zurückzuzahlen sind, dann ist – aufgrund des Vorsichtsprinzips – eine sonstige Rückstellung zu bilden.

Wir bleiben für Sie am Ball und informieren Sie aktiv, sobald die Schlussabrechnungen möglich sind.

Stolperfalle Bankgebühren

Bananenschale

Haben Sie das auch so empfunden? Nahezu beliebig – wie an der Tankstelle – haben alle Banken und Sparkassen in den letzten Jahren die Gebühren angehoben.

Dem hat das höchste deutsche Gericht (BGH) im April 2021 rückwirkend bis 2019 ein Ende gesetzt.

Die Kunden wurden nämlich nicht wirklich gefragt, ob sie damit einverstanden waren. Vielmehr gab es nur den lapidaren Hinweis, dass man die Geschäftsbedingungen einseitig geändert hat. Und wenn Sie dem nicht widersprochen haben, dann galt Ihre Zustimmung als erteilt. Schon frech, oder?

Nun, der BGH hat das beendet. Die Politik hat reagiert und deutlich gesagt, was sie jetzt von der Kreditwirtschaft erwartet: nämlich klare Informationen, umgehende Erstattung der unzulässigen Gebühren und keine Kündigungen. Zu den oben genannten Gebühren gehören auch die sogenannten Verwahrentgelte auf Tagesgeld- und Girokonten. Hierzu haben bereits verschiedene Landgerichte entschieden, dass für die Verwahrung von Einlagen kein gesondertes Entgelt berechnet werden darf. Das gilt auch dann, wenn das Kreditinstitut erst ab einer bestimmten Einlagenhöhe Gebühren berechnet hat.

Dem Bankkunden wird geraten, eventuelle Ansprüche gegenüber der Bank geltend zu machen – Verjährungsfrist drei Jahre.

Nun zu den „klaren Informationen“:

Unter Berufung auf das oben genannte Urteil des BGH schicken sich die Banken und Sparkassen nun an, viele Seiten Papier und Mails zu verschicken:

„Jetzt soll Klarheit herrschen über Leistungen und Entgelte. Das ist jetzt zu tun: Bitte stimmen Sie dem Preis- und Leistungsverzeichnis sowie dem Preisaushang zu.“

Offensichtlich sind wirkliche Einigungen oder Gespräche nicht gewünscht.

Wir empfehlen daher, die Unterlagen(-pakete) wirklich sorgfältig zu prüfen und bei Unstimmigkeiten das Gespräch zu suchen. Wägen Sie ab, ob es sich für Sie lohnt, Gebühren zurückzufordern oder gar die Bank zu wechseln. Denn eine langfristig gute Partnerschaft mit Ihrer Bank ist immer wichtig.

Fristablauf für die Eintragung ins Transparenzregister für Gesellschaften

Sanduhr

Das Geldwäschegesetz fordert Transparenz bei den Beteiligungsverhältnissen von Gesellschaften. Dies betrifft alle Gesellschaften mit der Ausnahme der GbR.

Folgende Fristen sind zu beachten:

31. März 2022 für AG, SE und KgaA
30. Juni 2022 für GmbH, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften
31. Dezember 2022 für alle anderen Gesellschaften, z.B. OHG und KG

Mehr Informationen und die Möglichkeit, die Eintragung selbst vorzunehmen, finden Sie auf dem Portal: www.transparenzregister.de
Gerne unterstützen wir Sie bei der Anmeldung.

Wichtig: Wenn Sie Überbrückungshilfen bezogen haben, muss die Eintragung vor der Endabrechnung erfolgt sein. Wollen Sie einen Antrag auf die aktuelle Überbrückungshilfe III Plus stellen, muss die Bestätigung des Eintrags bereits dem Antrag beigefügt werden.

100 % Sonderabschreibung für Software und Hardware

Hardware

Digitalisierung lohnt sich jetzt noch mehr. Daher ist Hardware (Computer inkl. Peripheriegeräte wie Drucker/Scanner etc.) ab dem Jahr 2021 sofort zu 100 % abschreibbar.
Das gilt auch für Software – egal, ob es sich um Standardprogramme oder individuelle Software wie z.B. ERP- oder Warenwirtschaftssysteme handelt.

Unser Tipp: Sie wollen neue Software für Ihren Betrieb anschaffen?

Binden Sie uns in die Entscheidung mit ein – so können wir die Software finden, die nicht nur gut zu Ihren Anforderungen im Betrieb passt, sondern auch die richtigen Schnittstellen zu unserer Software bietet.

Kleinbetragsrechnung – Leistungszeitpunkt wichtig

Belege

Für Rechnungen bis 250 € brutto können Rechnungen etwas formloser ausgestellt werden, als es der Gesetzgeber grundsätzlich für Rechnungen fordert.

Sie müssen lediglich folgende Angaben enthalten:
» Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
» genaue Liefer- bzw. Leistungsbezeichnung
» Bruttopreis (Nettobetrag und Betrag der Umsatzsteuer sind nicht notwendig)
» Umsatzsteuersatz (in Deutschland also in der Regel 7 % oder 19 %)

Achtung neu: Auch das Leistungsdatum muss angegeben werden – einige Kassensysteme haben die Möglichkeit, eine solche Kleinbetragsrechnung auf Knopfdruck zu erstellen.
Die neue Anforderung ist hier aber oft noch nicht umgesetzt.

Unser Tipp: Sprechen Sie Ihren Kassenhersteller aktiv an.

FAQ – Wie bekomme ich Daten aus meinen Programmen direkt zum Steuerberater?

Glühbirne

Moderner Beleg-Vierkampf

Fotografieren, ausdrucken, kopieren, scannen, hochladen – Anstrengend.

Sie arbeiten in Ihrem Unternehmen mit diversen Programmen?
• Fakturierung
• Online-Banking
• Warenwirtschaftssystem
• eigenes Buchhaltungssystem (z. B. eine Handwerks- oder eine Arztsoftware)
• Zeiterfassungssysteme (deren Daten werden für die Lohnbuchhaltung gebraucht)
• …
Um nur die wichtigsten zu nennen.

Kann Ihr Steuerberater direkt mit diesen Daten arbeiten?
Antwort: Ja, das geht. Jedenfalls in sehr vielen Fällen.

Unser Tipp: Ihre Software hat Schnittstellen – so können die Daten (meist in einer einzigen Datei) ausgegeben werden, um beim Steuerberater direkt wieder eingespielt zu werden. Entscheidend ist dabei das Format. Eine CSV-Datei kann fast jedes Programm ausgeben und auch wieder einspielen. Dabei braucht es allerdings noch ein „human interface“, also einen Menschen, der einmal definiert, welche Daten aus der Exportdatei wo im Zielprogramm ankommen sollen. Das kann entweder jemand in der Kanzlei oder ein EDV-Spezialist sein.

Die Kosten zu Beginn rentieren sich schnell, wenn nachher alles automatisch läuft.
Eine Reihe von Programmen hat auch komfortablere Standard-Schnittstellen zu den Programmen von uns Steuerberatern, die nicht so aufwendig eingerichtet werden müssen.

Sprechen Sie uns darauf an, und wir machen zusammen mit Ihnen einen „Schnittstellen-Check“. Denn die direkte Weitergabe spart Ihnen Zeit und vermeidet den Vierkampf.