Neues Investitionssofortprogramm Juli 2025: Jetzt investieren und Steuern sparen

Euromünzen mit Pflanzen

Ein starker Standort braucht starke Unternehmen – und genau hier setzt das neue steuerliche Investitionssofortprogramm der Bundesregierung an. Mit gezielten steuerlichen Anreizen möchte der Gesetzgeber Investitionen erleichtern, Liquidität verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Mittelstands stärken. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, was sich konkret ändert – und wie Sie als Unternehmer:in jetzt davon profitieren können.

  1. Sonderabschreibungen – der „Investitionsbooster“ für Maschinen, Fahrzeuge & Co.

Was ist neu?
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – also zum Beispiel Maschinen, Produktionsanlagen, Bürogeräte oder Fahrzeuge – gilt ab dem 1. Juli 2025 eine neue degressive Abschreibung von bis zu 30 % jährlich. Diese Regelung ist zeitlich befristet bis 31. Dezember 2027.

Was bedeutet das für Sie?
Durch die degressive Abschreibung können Sie die Anschaffungskosten wesentlich schneller steuerlich geltend machen – das erhöht Ihre Liquidität unmittelbar nach der Investition. Ein starker Anreiz, Investitionen jetzt vorzuziehen oder strategisch zu planen.

Unsere Empfehlung:

  • Prüfen Sie geplante Investitionen: Können Sie Maschinen, IT oder Fahrzeuge vorziehen?
  • Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Investitionsstrategie steuerlich optimieren.
  • Nutzen Sie die Vorteile im Rahmen Ihrer Liquiditätsplanung.
  •  Körperschaftsteuer sinkt – Zukunftsvorteile für Kapital- und Personengesellschaften

Was ist neu?
Die Bundesregierung senkt ab 2028 schrittweise den Körperschaftsteuersatz von aktuell 15 % auf 10 % im Jahr 2032. Auch Personengesellschaften profitieren: Der Steuersatz auf einbehaltene Gewinne sinkt von 28,25 % auf 25 % bis 2032.

Was bedeutet das für Sie?
Die Steuerbelastung für Unternehmensgewinne wird spürbar sinken. Das eröffnet neue Gestaltungsspielräume für Wachstum, Investitionen und Rücklagenbildung.

Unsere Empfehlung:

  • Prüfen Sie jetzt Ihre Unternehmensstruktur: Ist eine Kapitalgesellschaft künftig attraktiver?
  • Nutzen Sie die Zeit bis 2028 zur strategischen Vorbereitung.
  • Sprechen Sie mit uns über eine steueroptimierte Gewinnverwendung und Rücklagenstrategie.
  •  Elektromobilität steuerlich noch attraktiver

Was ist neu?
Für neu angeschaffte E-Fahrzeuge gilt künftig eine arithmetisch-degressive Abschreibung, die steuerliche Vorteile besser verteilt. Gleichzeitig wird die Grenze für den Bruttolistenpreis bei der 0,25 %-Dienstwagenregelung von 70.000 € auf 100.000€ angehoben.

Was bedeutet das für Sie?
Gerade bei hochwertigen E-Fahrzeugen (z. B. für Geschäftsführung oder Außendienst) sinkt die steuerliche Belastung deutlich. Auch betrieblich genutzte E-Fahrzeuge können attraktiver bilanziert werden.

Unsere Empfehlung:

  • Beziehen Sie steuerliche Aspekte bei der Wahl Ihres nächsten Dienstwagens ein.
  • Wir unterstützen Sie bei der optimalen Entscheidung zwischen Kauf, Leasing oder Gehaltsumwandlung.

Fazit: Investieren mit Rückenwind

Das steuerliche Investitionssofortprogramm ist eine klare Einladung an den Mittelstand: Jetzt ist die Zeit, um klug zu investieren und steuerliche Vorteile gezielt zu nutzen. Die wichtigsten Maßnahmen betreffen Investitionen, Steuersätze und Mobilität – alles Bereiche, die in jedem Unternehmen eine zentrale Rolle spielen.

Nutzen Sie die neuen Regelungen für Ihre individuelle Strategie.

Sprechen Sie frühzeitig mit uns – wir entwickeln mit Ihnen den passenden Fahrplan.

Vorsicht: Enkeltrick per Klick – so schützen Sie sich vor Phishing-Mails

Oma mit Enkel

Derzeit kursieren verschiedene Mails, die angeblich vom Bundeszentralamt für Steuern kommen, z.B. mit Verspätungszuschlägen für Offenlegung der Handelsbilanz oder Abgabe der Steuererklärung. Und diese Mails sehen auf den ersten Blick täuschend echt aus.

Wenn aus der Steuer eine Falle wird: Wie täuschend echte Mails Ihr Vertrauen ausnutzen

Im ersten Moment denken viele: „Phishing-Mails? Die erkenne ich doch sofort.“ Und klar, wenn eine Nachricht angeblich von einer Bank kommt, bei der Sie kein Konto haben, ist der Fall schnell klar. Aber was, wenn Sie gerade auf eine Amazon-Bestellung warten – und eine scheinbar passende Mail kommt? Oder wenn Sie wissen, dass Ihre Steuererklärung noch aussteht – und dann ein Bescheid über einen kleinen, plausiblen Betrag ins Postfach flattert?

Genau das ist aktuell der Trick bei neuen Phishing-Mails im Namen der Finanzverwaltung. Die Beträge wirken glaubwürdig, die Sprache ist korrekt, und die Absenderadressen scheinen vertrauenswürdig. Viele zahlen dann „mal eben“, um die Sache vom Tisch zu bekommen – und sind einem Betrug aufgesessen.

Was ist Phishing überhaupt?

Phishing ist der Versuch, über gefälschte E-Mails oder Webseiten an persönliche Daten zu gelangen oder Sie zur Ausführung einer schädlichen Aktion zu verleiten. Die Täter werden immer raffinierter – und setzen zunehmend künstliche Intelligenz ein, um ihre Nachrichten täuschend echt wirken zu lassen.

Zwölf generelle Warnzeichen, auf die Sie achten sollten

Diese Anzeichen können darauf hindeuten, dass es sich um eine Phishing-Mail handelt:

  1. Grammatik- und Rechtschreibfehler – auch wenn seltener geworden, ein möglicher Hinweis.
  2. Die Mail ist in einer fremden Sprache verfasst, die nicht zu Ihrem üblichen Geschäftsumfeld passt.
  3. Ihr Name fehlt in der Anrede – stattdessen steht dort nur ein allgemeines „Sehr geehrte Damen und Herren“.
  4. Es wird dringender Handlungsbedarf suggeriert, z. B. mit knappen Fristen oder Androhungen.
  5. Sie sollen persönliche Daten eingeben, etwa Kontodaten, Passwörter oder Steuerinformationen.
  6. Sie werden aufgefordert, einen Anhang zu öffnen – darin kann sich Schadsoftware verbergen.
  7. Rechnungen kommen von vermeintlich bekannten Lieferanten, deren E-Mail-Konten gehackt wurden.
  8. Es wird eine neue Bankverbindung genannt, angeblich, weil sich etwas geändert hat.
  9. Sie erhalten eine doppelte Rechnung für dieselbe Leistung – in der Hoffnung, dass Sie sie zweimal bezahlen.
  10. Ihnen wird eine fehlerhafte Rechnung geschickt, etwa für Produkte oder Dienstleistungen, die Sie nicht bestellt haben.
  11. Sie erhalten gefälschte Bescheide, etwa vom Finanzamt oder von einem Amtsgericht – häufig mit offiziellen Logos.
  12. Sie bekommen Mahnungen von fiktiven Inkassounternehmen, oft mit Drohungen wie Schufa-Eintrag, Gerichtsvollzieher oder Kontopfändung.

Wie Sie sich schützen können

  • Prüfen Sie stets genau, ob Sie tatsächlich etwas bestellt oder eine Leistung erhalten haben.
  • Fragen Sie im Zweifel direkt bei der betroffenen Firma nach.
  • Öffnen Sie keine Anhänge und klicken Sie keine Links, wenn Sie unsicher sind.
  • Löschen Sie verdächtige Mails sofort oder melden Sie sie an die zuständigen Stellen.

Ausblick: E-Rechnungen – Fluch oder Segen?

Mit der Einführung von E-Rechnungen wird das Thema Phishing zunächst wohl noch an Brisanz gewinnen. Zwar ist später eine zentrale Rechnungsplattform geplant, die Betrug erschweren soll – doch bis dahin gilt: Vorsicht ist besser als Nachsicht.

Der Sicherheitscheck –
fünf Punkte, an denen Sie Fake-Mails rund um Steuern, Finanzen & Co. erkennen

1. Wer ist der Absender?

  • Offizielle Stellen wie das Bundeszentralamt für Steuern oder die Finanzverwaltung nutzen ausschließlich Domains wie @bzst.bund.de oder @elster.de.
  • Achtung bei Abwandlungen wie @bzst-zahlungsfrist.com, @steuer-infos.net – das sind betrügerische Fantasieadressen.

2. Wozu werden Sie aufgefordert?

  • Steuerbescheide mit Zahlungsaufforderungen kommen niemals per E-Mail, sondern per Post bzw. im Portal.
  • E-Mails mit Fristdruck, Drohungen oder Forderungen zur sofortigen Zahlung sind klare Warnsignale.

3. Ist das eine echte Rechnung oder nur ein Fake?

  • Offizielle Schreiben enthalten keine Begriffe wie „Rechnung“, „Stückpreis“ oder „MwSt.“ bei Steuerforderungen.
  • Fehlt die Steuernummer, ist das Logo pixelig oder der Text fehlerhaft? Dann Finger weg!

4. Wohin soll das Geld gehen?

  • Eine IBAN, die ins Ausland führt (z. B. Spanien), ist definitiv kein Konto deutscher Steuerbehörden.
  • Zahlungen dürfen nur an offizielle Konten geleistet werden – im Zweifel rufen Sie uns an.

5. Der gesunde Menschenverstandstest:

  • „Würde mir mein Steuerberater nicht Bescheid geben, wenn ich wirklich etwas verpasst hätte?“
  • Wenn eine Nachricht beunruhigt oder unklar ist: Erst mit uns sprechen, bevor Sie handeln.

Unser Tipp:
Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Leiten Sie verdächtige Mails gern an uns weiter. Wir helfen Ihnen gern, zu prüfen, ob es sich um echte oder gefälschte Inhalte handelt.

Sanktionen gegen Steueroasen – auch Russland fällt unter das Steueroasenabwehrgesetz

Oase

Einladung in die Südsee – oder doch lieber auf der sicheren Seite?
Klingt verlockend: Karibik, Südsee, Sonne – und dazu niedrige Steuersätze. Doch Vorsicht! Was wie eine wirtschaftliche Oase aussieht, kann sich schnell als steuerliche Stolperfalle entpuppen. Spätestens seit Inkrafttreten des Steueroasenabwehrgesetzes (StAbwG) im Jahr 2021 ist klar: Wer mit bestimmten Staaten Geschäfte macht, muss steuerlich besonders achtsam sein.

Was gilt als Steueroase?
Das Gesetz richtet sich gegen sogenannte nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete. Diese Länder geben keine oder nur unzureichende Auskünfte an andere Staaten – ein Dorn im Auge der Finanzverwaltungen. Aktuell umfasst die Liste elf Länder, darunter viele tropische Inselstaaten, aber auch Russland.

Warum Russland für viele Mandanten relevant ist
Während Geschäftsbeziehungen mit Amerikanisch-Samoa oder Vanuatu eher selten sind, sieht das bei Russland anders aus. Gerade hierzulande bestehen in manchen Branchen weiterhin wirtschaftliche Verbindungen – trotz geopolitischer Spannungen. Wichtig zu wissen: Die steuerlichen Sanktionen des StAbwG haben nichts mit politischen Sanktionen zu tun, sondern fußen auf mangelnder steuerlicher Kooperation.

Was bedeutet das konkret? – die drei Sanktionsstufen

Stufe 1 – seit 01.01.2024:
• verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung bei Beteiligungen
• Quellensteuerabzug auf Dienstleistungen, Warenhandel, Rechteverwertung und Finanzierungsgeschäfte
• Aussetzung des Doppelbesteuerungsabkommens
• umfangreiche Mitwirkungspflichten

Stufe 2 – ab 01.01.2026:
• Wegfall der Steuerfreistellung bei Gewinnausschüttungen und Veräußerungen

Stufe 3 – ab 01.01.2027:
Achtung: kein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug bei Geschäften mit Partnern in Russland
• Meldepflicht nach DAC6 bei entsprechenden Konstellationen

Die Türkei als nächstes Land auf der Liste?
Auch wenn die Türkei derzeit noch nicht auf der Liste steht – ein genaues Hinsehen ist auch hier ratsam. Sollte sie in Zukunft als „nicht kooperativ“ eingestuft werden, greifen dieselben Mechanismen.

Fazit: Sorgfalt schützt vor Überraschungen
Niemand will sich versehentlich mit dem Finanzamt anlegen. Gerade für Unternehmerinnen und Unternehmer mit internationalen Verbindungen ist es deshalb wichtig, die steuerlichen Rahmenbedingungen regelmäßig zu prüfen. Eine gute Beratung schafft hier Klarheit – und bewahrt vor unangenehmen Folgen.

Haben Sie Fragen oder betreuen Mandanten mit geschäftlichen Kontakten nach Russland oder anderen betroffenen Staaten? Sprechen Sie uns an – wir helfen gern weiter.

Gelistet sind derzeit folgende Staaten:

1. Amerikanisch-Samoa (seit dem 24. Dezember 2021),
2. Anguilla (seit dem 21. Dezember 2022),
3. Fidschi (seit dem 24. Dezember 2021),
4. Guam (seit dem 24. Dezember 2021),
5. Palau (seit dem 24. Dezember 2021),
6. Panama (seit dem 24. Dezember 2021),
7. Russische Föderation (seit dem 20. Dezember 2023),
8. Samoa (seit dem 24. Dezember 2021),
9. Trinidad und Tobago (seit dem 24. Dezember 2021),
10. Amerikanische Jungferninseln (seit dem 24. Dezember 2021),
11. Vanuatu (seit dem 24. Dezember 2021).

Lotse Mandantenmagazin Sommer 2025

Lotse Juli 2025

Im aktuellen Lotse finden Sie Wissenswertes rund um Steuern und Unternehmensführung

In dieser Ausgabe lesen Sie

  • Sanktionen gegen Steueroasen
  • Vorsicht: Enkeltrick per Klick
  • Zölle, Zickzack, Zukunft – wie Sie jetzt klug planen
  • Fitnessprogramm für den Betrieb
  • Lernen mit Biss – der Sommer ist perfekt für kleine Wissenshäppchen
  • „Klar im Kopf – wie das „zweite Gehirn“ Sie entlastet

Der Eiffelturm und die Dateiablage – die siebenfache Rechnung und ihre Konsequenzen

Hängeregister

Die Eiffelturm-Foto-Flut

Wussten Sie, dass es schätzungsweise mehr als 1 Milliarde Fotos vom Eiffelturm gibt? Jedes Jahr kommen weitere Millionen hinzu. Würde man jedes Foto mit einer Größe von durchschnittlich 5 MB speichern, bräuchte man über 5 Petabyte Speicherplatz – das entspricht in etwa 5 Millionen Gigabyte. Doch warum sprechen wir über den Eiffelturm und Fotos? Weil er ein Sinnbild dafür ist, wie wir immer mehr digitale Daten erzeugen und speichern, oft ohne nachzudenken.

Nicht nur Fotos, sondern auch Alltagsdokumente wie Rechnungen werden übermäßig oft abgelegt. Dieser Beitrag zeigt, wie oft ein typischer digitaler Beleg tatsächlich gespeichert wird – und welches Einsparungspotenzial hier schlummert.

Eine Rechnung, sieben Speicherorte – und mehr?

Eine digitale Rechnung wird selten nur einmal gespeichert. Der Weg einer durchschnittlichen Rechnung könnte so aussehen:

  1. beim Lieferanten
    Der Rechnungssteller erzeugt die Rechnung und speichert sie in seinem Dokumentenmanagementsystem (DMS). Eine Kopie bleibt zudem in seinem E-Mail-Ausgang.
  2. im E-Mail-Posteingang des Kunden
    Die Rechnung landet beim Empfänger und verweilt in dessen Posteingang – oft für Jahre.
  3. im DMS des Kunden
    Der Kunde speichert die Rechnung zusätzlich in seinem eigenen Dokumentenmanagementsystem.
  4. im Rechnungsprogramm
    Damit die Rechnung bezahlt werden kann, wird sie in ein Rechnungs- oder Buchhaltungsprogramm hochgeladen.
  5. beim Steuerberater
    Der Steuerberater erhält die Belegkopie und speichert sie in seiner eigenen Software oder Datenbank.
  6. im Cloud-Back-up
    Viele Unternehmen sichern ihre Daten regelmäßig in der Cloud oder auf externen Servern. Jede Rechnung wird so ebenfalls vervielfacht.
  7. langfristige Archivierung
    Gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfristen (in Deutschland meist zehn Jahre) sorgen dafür, dass Rechnungen oft noch einmal zusätzlich archiviert werden – sowohl beim Unternehmen als auch beim Steuerberater.

Zusammengezählt: Eine einzelne Rechnung könnte bis zu siebenmal gespeichert werden – oft sogar häufiger, wenn man Sicherungskopien und verschiedene Dateiformate (z. B. PDF, Excel, XML) miteinbezieht.

Speicherplatzverschwendung – in Zahlen

Eine durchschnittliche Rechnung im PDF-Format hat eine Dateigröße von ca. 200 KB. Das klingt zunächst wenig. Aber bei einem mittelständischen Unternehmen mit 10.000 Rechnungen pro Jahr, die siebenmal gespeichert werden, ergibt das:
10.000 × 7 × 200 KB = 14 GB pro Jahr.

Für ein einziges Unternehmen! Hochgerechnet auf Millionen von Unternehmen weltweit entstehen astronomische Datenmengen, die nicht nur Speicherplatz, sondern auch Energie und Ressourcen kosten.

Warum ist das ein Problem?

  1. Speicherkosten: Speicherplatz in der Cloud oder auf Servern ist nicht kostenlos. Selbst wenn die Kosten pro Gigabyte sinken, steigen die Datenmengen exponentiell.
  2. Energieverbrauch: Datenzentren verbrauchen immense Mengen an Energie. Je mehr Daten gespeichert werden, desto größer der ökologische Fußabdruck.
  3. Ineffizienz: Mehrfache Ablagen erschweren die Übersicht. Wer die „eine Version“ eines Dokuments sucht, verbringt oft unnötig Zeit.

Tipps: So reduzieren Sie Ihre Ablagen effizient

  1. Optimieren Sie Ihre Ablageprozesse
    Legen Sie fest, wo Rechnungen abgelegt werden sollen und wo nicht. Beispielsweise könnten E-Mails mit Rechnungen nach Übertragung in das DMS automatisch gelöscht werden.
  2. Setzen Sie auf zentrale Systeme
    Statt mehrere Kopien an unterschiedlichen Orten zu speichern, nutzen Sie ein zentrales System, das allen Berechtigten Zugriff bietet.
  3. Arbeiten Sie mit Automatisierungen
    Moderne Buchhaltungssoftware und DMS-Systeme können redundante Ablagen vermeiden. Fragen Sie uns gern, welche Lösungen für Sie passen könnten.
  4. Prüfen Sie Ihre Sicherungsstrategie
    Überlegen Sie, wie viele Back-ups wirklich notwendig sind und ob manche Kopien überflüssig sind.
  5. Vertrauen Sie Ihrem Steuerberater
    Nutzen Sie die Möglichkeit, uns direkt auf Ihre Systeme zugreifen zu lassen. So vermeiden Sie doppelte Datenübertragungen und sparen Zeit und Speicherplatz.

Fazit: Weniger Speicher, mehr Effizienz

Das Einsparungspotenzial bei der Dateiablage ist enorm – nicht nur finanziell, sondern auch in puncto Zeit und Energie. Wenn Sie Ihre Ablageprozesse optimieren, sparen Sie nicht nur Speicherplatz, sondern können sich auf das konzentrieren, was wirklich wichtig ist: Ihr Unternehmen.

Fragen Sie sich bei der nächsten Rechnung: „Muss ich diese wirklich noch einmal speichern?“ Die Antwort lautet oft: nein. Und wer weiß – vielleicht reicht der gewonnene Speicherplatz am Ende sogar aus, um ein paar Millionen Eiffelturm-Fotos mehr unterzubringen.

Den richtigen Nachfolger finden – so treffen Sie die beste Wahl für Ihr Unternehmen

Junger Mann mit Laptop

Die Suche nach einem passenden Nachfolger ist ein bisschen wie die Partnersuche: Viele Unternehmen suchen dringend, aber die Auswahl an geeigneten Kandidaten ist überschaubar. Laut KfW planen bis 2027 rund 400.000 Unternehmen ihre Nachfolge – doch die DIHK zählt für 2023 nur 2.760 potenzielle Übernehmer. Das ist ungefähr so, als würde man in einer Großstadt mit 400.000 Singles eine Party veranstalten, auf der nur 2.760 potenzielle Traumpartner erscheinen. Die Chancen auf das perfekte Match? Eher gering – wenn man nicht aktiv auf die Suche geht.

Doch wie finden Sie als Unternehmer den idealen Nachfolger? Welche Kriterien sind entscheidend, und wie können Sie sicherstellen, dass die Unternehmenszukunft in guten Händen liegt? Eine durchdachte Auswahlstrategie ist hier der Schlüssel – denn anders als bei einem schlechten Date kann eine falsche Nachfolgeentscheidung erhebliche Konsequenzen haben.

1. Intern oder extern – wo finde ich meinen Nachfolger?

Bevor Sie sich für einen Kandidaten entscheiden, stellt sich die grundsätzliche Frage: Soll die Nachfolge innerhalb der Familie, aus dem Unternehmen heraus oder extern geregelt werden?

  • familieninterne Nachfolge: Traditionell wünschen sich viele Unternehmer, dass Kinder oder andere Verwandte das Geschäft übernehmen. Doch fehlt es oft an Interesse oder Qualifikation. Eine ehrliche Bestandsaufnahme ist hier entscheidend.
  • interne Lösung: Verdiente Mitarbeiter oder Führungskräfte sind bereits mit den Abläufen vertraut. Doch nicht jeder gute Mitarbeiter ist automatisch eine gute Führungskraft.
  • externe Kandidaten: Ein Verkauf an Dritte, sei es an einen Investor, Wettbewerber oder eine externe Führungskraft, kann eine Lösung sein – setzt aber eine sorgfältige Auswahl und Verhandlung voraus.

2. Welche Kriterien muss ein guter Nachfolger erfüllen?

Egal ob aus der Familie, dem Unternehmen oder extern: Der oder die Nachfolger*in muss sowohl fachliche als auch persönliche Kompetenzen mitbringen. Die wichtigsten Kriterien sind:

  • fachliche Eignung: Versteht der Kandidat die Branche, die Prozesse und die wirtschaftlichen Zusammenhänge? Fehlendes Wissen kann durch Schulungen ergänzt werden – aber eine gewisse Grundkompetenz sollte vorhanden sein.
  • unternehmerische Fähigkeiten: Ein Unternehmen zu führen, bedeutet mehr als nur Fachwissen – es geht um Strategie, Finanzmanagement, Personalführung und die  Bereitschaft, Risiken einzugehen.
  • Führungsstärke und soziale Kompetenz: Kann der Nachfolger das Team mitnehmen? Gerade langjährige Mitarbeiter akzeptieren nicht jeden automatisch als neue Führungspersönlichkeit.

finanzielle Möglichkeiten: Falls die Nachfolge mit einem Kauf verbunden ist, muss der Kandidat die nötigen Mittel aufbringen oder Finanzierungsoptionen prüfen.

  • Vision und Werte: Passt der Kandidat zur Unternehmenskultur? Wird er das Unternehmen im Sinne des bisherigen Eigentümers weiterführen, oder stehen tiefgreifende Veränderungen an?

3. Auswahlprozess: So gehen Sie strategisch vor

Die Wahl des Nachfolgers sollte kein Schnellschuss sein. Ein strukturierter Prozess hilft, Fehlentscheidungen zu vermeiden:

🔹 Erwartungen definieren: Welche Qualifikationen, Werte und Ziele sind Ihnen wichtig? Schreiben Sie dies möglichst konkret auf.

🔹 potenzielle Kandidaten frühzeitig identifizieren: innerhalb des Unternehmens oder über externe Netzwerke, Verbände und Berater

🔹 Bewerber prüfen: Lebensläufe, Referenzen, Testphasen oder gemeinsame Projekte geben Aufschluss über Eignung und Engagement.

🔹 Übergabephase einplanen: Eine schrittweise Einarbeitung – idealerweise über mehrere Monate bis Jahre – stellt sicher, dass Wissen weitergegeben wird und die Nachfolge reibungslos verläuft.

🔹 rechtliche und finanzielle Aspekte klären: Vom Kaufvertrag bis zur steuerlichen Gestaltung – Experten wie Steuerberater und Rechtsanwälte sollten frühzeitig eingebunden werden.

Fazit: Aktiv suchen, nicht warten

Angesichts des knappen Angebots an potenziellen Nachfolgern gilt: Wer früh plant und aktiv auf Kandidaten zugeht, erhöht seine Chancen erheblich. Eine strategische Auswahl und eine gute Vorbereitung der Übergabe sichern nicht nur die Zukunft des Unternehmens, sondern auch den eigenen Ruhestand.

Gern unterstützen wir Sie bei diesem Prozess bei den steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen. Sprechen Sie uns an.

KI-Fortbildungspflicht: Viel Lärm um nichts? – Doch kluge Unternehmen handeln jetzt

Bunter Laptop

Die Einführung des EU AI Act sorgt für Diskussionen – und für Geschäftemacherei. Zahlreiche Anbieter nutzen die Verunsicherung und verkaufen teure Schulungen unter dem Motto: „Ihr Unternehmen muss jetzt alle Mitarbeitenden in KI fortbilden!“ Doch halt: Stimmt das wirklich?

Wer muss seine Mitarbeitenden schulen?

Die Antwort ist klar: Nur Unternehmen, die eigene KI-Modelle – insbesondere Large Language Models (LLMs) – trainieren oder betreiben, unterliegen einer Fortbildungspflicht. Wer hingegen ChatGPT, Perplexity oder andere bestehende KI-Tools nutzt, ist davon nicht betroffen.

Verantwortung statt Panikmache

Das bedeutet aber nicht, dass Unternehmen das Thema ignorieren sollten. Denn der Einsatz von KI bringt Verantwortung mit sich – insbesondere beim Umgang mit sensiblen Daten, Urheberrechten und geschäftlichen Entscheidungen. Deshalb ist es sinnvoll, die Diskussion um den EU AI Act als Anlass zu nehmen, um eigene KI-Richtlinien zu definieren.

KI-Richtlinien für Unternehmen: Was sollte drinstehen?

Ein guter KI-Leitfaden gibt allen Mitarbeitenden Sicherheit im Umgang mit KI-Tools. Folgende Punkte sollten enthalten sein:

Einsatzbereiche: In welchen Geschäftsprozessen ist der Einsatz von KI erlaubt und sinnvoll? Wo sind Grenzen?
Datenschutz & Vertraulichkeit: Welche Informationen dürfen in KI-Tools eingegeben werden – und welche nicht?
Qualitätskontrolle: Wer prüft KI-generierte Inhalte, bevor sie veröffentlicht oder genutzt werden?
Verantwortung & Haftung: Wer trägt die Verantwortung für KI-gestützte Entscheidungen?
Transparenz & Offenheit: Wie wird intern und extern kommuniziert, wenn KI genutzt wird?
Weiterbildung & Sensibilisierung: Welche Mitarbeitenden brauchen Schulungen – und in welchem Umfang?

Tipp: KI-Flagge zeigen auf der Unternehmenswebsite.

Unternehmen, die verantwortungsvoll mit KI arbeiten, können das auch offen kommunizieren. Ein Beispiel für eine Website-Formulierung:

📝 Unser KI-Versprechen:
„Wir nutzen künstliche Intelligenz, um Prozesse zu optimieren und unseren Kunden noch besseren Service zu bieten. Dabei halten wir uns an klare Richtlinien: Datenschutz und Vertraulichkeit stehen an erster Stelle. KI unterstützt uns – aber der Mensch bleibt in der Verantwortung.“

Fazit

Lassen Sie sich nicht von Panikmache verunsichern! Für die meisten Unternehmen gibt es keine Fortbildungspflicht – aber es lohnt sich, den KI-Einsatz bewusst zu gestalten. Ein klarer Leitfaden hilft, Risiken zu minimieren und Chancen optimal zu nutzen.

Fit in den Frühling: So halten Sie Ihr Team gesund und motiviert

Laufbänder

2024 hat Deutschland einen traurigen Rekord aufgestellt: Laut Pressemitteilung der Techniker Krankenkasse war der Krankenstand so hoch wie noch nie. Volle Wartezimmer, leere Büros – das kann für Unternehmen schnell teuer werden. Umso wichtiger, dass Arbeitgeber aktiv in die Gesundheit ihrer Teams investieren. Das Beste daran? Der Staat unterstützt Sie dabei mit lohnsteuerlichen Vorteilen. Lassen Sie uns gemeinsam einen Blick darauf werfen, wie Sie Ihr Team fit durch den Frühling bringen.

Gesundheitsförderung mit steuerlichem Vorteil

Gesunde Mitarbeiter sind das Rückgrat jedes Unternehmens. Doch anstatt erst zu reagieren, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist (oder der Rücken streikt), lohnt es sich, frühzeitig in die Gesundheit des Teams zu investieren. Und das Beste: Der Fiskus hilft mit!

Als Arbeitgeber können Sie pro Mitarbeiter und Jahr bis zu 600 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei für gesundheitsfördernde Maßnahmen ausgeben. Das kann zum Beispiel ein Rückenkurs, eine Ernährungsberatung oder auch ein Achtsamkeitstraining sein. Alternativ gibt es auch betriebliche Gesundheitsförderung durch Kooperationspartner wie Krankenkassen, die oft kostenlose Programme anbieten.

Bewegung statt Bürostuhlmarathon

„Sitzen ist das neue Rauchen“ – diesen Satz haben Sie sicher schon gehört. Und tatsächlich: Stundenlanges Sitzen kann zu Rückenproblemen, Verspannungen und Konzentrationsmangel führen. Einfache Bewegungsroutinen helfen, genau das zu vermeiden.

Tipp: Die 60-Sekunden-Rückenrettung
Setzen Sie sich aufrecht auf Ihren Stuhl, stellen Sie beide Füße fest auf den Boden. Verschränken Sie die Hände hinter dem Kopf und ziehen Sie die Ellbogen weit nach hinten. Jetzt lehnen Sie sich langsam zurück, sodass sich Ihr Rücken sanft über die Lehne wölbt. Halten Sie diese Position für einige Sekunden und wiederholen Sie die Übung dreimal. Diese Mini-Streckpause lockert die Wirbelsäule und beugt Verspannungen vor.

Noch besser: Meetings im Stehen oder kurze Spaziergänge in der Mittagspause einplanen. Schon fünf Minuten Bewegung pro Stunde machen einen großen Unterschied.

Brainfood statt Mittagstief

Wer kennt es nicht? Nach der Mittagspause schlägt die Müdigkeit gnadenlos zu. Der Grund ist oft eine schwere Mahlzeit, die den Körper Energie kostet. Doch es geht auch anders!

Schneller Ernährungstipp für den Arbeitsalltag
Nüsse, Obst, Joghurt und Vollkornprodukte liefern lang anhaltende Energie, ohne das berühmte Suppenkoma auszulösen. Eine gute Idee ist ein „Gesunde-Snacks-Büfett“ in der Teeküche mit frischem Obst, Nüssen oder auch Gemüsesticks. Unternehmen können hier aktiv unterstützen, indem sie gesunde Alternativen bereitstellen – und das sogar steuerlich begünstigt.

Fazit: Kleine Maßnahmen, große Wirkung

Die Gesundheit der Mitarbeiter sollte Chefsache sein – nicht nur aus Fürsorge, sondern auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht. Denn gesunde, motivierte Teams sind produktiver und fehlen seltener. Mit steuerlichen Anreizen, einfachen Bewegungstipps und gesunder Ernährung können Sie Ihr Team fit für den Frühling machen. Und wer weiß – vielleicht zieht das auch neue Talente an, denn Gesundheitsförderung ist ein echtes Plus im Employer Branding.

Also, worauf warten Sie? Bringen Sie Ihr Team in Bewegung – der Frühling ist die beste Zeit dafür!

Wussten Sie … der 28. April ist der internationale Tag für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Das ist doch eine prima Gelegenheit, einen großen Obstkorb zu spendieren.

Auf den Hund gekommen – der Hund als Erbe?

Hund

Wer hat ihn nicht gekannt, den skurrilen Modeschöpfer Rudolph Moshammer, schillerndes Mitglied der Münchner Schickeria und großer Meister der Selbstvermarktung. Nach seinem jähen und allzu tragischen Ende vor genau zehn Jahren fragten die Medien sogleich: Wer wird Erbe sein? Für die Bild-Zeitung stand fest: „Daisy kriegt die Villa.“

Ein berühmter Fall: Daisy und die Villa

Zum besseren Verständnis: Daisy war die Herzensdame des großen Meisters – in Gestalt einer Yorkshire-Terrier-Hündin. Aber kann denn ein Hund tatsächlich Erbe sein? Und wenn ja, wie kann er das Erbe annehmen oder ausschlagen? Bekanntlich ist ein Hund in seiner Artikulation auf Knurren oder Bellen beschränkt. Benötigt man also einen Hundedolmetscher? Oder gar einen „Hundeflüsterer“?

Kann ein Tier wirklich erben?

Um es klarzustellen: Ein Hund kann nach deutschem Erbrecht nicht Erbe sein. Auch kein Rindvieh (in Gestalt eines Tiers, versteht sich) oder ein anderes Tier. Wird also das geliebte Haustier im Testament als Erbe bedacht, ist das Testament nichtig mit der Folge, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt und somit in der Regel die mehr oder weniger geschätzte Verwandtschaft erbt.

Alternativen: So können Sie Ihr Haustier absichern

Es gibt aber andere Möglichkeiten, dem Vierbeiner nach dem eigenen Ableben etwas Gutes zu tun. Zum Beispiel kann der Erbe mit der Auflage belastet werden, das Tier im Sinne des Erblassers gut zu versorgen. Oder der Erblasser kann im Testament einen Pfleger bestimmen, etwa die Nachbarin, die das Tier schon immer liebevoll betreut hat und dafür vom Erben einen monatlichen Betrag erhält, dessen Höhe im Testament bereits festgeschrieben wird. Wenn das Ganze dann steuerlich noch optimiert werden kann, umso besser. Dafür sind wir dann für Sie da.

Fazit: Lieber zum Steuerberater als zum Hundeflüsterer

Bevor Sie also auf den Hund kommen, kommen Sie lieber zum Steuerberater. Er kann Ihnen Tipps geben, wie Sie Ihr Testament nicht nur steuerlich, sondern auch zum Wohle Ihres geliebten Haustiers optimal gestalten können.

Übrigens: Daisy hat die Villa nicht gekriegt, durfte aber dort wohnen bleiben.

Update in Sachen Photovoltaikanlagen im Privatbereich

Photovoltaik

Wenn Sie sich zum Wohle unseres Klimas zur Anschaffung einer Photovoltaikanlage entschlossen haben, stellt sich für Sie die Frage: Wie wirkt sich die Photovoltaikanlage auf Einkommensteuer und Umsatzsteuer aus?

Bisher mussten Sie klären, auf welchem Gebäude die Anlage installiert wurde, wie groß die Anlage war und welche weiteren PV-Anlagen Ihnen zugerechnet wurden. Ziemlich kompliziert. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und die objektbezogene Prüfung abgeschafft.

Die Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen sind steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister

  • bis zu 30 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit und
  • insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft beträgt.

Dabei handelt es sich um eine Freigrenze. Das heißt, sobald Sie die oben genannten Werte übersteigen, wird alles steuerpflichtig.

Diese neuen Grenzen gelten für Photovoltaikanlagen, die ab dem 01.01.2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Erfreulicherweise beträgt der Umsatzsteuersatz bei Anlagen bis zu 30 kWp 0 %, wenn diese auf oder in der Nähe von Wohnungen installiert werden.

Fazit:

Die gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2025 vereinfachen die steuerliche Behandlung von kleinen Anlagen. Damit wird der Ausbau von erneuerbaren Energien gefördert und eine bürokratische (oder steuerliche) Hürde bei der Anschaffung von Photovoltaikanlagen im Privatbereich abgeschafft.

Die steuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage kann sehr komplex sein. Bitte sprechen Sie uns vor der Investition an, damit wir gemeinsam die richtigen Weichen stellen.