Die Qual der Wahl beim Immobilienerwerb

Geldschein über Bauklotzhaus

Die zu vermietende Immobilie im Privatvermögen erwerben? Oder doch über eine Vermögensverwaltungs-GmbH?

Wenn wir als Berater das Jahr 2023 Revue passieren lassen und uns überlegen, welches Thema eine von Ihnen oft gestellte Beratungsanfrage war, dann war das Thema, ob eine Immobilie über eine Vermögensverwaltungs-GmbH (Immobilien-GmbH) oder besser privat erworben werden soll, sicherlich ganz vorne mit dabei.

Wie so oft im Steuerrecht war dann die Antwort: Es kommt darauf an.

Ob privat oder GmbH, der Erwerbsvorgang unterscheidet sich nicht, denn in beiden Fällen müssen Sie zum Notar, und auch in beiden Fällen müssen Sie die gleiche Grunderwerbsteuer bezahlen.

Auch bei anderen Steuerarten wie der Umsatzsteuer oder Erbschaftsteuer gibt es keine (nennens­werten) Unterschiede.

Zwei große Unterschiede gibt es allerdings:

Der eine ist schnell erklärt. Das sind die Kosten. Bei einer GmbH müssen Sie einen Jahresabschluss (Bilanz mit Anhang) erstellen und diesen im Bundesanzeiger offenlegen. Auch ist eine Meldung im Transparenzregister notwendig. Das Finanzamt verlangt zudem eine Körperschaftsteuer-, Gewerbe­steuer- und Umsatzsteuererklärung.

Bei einer Immobilie im Privatvermögen ist eine Anlage V abzugeben. Eventuell eine Umsatzsteuer­jahreserklärung abzugeben, wenn umsatzsteuerpflichtig vermietet wird. Das war es dann auch schon.

Sie müssen jetzt kein Mathe-Genie sein, um zu erkennen, dass es hier große Honorardifferenzen gibt.

Der zweite Unterschied ist die Ertragsteuer.

Bei der Immobilie im Privatvermögen fällt auf den Überschuss (Zahlungseingang minus Zahlungs­ausgang – die tatsächliche Geldbewegung ist entscheidend) Einkommensteuer in Höhe Ihres persönlichen Grenzsteuersatzes an. Dieser kann bei Ansatz der „Reichensteuer“ bis zu 45 % zuzüglich SolZ und Kirchensteuer betragen.

Allerdings sind Überschüsse aus späteren Immobilienverkäufen außerhalb der Zehnjahresfrist (Datum des Notarvertrags ist maßgebend) steuerfrei.

Eine Kapitalgesellschaft, insbesondere die GmbH, ist kraft Rechtsform immer ein Gewerbebetrieb und zur doppelten Buchführung verpflichtet. Zahlungsein- und -ausgänge sind hierbei irrelevant.

Der so ermittelte Gewinn ist körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Soweit die Gesell­schaft jedoch nur eigenen Grundbesitz und eigenes Kapitalvermögen verwaltet, unterliegt sie der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags und bleibt im Ergebnis gewerbesteuerfrei. Damit verbleibt im Idealfall nur die Körperschaftsteuer mit dem Solidaritätszuschlag als Ertragsteuerbelastung. Das wären dann gerade mal 15,83 %.

Im Vergleich zur Immobilie im Privatvermögen ergibt sich also eine deutlich höhere Nettorendite, mit der dann schneller weiteres Kapital für neue Immobilienzukäufe angespart werden kann.

Immobilienverkäufe sind dann aber im Gegensatz zum Privatvermögen steuerpflichtig. Es sei denn, es existiert eine Holding-Struktur und es wird nicht die Immobilie verkauft, sondern die Holding verkauft gleich eine ganze Tochtergesellschaft mit den darin bilanzierten Immobilien. Dieser Gewinn wäre dann zu 95 % steuerfrei, jedoch nur bis zur Ausschüttung an den oder die Gesellschafter.

Alternativ zur Holding könnte der steuerpflichtige Gewinn auch in eine sog. 6b-Rücklage eingestellt und auf eine neue Immobilie übertragen werden. Im Ergebnis könnte somit auch hier im Einzelfall (Beratung erforderlich!) der Gewinn steuerfrei gestellt werden.

Wenn Sie als Gesellschafter Gewinnausschüttungen tätigen, dann unterliegen diese der Abgeltungs­steuer mit 26,38 %. Bei einer Vollausschüttung beträgt dann der Gesamtsteuersatz 38,03 %. Im Fall von Ausschüttungen schmilzt der Vorteil der GmbH dann sehr schnell.

Erwerb im Privatvermögen oder durch eine GmbH? – die entscheidenden Fragen

Es kommt also insbesondere auf folgende Kriterien an, ob Sie die Immobilie besser im Privatver­mögen oder durch eine GmbH erwerben wollen:

  • Wie viele Immobilien sollen angeschafft werden? – Denken Sie an die Kosten einer GmbH!
  • Wäre die GmbH ausschließlich vermögensverwaltend tätig? – Hier ist Vorsicht geboten!
  • Kann die GmbH den ganzen Gewinn thesaurieren? – Nur dann lohnt es sich richtig!
  • Können Sie mit einer GmbH umgehen? – Die GmbH müssen Sie wie eine fremde Person behandeln!

Gerne beraten wir Sie, was wirklich zu Ihnen passt. Denn die richtige Entscheidung ist hier nicht leicht zu treffen.

2024 – Es tut sich was bei Mindestlohn, Minijobs und Midijobs

Bargeld

1.    Gesetzlicher Mindestlohn steigt auf 12,41 € ab 1.1.24

Der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn erhöht sich ab Januar 2024 auf 12,41 € je Zeitstunde und ab Januar 2025 auf 12,82 €. Aktuell liegt der Mindestlohn noch bei 12,00 € je Zeitstunde.

 2.      Geringfügige Beschäftigung – Höhere Geringfügigkeitsgrenze ab 2024


Die Erhöhung des Mindestlohns hat auch Auswirkungen für geringfügig Beschäftigten.

Ab 01.01.2024 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze von 520 € auf 538 €.

Die Grenze orientiert sich zukünftig an der Höhe des Mindestlohnes bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und ändert sich mit jeder Änderung des Mindestlohnes.

Ein unvorhergesehenes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist zweimal im Laufe eines Zeitjahres zulässig.

Die Jahresverdienstgrenze passt sich entsprechend auf 6.546 € an.

3.    Midijob – Übergangsbereich liegt ab 2024 zwischen 538,01 € und 2.000 €

Der Midijob/Übergangsbereich entlastet Arbeitnehmer, die nur knapp über der „Geringfügigkeitsgrenze“ verdienen. Mit einem Entgelt zwischen 538,01 € und 2.000 € ist der Arbeitnehmer voll sozialversicherungspflichtig.

Im Übergangsbereich sind vom Arbeitnehmer verminderte SV-Beiträge zu zahlen. Der

Arbeitgeberanteil an den Beiträgen wird dagegen erhöht. Anstelle einer „beitragspflichtigen Einnahme“ gibt es bereits seit 01.10.2022 zwei fiktive Werte:

  • eine beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Gesamtbeitrags
  • eine zweite beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Arbeitnehmerbeitrags

Mobil bleiben und Steuern sparen

Zapfsäule

Beam me up, Scotty! – Oder wie kommen Sie zur Arbeit?

Zugegeben, das mit dem Beamen wird wohl noch etwas dauern. Wohl oder übel müssen wir unseren Körper also oft zur Arbeitsstelle bewegen, wenn die Arbeitsstelle – wie beim Homeoffice – nicht zu uns kommt.

Momentan nutzen die meisten von uns wohl noch das Auto. Dieses geliebte Fortbewegungsmittel wird aber immer teurer. Davon abgesehen, dass die Straßen immer voller werden. Flugtaxis oder fahrerlose Taxis, wie sie in Science-Fiction-Filmen zu sehen sind, lassen auch noch auf sich warten. Also beschäftigen wir uns mit dem, was wir derzeit haben: dem Auto oder Fahrrad.

Sprit wird teurer, der Arbeitgeber sitzt zunehmend nicht um die Ecke, die öffentlichen Verkehrsmittel sind nicht immer geeignet, also steigen die monatlichen Kosten derzeit erheblich an. Der Arbeitneh­mer fordert mehr Gehalt, der Arbeitgeber rauft sich die Haare. Hier einige Lösungsvorschläge, um für beide Parteien – für Sie als Arbeitgeber und für den Arbeitnehmer – einen guten Weg aus dieser Kostenspirale zu finden:

  1. Kostenerstattung durch den Arbeitgeber

Sie als Arbeitgeber*in können Ihren Mitarbeiter*innen die steuerlich abzugsfähigen Fahrtkosten ersetzen und die dadurch anfallende Pauschalsteuer von 15 % übernehmen. Das ist natürlich deutlich besser, als eine Gehaltserhöhung zu geben, die fast doppelt so hoch sein müsste, damit das Gleiche beim Arbeitnehmer ankommt. Zudem müssten Sie dann den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zusätzlich tragen. Also spätestens bei dem anstehenden Gehaltsgespräch sollten Sie die Nettoanpas­sung des Gehalts besprechen. Die Umsetzung kann dann wie gerade beschrieben geschehen.

Diese Möglichkeit gibt es übrigens auch bei den Minijobbern.

  1. Tankgutschein

Den Tankgutschein gibt es schon lange. Mittlerweile kann dieser in Höhe von 50 Euro ausgestellt werden. Na ja, durch ferne Galaxien reisen kann man mit 50 Euro monatlich nicht gerade, aber Sie können ihn als Anerkennung für eine gute Leistung sporadisch oder aber auch als regelmäßigen Gehaltsbestandteil einsetzen. Auch dieser ist immer noch steuer- und sozialversicherungsfrei.

  1. E-Bike-Gestellung

Wenn Sie Ihren Mitarbeiter*innen zusätzlich zum Gehalt ein E-Bike hinstellen, das diese auch für Privat­fahrten nutzen können, so kann das steuer- und sozialversicherungsfrei geschehen. Der Arbeit­nehmer spart sich dadurch die Aufwendungen, selbst eines kaufen zu müssen. Bei den heutigen Preisen für ein solches Gefährt ist das nicht gerade wenig. Eine Versteuerung der Privatnutzung entfällt, wenn Sie das zusätzlich zum Gehalt stellen, nicht aber bei einer Gehaltsumwandlung. In diesem Fall wären derzeit im günstigsten Fall 0,25 % des Bruttolistenpreises zu versteuern.

  1. Chauffeurservice

Warum muss Ihr Arbeitnehmer die „Öffis“ nehmen, wenn Sie das auch betriebsintern organisieren können? Zugegeben, das wird wohl nicht oft möglich sein. Aber eine Überlegung wert ist es schon.

  1. Gestellung eines Elektroautos

Es gibt durchaus einige Betriebe, die für alle Mitarbeiter (auch die Azubis! – welch ein Anreiz, gute Azubis zu bekommen!) ein Elektroauto zur Verfügung stellen und gleich mehrere Ladesäulen im Betrieb installiert haben. Hier muss zwar eine Privatnutzung versteuert werden, aber nur mit einem Viertel oder maximal der Hälfte der üblichen 1 %. Den Strom zum Laden zahlen Sie als Chef. Mit den derzeitigen Fördermöglichkeiten ist das gar nicht einmal unbedingt sehr teuer. Wir überlassen es Ihren Vorstellungen, welche Anreiz- und Bindungswirkung dies hat. Denn wie beim E-Bike spart sich der Arbeitnehmer den Kauf eines eigenen Fahrzeugs. Zudem bringen Sie natürlich auch Ihre Werbung dort auf. Tue Gutes – und sprich darüber!

  1. Vollkostenrechnung für betriebliche Fahrten mit dem Privatfahrzeug

Nutzen Sie (regelmäßig) Ihr Privatfahrzeug für betriebliche Fahrten? Wahrscheinlich haben Sie dann bisher vielleicht auch die Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung angewandt und sich 0,30 Euro pro geschäftlich gefahrenen Kilometer erstattet oder als Betriebsausgaben geltend gemacht? Richtig wäre es aber, eine Vollkostenrechnung zu machen, also den tatsächlichen Kilometersatz auszurechnen und diesen zugrunde zu legen. Mit den heutigen Kosten käme da in vielen Fällen mehr als 0,30 Euro heraus. Das gilt in gleichem Maß natürlich auch für Ihre Mitarbeiter, die ihr Fahrzeug für Geschäftsreisen nutzen. Auch diesen könnten Sie somit steuer- und sozialversicherungsfrei dadurch mehr auszahlen.

  1. Fahrtenbuch führen

Halt, nicht weiterblättern! Es geht auch relativ einfach. Es gibt mittlerweile gute und von der Finanz­verwaltung anerkannte elektronische Fahrtenbücher, die die Hauptarbeit machen. Abends auf der Couch können Sie dann ganz bequem die restlichen Daten ergänzen. Das gilt natürlich auch wieder für Ihre Mitarbeiter für das gestellte Firmenfahrzeug. Die 1%-Regelung kann somit legal ausgehebelt werden.

  1. Mobilitätsprämie

Jetzt können Sie eigentlich weiterblättern, denn diese Förderung ist ein Witz mit Anlauf, und sie werden nur sehr wenige bekommen.

Konkret betrifft das nur Arbeitnehmer, die weniger als rund 10.000 Euro pro Jahr (!) verdienen und dabei mehr als 21 Kilometer täglich zur Arbeit fahren und dadurch auf insgesamt mehr als 1.200 Euro Werbungskosten kommen. Das sind die wenigen Fälle, bei denen Berufsanfänger nach dem Studium eine Beschäftigung aufnehmen, dadurch noch unter dem Grundfreibetrag liegen und sich gleichzeitig mit Arbeitsmitteln (Aktentasche, Montblanc-Füller etc.) eindecken, um über den Werbungskostenpauschbetrag von 1.200 Euro zu kommen.

Eigentlich wäre es höchste Zeit, die Beam-Technik zu entwickeln. Das würde viel Zeit sparen, und wir bräuchten uns über Mobilitätsprämien, Tankgutschein etc. keinen Kopf mehr zu machen. Das bedeutet, dieser Artikel wäre dann auch überholt. Fragen Sie uns, wenn Sie noch im Hier und Jetzt sind und mehr über eines der angesprochenen Themen wissen möchten. Bis dahin! – Scotty, beam me up!

Steuerfreie Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche 2021

Handabdrücke

Der 5. November ist der internationale Tag des Freiwilligenmanagements.

Und wir sagen Danke an all die freiwilligen Helferinnen und Helfer, die sich für die Gemeinschaft engagieren.

Diese ehrenamtliche Leistung wird auch vom Finanzamt mit einer steuerfreien Aufwandsentschädigung anerkannt. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeführt wird.

Zum 1.1.2021 wurde diese Pauschale erhöht:

  • Für Übungsleiter, die zum Beispiel im Sportverein tätig sind, beträgt die Pauschale jährlich € 3.000 bzw. € 250 monatlich. Das gilt auch für Tätigkeiten als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder bei vergleichbaren Tätigkeiten.
  • Für ehrenamtliche Unterstützung beträgt die Pauschale  jährlich € 840 bzw. € 70 monatlich. Dieser Steuerfreibetrag begünstigt zum Beispiel Tätigkeiten als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst, den Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern oder ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateurbereich.

Schon gewusst? Diese Pauschalen gelten auch für freiwillige Helfer in Impfzentren.

  • Nebenberufliche Helfer, die direkt an der Impfung beteiligt sind (also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst), können für ihre Einnahmen die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen.
  • Nebenberufliche Helfer, die sich in der Verwaltung und Organisation von Impfzentren engagieren, erhalten für ihre Einnahmen die Ehrenamtspauschale.

Fotovoltaikanlagen – Vereinfachungen bei Liebhaberei

Solar am Dach

Viele Betreiber der in frühen Jahren erbauten Fotovoltaikanlagen haben 2021 ein Ende der staatlichen Förderungen vor sich. Die Laufzeit betrug üblicherweise 20 Jahre und war damit langfristig planbar. Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gibt es eine Anschluss- und Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber für den Strom. Eine Einspeisevergütung nach einem gesetzlich geltenden Vergütungssatz pro Kilowattstunde auf die Dauer von 20 Kalenderjahren bedeutete in der Vergangenheit finanzielle Sicherheit oder zumindest Planbarkeit.

Die berechtigten Diskussionen über den Klimawandel veranlass(t)en viele (Klein-)Investoren, ihren Beitrag zum Klimaschutz durch Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem eigenen Hausdach zu leisten. Die Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom im eigenen Haus ist für die eigene CO2-Bilanz interessant.

Bund und Länder fördern die Investitionen über die KfW-Bank und individuelle Landesprogramme.

So weit, so gut – nur leider wurden in den letzten Jahren die Einspeisevergütungen für neue Anlagen gesenkt.

Damit werden die Finanzierung und das Betreiben einer Fotovoltaikanlage zunehmend schwierig.

Sie sind steuerlich betrachtet als Betreiber einer Fotovoltaikanlage Unternehmer, wenn Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird und Sie hierfür regelmäßig Einnahmen erzielen. Das gilt für die Einkommensteuer und Gewerbesteuer.

Vorsteuerabzug gefährdet bei in Betrieb genommenen Anlagen nach dem 01.04.2012

Für die Umsatzsteuer gilt: Die Umsätze unterliegen aus dem Betrieb der Anlage grundsätzlich der Umsatzsteuer. Je nach Gesamtumsatz Ihres Unternehmens haben Sie die Wahl zwischen der Besteuerung als Kleinunternehmer (= keine Umsatzsteuer) und der Regelbesteuerung.

Wenn Sie sich als Unternehmer bei der Anschaffung der Anlage in den frühen Jahren für die Regelbesteuerung entschieden haben, wurde die in den Anschaffungskosten enthaltene Vorsteuer vom Finanzamt erstattet – eine willkommene Liquiditätsspritze und wichtiger Bestandteil der Gesamtfinanzierung. Für alle bis zum 01.04.2012 in Betrieb genommenen Anlagen gibt es wegen der Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber mit dieser Handhabung keine Probleme.

Nach dem oben genannten Zeitpunkt erfolgt die Vergütung für den selbst verbrauchten Strom nicht mehr nach EEG. Das kann zur Folge haben, dass die Anlage nicht mehr in vollem Umfang Betriebsvermögen ist und der Vorsteuerabzug (= Steuererstattung des Finanzamtes) auf die Anlage nicht in voller Höhe zulässig ist.

Die Finanzierung wird zunehmend schwieriger.

Liebhaberei auf Antrag – ergibt das Sinn?

Das Bundesministerium der Finanzen ermöglicht seit Juni Betreibern von kleinen privat genutzten Anlagen, einen Antrag auf steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu stellen. Das ist als Vereinfachung gedacht, doch Vorsicht: Damit wird die Geltendmachung von steuerlichen Verlusten aus kleinen Anlagen infrage gestellt.

Sprechen Sie uns bitte an, bevor Sie diesen Antrag stellen.

Wer kann diesen Antrag stellen?
Betreiber von Fotovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken
• mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW (PV) bzw. bis zu 2,5 kW (BHKW)
• die sich auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken befinden
• die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden

Bei diesen Anlagen und BHKW kann auf schriftlichen Antrag aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung unterstellt werden, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Dann liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor.
Der Antrag gilt dann auch für die Folgejahre. Eine Gewinnermittlung und gegebenenfalls Steuererklärungen sind dann für die Anlagen nicht mehr abzugeben.

Wenn Sie verhindern wollen, dass frühere Verluste im Nachhinein nicht mehr anerkannt werden, müssen Sie darlegen, dass Sie Ihre Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben. Dazu ist eine Prognoseberechnung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass über die wahrscheinliche Gesamtlaufzeit ein positives Gesamtergebnis erzielt wird.

So erreichen Sie, dass Verluste der ersten Jahre wegen z.B. hoher Abschreibungen und Finanzierungskosten erhalten bleiben. Können Sie diesen Nachweis nicht erbringen, dann ist damit zu rechnen, dass Verluste als Liebhaberei betrachtet und möglicherweise auch für die Vergangenheit gestrichen werden. Bereits erstattete Steuern sind dann zurückzuzahlen.

Ein vielfach angewendetes Steuersparmodell wird damit verschwinden

… doch Ihre CO2-Bilanz stimmt vielleicht trotzdem.

Thermopapierbelege aufbewahren?

Quittungen

FAQ: UNTERNEHMER FRAGEN – WIR ANTWORTEN
Immer wieder fragen uns Mandanten nach Organisationstipps rund um Buchhaltung und Co. Die häufigsten Fragen greifen wir hier auf.

Frage: Muss ich wirklich jeden Thermopapierbeleg (z. B. Tanken, Buchhandlung, Restaurant) kopieren, aufkleben und aufbewahren?

Antwort: Im Prinzip ja. Die Aufbewahrungspflicht für Belege betrifft grundsätzlich das Originalformat.

Unser Tipp: Es gibt in den neuen Vorschriften der „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“ endlich eine Möglichkeit, die Papierbelege (und zwar alle, nicht nur die Thermobelege) nach dem
Scannen zu entsorgen
. In der „Verfahrensanweisung zum ersetzenden Scannen“ müssen Sie dafür Ihren „Beleg-Prozess“ dokumentieren.

Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie dabei gern.

Und zum Scannen unterwegs gibt es verschiedene Apps für Ihr Handy – so brauchen Sie den Beleg nicht einmal mehr nach Hause zu tragen.

Arbeitszimmer absetzen: Ja oder Nein?

Computer mit Elefant

Die Kosten für ein Arbeitszimmer im Home-Office dürfen Sie absetzen, wenn es Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit ist oder Sie am Arbeitsplatz Ihres Arbeitgebers nicht alle Arbeiten erledigen könnten. Anhand des Kurzchecks können Sie prüfen, ob Ihre Kosten voll zählen, das Finanzamt Ihnen nur 1.250 € gewährt oder keine Werbungskosten absetzbar sind.

Ausgaben für das Arbeitszimmer sind zum Beispiel:
• Miete und Nebenkosten nach Anteil an der Gesamtwohnfläche oder bei Eigentum anteilige Abschreibung, Finanzierungskosten, Grundsteuer, Reparatur- und Nebenkosten,
• anteilige Stromkosten und anteilige Beiträge zur Hausratversicherung,
• Renovierungskosten für das Arbeitszimmer in voller Höhe, Ausstattung wie Lampen, Teppich, Gardinen, aber kein Luxus. Kosten für Büromöbel
und beruflich genutzte Computer zählen immer.

Steuerliche Förderung bei energetischer Gebäudesanierung

Baukosten Taschenrechner

Sie planen eine Sanierungsmaßnahme, um Energie zu sparen? Dann nutzen Sie den Steuerbonus.

Voraussetzung ist, dass das Gebäude bei Beginn der Sanierung älter als 10 Jahre ist.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Begünstigte Maßnahmen sind die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster, Außentüren, Lüftungs- und Heizungsanlagen, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
  • Verteilt wird die Steuervergünstigung auf drei Veranlagungszeiträume. Im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im folgenden Jahr können Sie jeweils 7% der Aufwendungen, max. jedoch € 14.000 abziehen. Im dritten Jahr sind es dann 6%, höchstens aber € 12.000. Insgesamt beliefe sich der maximale Steuerabzug auf € 40.000. Voraussetzung ist aber, dass das Gebäude bei Beginn der Sanierung älter als 10 Jahre ist.
  • Voraussetzung für den Steuerabzug ist eine Rechnung, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist, und die in deutscher Sprache ausgefertigt sein muss. Wie bei den haushaltsnahen Leistungen muss die Zahlung auf ein Konto des ausführenden Unternehmens erfolgen.

Fragen dazu? Wir beraten Sie gern.