Die Wirtschaftsidentifikationsnummer – Extratipp Impressumspflicht

WIdNR Webseite

Sie haben eine Webseite? Ist die W-IDNr. im Impressum erforderlich – ja oder nein?

Ab November 2024 erhalten alle wirtschaftlich tätigen Personen und Unternehmen eine neue Wirtschafts-ID (W-IdNr.). Diese muss im Impressum angegeben werden, falls keine Umsatzsteuer-ID (USt-ID) vorhanden ist. Haben Sie bereits eine USt-ID und steht diese im Impressum, brauchen Sie nichts weiter zu tun. Andernfalls müssen Sie ab der Vergabe der Wirtschafts-ID diese im Impressum vermerken.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihr Impressum und sorgen Sie dafür, dass alles aktuell und rechtssicher ist. So vermeiden Sie potenzielle Abmahnungen.

Mehr zum Thema finden Sie in unserem Beitrag „Wirtschaftsidentifikationsnummer – Haben Sie Handlungsbedarf“

Die Wirtschaftsidentifikationsnummer – Haben Sie Handlungsbedarf?

Lottozahlen WIDNr

Ab November 2024 erhält jede wirtschaftlich tätige natürliche Person oder jedes Unternehmen für die Dauer seines Bestehens eine neue Wirtschaftsidentifikationsnummer.

Im Gegensatz zur Steuernummer ändert sich diese auch nicht bei Adressänderungen. Auch bei Namensänderungen bleibt die W-IdNr. gleich.

Ziel dieser neuen W-IdNr. ist es, Unternehmen eindeutig zu identifizieren, und zwar nicht nur bei Finanzbehörden, sondern auch bei anderen staatlichen Stellen. Sie soll die Kommunikation mit Behörden erleichtern und in Zukunft dazu beitragen, steuerliche Prozesse zu vereinfachen und zu automatisieren.

Darüber hinaus soll die W-IdNr. als Grundlage für die Teilnahme am europäischen besonderen Meldeverfahren für Kleinunternehmer ab 01.01.2025 dienen.

Das Bundeszentralamt für Steuern vergibt die W-IdNr. ab November 2024 einmalig. Bis voraussichtlich 2026 sollen dann alle wirtschaftlich Tätigen diese erhalten haben. Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich.

Der Aufbau einer W-IdNr. Besteht aus DE und neun Ziffern und gegebenenfalls dem U-Merkmal.

DE12345678900001

Die letzten fünf Ziffern stellen dabei das U-Merkmal dar. Betreibt ein Unternehmer mehrere Gewerbebetriebe, dann werden diese in den U-Merkmalen ergänzt.

Wie genau soll das gehen?

  1. Allen wirtschaftlich Tätigen mit vorhandener USt-IdNr. wird mit Wirkung ab einem durch öffentliche Bekanntmachung festzulegenden Stichtag diese USt-IdNr. als W-IdNr. zugeteilt.
  2. Für wirtschaftlich Tätige ohne USt-IdNr., die bereits umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer sind, erfolgt die elektronische Mitteilung der W-IdNr. voraussichtlich ab November 2024. Der wirtschaftlich Tätige ohne Berater muss hierfür über ein ELSTER-Benutzerkonto verfügen. Hat der Steuerpflichtige einen steuerlichen Berater mit entsprechender Bekanntgabevollmacht, erfolgt die Mitteilung an den steuerlichen Vertreter. Die Finanzverwaltung stellt den Softwareanbietern eine Schnittstelle zur Verfügung, sodass die steuerlichen Berater die W-IdNr. über ihre Kanzleisoftware abrufen können.

Ersetzt die Wirtschaftsidentifikationsnummer die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder andere Identifikationsnummern?

Nein, diese wird parallel zu diesen verwendet, soll jedoch perspektivisch dazu beitragen, andere Nummern zu ersetzen. Aufgrund der stufenweisen Vergabe der W-IdNr. ist bis zum 31. Dezember 2026 die Angabe der W-IdNr. in den elektronischen Steuererklärungsvordrucken nicht verpflichtend. Die Steuererklärungen sind bis dahin wie gewohnt mit der Steuernummer abzugeben.

Achtung: Durch die Vergabe dieser W-IdNr. durch das BZSt kann es zu längeren Bearbeitungszeiten bei den Anträgen auf Vergabe einer USt-IdNr. kommen. Wir empfehlen Ihnen daher, diese frühzeitig zu beantragen und auch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung schnellstmöglich auszufüllen.

Mindestlohn und Minijob 2025

Arbeiter auf Münzen

Wie mittlerweile jedes Jahr wird am 1. Januar 2025 der Mindestlohn angepasst. Er steigt nun auf 12,82 € pro Stunde.
Zeitgleich steigt auch die Minijob-Verdienstgrenze. Ab Januar 2025 liegt sie dann bei 556,00 € statt bisher 538,00 €.

Es gibt Personen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein wollen, dabei aber mit dem niedrigsten Betrag, der möglich ist. Das sind bisher 538,01 € pro Monat.

Verträge anpassen
Wird nun aber die Minijobgrenze auf 556,00 € erhöht, dann müssen diese Verträge auch angepasst werden, nämlich auf mindestens 556,01 €. Passiert das nicht, sind sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt, sondern üben dann einen Minijob aus.

Fazit: Soll die Versicherungspflicht beibehalten werden, müssen Sie bei diesen Geringverdienern entweder das Stundenentgelt oder die Zahl der Arbeitsstunden entsprechend erhöhen.

Es gibt immer wieder viel zu tun – Tipps zu den laufenden Aufgaben einer Unternehmensleitung

Schach Puzzleteile

Als Einzelunternehmer stehen Sie täglich vor der Herausforderung, zwei sehr anspruchsvolle Rollen zu meistern: Sie sind einerseits Experten in Ihrem Fachgebiet, die mit Leidenschaft und Fachwissen ihr Geschäft vorantreiben. Andererseits sind Sie auch Manager Ihres eigenen Unternehmens, verantwortlich für die Organisation, Planung und strategische Ausrichtung. Diese Doppelfunktion erfordert ein hohes Maß an Flexibilität, Organisationstalent und nicht zuletzt eine klare Vision für die Zukunft Ihres Unternehmens.

In dieser Doppelrolle sind Sie gefordert, den Überblick über eine Vielzahl von Aufgaben zu behalten, die das Unternehmertum mit sich bringt. Von der Buchhaltung über Personalmanagement bis hin zur strategischen Planung – die Liste der Verantwortlichkeiten ist lang und vielseitig. Um Ihnen dabei zu helfen, diese Herausforderungen erfolgreich zu meistern, haben wir eine Checkliste für das Jahr zusammengestellt. Diese soll Ihnen als Leitfaden dienen, um die vielfältigen Aufgaben strukturiert und effizient anzugehen. Denken Sie daran, diese Liste an Ihre individuellen Bedürfnisse und die spezifischen Anforderungen Ihres Unternehmens anzupassen.

Nun zu den Aufgaben und Tipps, die Ihnen helfen werden, das Jahr erfolgreich zu gestalten:

1. Der Papierkram-Tanz:

  • Altbelege, die nicht mehr benötigt werden? Es ist Zeit, sich von ihnen zu verabschieden. Schaffen Sie Ordnung!

2. Das Personal-Puzzle:

  • Beachten Sie die neuen Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung.
  • Der Mindestlohn hat sich geändert? Ein wichtiger Punkt für Ihre Gehaltsabrechnungen.
  • Überprüfen Sie Ihre Minijob-Verträge und passen Sie sie bei Bedarf an.
  • Entscheiden Sie weise bei der U1-Erstattung.

3. Externe Anfragen mit Finesse managen:

  • Haben Sie Änderungen im Transparenzregister eingetragen?
  • Ein Treffen mit dem Versicherungsmakler steht an – Zeit für einen Check der Deckungssummen.
  • Ist ein Relaunch Ihrer Homepage geplant? Jetzt könnte der richtige Zeitpunkt sein.
  • Stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen zukunftsfähig bleibt. Was können Sie loslassen, was sollten Sie neu angehen?
  • Bereiten Sie sich auf anstehende Audits vor.

4. Der Banken-Dialog:

  • Halten Sie sich an die Kreditvorgaben Ihrer Bank.
  • Reichen Sie Ihre Planungsrechnung rechtzeitig ein.
  • Der Jahresabschluss steht an – halten Sie die Fristen ein.
  • Achten Sie auf auslaufende Kredite und deren Verlängerung.

5. Zusammenarbeit mit dem Steuerberater:

  • Gesellschafterbeschlüsse des vergangenen Jahres? Stellen Sie sicher, dass Ihr Steuerberater sie hat.
  • Neue Verträge? Ihr Steuerberater freut sich über die zeitnahe Zusendung .
  • Teilen Sie Ihre Prognosen für das kommende Jahr.
  • Gewinnveränderungen zum Vorjahr? Überprüfen Sie, ob Vorauszahlungen angepasst werden müssen.
  • Denken Sie an die Meldung über Anteilstausch.

Und hier sind drei Tipps, um all das zu meistern:

1. Kluges Delegieren: Sie sind der Kapitän Ihres Schiffes, aber Sie müssen nicht alle Aufgaben alleine bewältigen. Nutzen Sie die Stärken Ihres Teams und delegieren Sie Aufgaben, wo es sinnvoll ist. Tools wie Trello oder Meistertask können dabei helfen, den Überblick zu behalten.

2. Effektives Zeitmanagement: Planen Sie Ihre Woche strategisch. Widmen Sie bestimmte Zeiten spezifischen Aufgaben, um fokussiert und effizient zu bleiben.

3. Digitalisierung als Verbündeter: Setzen Sie auf digitale Lösungen, um Prozesse zu vereinfachen und Zeit zu sparen. Von der Buchhaltung bis zum Kundenmanagement gibt es zahlreiche Tools, die Ihnen den Alltag erleichtern können.

Abschließend möchten wir Ihnen sagen: Sie leisten Hervorragendes! Nehmen Sie sich auch die Zeit, Ihre Erfolge zu würdigen. Sie haben es sich verdient.

Sechs Tipps für Ihren Frühjahrsputz im Unternehmen

Frühjahrsputz Pusteblume

Weg mit dem Ballast

Frühjahrsputz ist eine alte deutsche Tradition. Ein alter Zopf also? Heute wissen wir aus Studien, dass ein sauberes und ordentliches Arbeitsumfeld positive Auswirkungen auf Motivation und Produktivität hat. In Ihrem Unternehmen ist der Frühling also nicht nur die Gelegenheit, den Lappen zu schwingen, sondern das Großreinemachen auch auf das Aufräumen auszudehnen. Dabei bleibt kein Bereich „verschont“.

Hier unsere Tipps für Ihren erfolgreichen Ballastabwurf:

Tipp 1: Planung und Organisation – wer macht mit?

Teilen Sie die Aufgaben im Team auf und erstellen Sie gemeinsam einen klaren Aktionsplan, um sicherzustellen, dass der Frühjahrsputz jede Ecke erreicht.

Ihre Mitarbeitenden miteinzubeziehen, fördert den Teamgeist ungemein.

Extratipp: Belohnen Sie sich und Ihr Team nach dem Aufräumen mit einer kleinen Party – vielleicht mit dem ersten Angrillen?

Tipp 2: Werkstatt und Lager – was kann weg?

Führen Sie eine gründliche Inventur von Werkstatt und Lager durch, um den aktuellen Bestand an Materialien, Zubehörteilen und Werkzeugen zu überprüfen. Dabei finden Sie wahrscheinlich alte Schätze – oder ist es doch nur Gerümpel?

Extratipp: Sie haben Sorge, zu viel wegzuwerfen? Machen Sie es wie die Aufräumgurus: Für Dinge, bei denen Sie sich nicht sicher sind, gibt es einen Karton/eine Ecke, worin diese Dinge gesammelt werden. Wenn Sie ein Jahr nicht gebraucht wurden, können sie endgültig entsorgt werden.

Tipp 3: Sicherheitsüberprüfung – Safety first

Nehmen Sie sich Zeit für eine umfassende Sicherheitsüberprüfung des Betriebs, um sicherzustellen, dass alle Sicherheits- und Brandschutzvorschriften eingehalten werden, die für Ihren Betrieb gelten. Dabei geht es nicht darum, die Berufsgenossenschaftsprüfung vorwegzunehmen. Vielmehr geht es um die kleinen Dinge, die den Alltag stören oder unsicher machen. Alte Steckerleisten, die Stolperschwelle zum Keller oder der total verstaubte Server, der bei über 30 Grad immer mal wieder ausgestiegen ist. Manches kann ganz weg (Rechenmaschine, Fax und Co.). Manches muss vielleicht endlich mal neu angeschafft werden?

Sprechen Sie gern mit uns über Ihren Investitionsbedarf, dann können wir mit Ihnen die Finanzierung gut vorbereiten.

Tipp 4: Büroorganisation – Papier ist geduldig, Festplatten heute auch

Entrümpeln Sie das Büro und organisieren Sie die Dokumente. Sie arbeiten noch mit Papier? Da gibt es meist jede Menge „Entsorgungspotenzial“. Aber auch der digitale „Dateitiger“ sollte immer wieder gezähmt werden.

Führen Sie eine digitale Aufräumaktion durch, indem Sie überflüssige Dateien löschen und eine einheitliche Organisation der digitalen Dokumente sicherstellen.
Auch hier können Sie sich für „vielleicht doch noch mal wichtige“ Dateien einen oder mehrere eigene Ordner anlegen, die später endgültig gelöscht werden können.

Extratipp: Beschriften Sie diese Ordner mit dem entsprechenden Kalenderjahr, so können sie dann später jedes Jahr einen Ordner löschen.

Die Aufbewahrungsfristen sind wie vieles andere in Deutschland sehr detailliert geregelt. Eine gute Übersicht finden Sie hier: https://www.lexware.de/fileadmin/wissen-tipps/basic-tools/uebersicht-aufbewahrungsfristen.pdf

Das meiste muss zehn Jahre aufbewahrt werden.

Extratipp: Heben Sie einfach alles elf Jahre auf – für Ihre Steuerunterlagen (Rechnungen, Bilanzen und Co.) gilt, dass die zehn Jahr erst beginnen, wenn die jeweiligen Jahressteuererklärungen abgewickelt sind.

Tipp 5: Reinigung und Instandhaltung – die Basics

Ja, jetzt dürfen Sie den Lappen schwingen (lassen). 😉

Besonders, wenn Sie in eigenen Räumen sind, lohnt sich die Investition in die Substanz immer. Bei der Gelegenheit möchten Sie vielleicht etwas umgestalten oder erweitern bzw. abreißen? Jetzt ist Zeit für die Planung.
Sie sind Mieter oder Pächter? Auch dann lohnen sich eine „Rauminventur“ und ein Gespräch mit Ihrem Vermieter.

Tipp 6: Optimierung von Arbeitsprozessen und Unternehmenszielen

Identifizieren Sie ineffiziente Arbeitsabläufe und überdenken Sie Unternehmensziele, um den langfristigen Erfolg zu sichern. „Aufräumen im Kopf“ ist eine echte Unternehmertugend. Passen Ihre Finanzen? Haben Sie die richtigen Kunden? Wie sieht Ihre Mitarbeiterkapazität aus? Können Sie Ihre Arbeitsprozesse noch optimieren?

Extratipp: Beteiligen Sie Ihre Mitarbeiter aktiv an diesem Prozess, um wertvolle Einblicke und Ideen für Verbesserungen zu gewinnen.

Beim Aufräumen haben Sie gemerkt, dass Sie beim Thema Digitalisierung noch „Luft nach oben“ haben? Überlegen Sie, wie Sie die Automatisierung insbesondere bei den „Verwaltungsprozessen“ wie Zeiterfassung, Auftragsverwaltung und Abrechnung, Ablage von Dokumenten und/oder Vorbereitung und Abwicklung des Rechnungswesens nutzbringend in Ihrem Unternehmen umsetzen können. Sprechen Sie uns zu diesen Themen gerne an.

Extratipp: Rufen Sie ein Jahresziel aus.

Beispiel: „Go Paperless“ – wir werden papierlos. Ein großes, gemeinsames Ziel fokussiert alle im Team.

Fazit

Aufräumen klingt vielleicht nicht sexy. Ein aufgeräumtes Unternehmen ist dann aber deutlich attraktiver für Kunden und Mitarbeiter.

Sie haben dafür „keine Zeit“? Sie haben aber Zeit für langes Suchen im Lager oder im Dateiwust auf Ihrem Rechner? Sie haben Zeit, handgeschriebene Stundenzettel aufzurechnen oder Rechnungen mit Word zu schreiben, die Sie jedes Mal „zu Fuß“ rechnen müssen? Hmm …

Wir wünschen Ihnen einen sonnigen Frühling

Der Wareneinsatz – Die „Super-Kennzahl“ für Händler

Kermit Shopping

Egal, ob Apotheker, Gastwirt oder Einzelhändler – die Wareneisatzquote,
gerne auch „Aufschlag“ genannt, ist die zentrale Kennzahl für
Sie, wenn Sie etwas verkaufen.

Die Formel:

Wareneinsatz x 100 / Umsatz = Wareneinsatzquote in % vom Umsatz

Wareneinsatz ist dabei definiert als:

Anfangsbestand + Zugänge – Endbestand
Die korrekte Wareneinsatzquote kann also nur berechnet werden,
wenn Anfangs- und Endbestand erfasst werden. Konkret:

  • Denken Sie darüber nach, ob es sich bei Ihrer Unternehmensgröße lohnt, die Bestände zum Beispiel im Wege einer permanenten Inventur monatlich zu beobachten. Insbesondere jetzt in Zeiten steigender Einstandspreise können Sie dann schneller reagieren und Ihre Verkaufspreise anpassen. Ihre monatliche Auswertung bei uns wird damit auch gegenüber Ihrer Bank noch aussagekräftiger.
  • Als kleinerer Unternehmer scheuen Sie diesen Aufwand? Kalkulieren Sie zumindest einzelne, typische Verkäufe nach.
  • Die Inventur zum Ende Ihres Wirtschaftsjahres ist für Sie eine lästige Pflicht? Ihr Vorteil: Wenn Sie die Inventur schnell machen, haben Sie wertvolle Informationen für Ihre zukünftige Kalkulation. Und wir als Ihre Steuerberater können viel genauer berechnen, was Sie in Ihrer Steuererklärung an endgültigen Zahlungen erwartet.

Wer schaut auf Ihren Aufschlag?

  • Finanzamt – in den sogenannten „Richtsatzsammlungen“ sind die Erfahrungswerte aus vielen Betriebsprüfungen zusammengefasst. Nach Branche und Größe legt die Finanzverwaltung Bandbreiten der Aufschläge fest. Wenn Sie hier „ausscheren“, kann das Anlass für eine Betriebsprüfung sein und damit für schwierige Diskussionen sein. Daher brauchen wir Ihre Wareneinsatzqoute so schnell, wie möglich, um einen Abgleich vorzunehmen und Fehlentwicklungen zu beobachten.
  • Bank – Voraussetzung für die Kreditwürdigkeit ist Ihr wirtschaftlicher Erfolg – Ihre sonstigen Kosten sind oft nur sehr bedingt beeinflussbar – daher ist die Wareneinsatzquote auch für die Bank eine wichtige Kennzahl.

Unser Tipp: Nutzen Sie Branchenvergleiche wie etwa die Branchenübersichten der Banken (Beispiel Volksbanken: https://www.vvrbank.de/wir-fuer-sie/aktuelles-regionales/firmenkunden/branchenbericht-branchen-special.html)

Auch Ihre Berufsverbände wie Innungen oder Verbände sowie Branchenzeitschriften veröffentlichen solche Kennzahlen-Informationen. Geben Sie diese Informationen gern auch an uns weiter – so können wir unsere Aufgabe als Ihr „externer Controller“ besser erfüllen.

Die 5 W rund um die Inventur

Umfang Inventur

Wegen Inventur geschlossen

Dieses Schild liest man häufig am Jahresende, und auch wenn sie nicht gerade zu den beliebtesten Aufgaben gehört, ist die Inventur ein notwendiger und wichtiger Bestandteil der Kaufmannspflichten.

  1. Was ist eine Inventur?

Bei der Inventur handelt es sich um eine lückenlose, mengen- und wertmäßige Erfassung sämtlicher Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens. Bekannt ist insbesondere die körperliche Inventur, eine Art der Inventur, bei der Warenbestände und das Anlagevermögen gezählt bzw. gewogen, gemessen oder geschätzt werden. Das Ergebnis ist das sogenannte Inventar, das neben der Menge auch den Zustand jeder einzelnen Position enthält.

  1. Warum führt man eine Inventur durch?

Zunächst liegt es im eigenen Interesse, festzustellen, ob das Inventar mit den tatsächlich vorhandenen Beständen übereinstimmt. Treten beispielsweise regelmäßig Abweichungen auf, kann dies ein Indiz für eine unsaubere Bestandsführung oder für Schwund und Diebstahl sein.

Fehlbestände wirken sich weiterhin negativ auf betriebliche Prozesse aus und können beispielsweise zu Produktionsengpässen oder Lieferverzug führen. Daneben hilft die Bestandsaufnahme von Vermögensgegenständen, Schulden, Verbindlichkeiten und Forderungen Unternehmen dabei, ihre finanzielle Situation gut einschätzen zu können. Hierdurch können etwaige Fehlentwicklungen rechtzeitig aufgedeckt werden, weshalb eine Inventur auch als Frühwarnsystem gesehen werden kann.

  1. Wer muss eine Inventur durchführen?

Zur Durchführung einer Inventur sind nur „Kaufleute“ verpflichtet. Hierzu zählen Unternehmen, die unter die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches fallen und eine Bilanz sowie eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung aufstellen müssen.

Sowohl Freiberufler als auch sämtliche Unternehmer, die ihre Gewinne anhand einer Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen von Gesetzes wegen keine Inventur vornehmen.

  1. Wann wird eine Inventur durchgeführt?

Die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Inventur besteht zu folgenden Zeitpunkten:

  • Gründung eines Unternehmens
  • Übernahme eines Unternehmens
  • bei Betriebsaufgabe oder Veräußerung eines Unternehmens
  • zum Ende eines jeden Geschäftsjahres

5. Wie wird die Inventur durchgeführt?

  • Die Bewertung von fertigen und unfertigen Erzeugnissen muss anhand der Herstellungskosten erfolgen. Wie die Herstellungskosten und der Fertigstellungsgrad ermittelt wurden, muss aus den Inventurunterlagen hervorgehen.
  • Auch Hilfs- und Betriebsstoffe sind Bestandteil einer Inventur. Gegenstände wie Heizöl, Verpackungsmaterial oder Benzin müssen einzeln erfasst werden, sofern ihr Wert erheblich ist.
  • Haben Sie Kommissionsware erhalten, ist diese nicht im Bestand zu führen, da sie nicht Eigentum Ihres Unternehmens ist. Anders sieht es aus, wenn Sie selbst Kommissionswaren hingegeben haben. Dann sind sie in die Inventur aufzunehmen oder mittels Bestandsnachweis des Kommissionärs nachzuweisen.
  • Auch Waren mit geringem oder keinem Wert sind aufzunehmen. Bei der Bewertung wird ein Abschlag von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen, oder es wird der Wert „null“ herangezogen.
  • Ist bestellte Ware zu Ihnen unterwegs, so ist sie auch Bestandteil der Inventur. Haben Sie beispielsweise für eine Ware bereits die Rechnung erhalten und verbucht, muss eine Erfassung im Bestand erfolgen, auch wenn die Ware körperlich noch gar nicht eingetroffen ist. Haben Sie eine Ware verkauft, den Erlös erfasst, aber noch keine Zahlung erhalten, darf die Ware bei der Inventur nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Das Bestandsverzeichnis muss auch sämtliche beweglichen Gegenstände des Anlagevermögens enthalten. Hierunter fallen zum Beispiel Fahrzeuge, Maschinen oder die Geschäftsausstattung.

Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich, wenn ein Anlagenverzeichnis mit sämtlichen Zu- und Abgängen geführt wird. Geringwertige Wirtschaftsgüter sollen in einem separaten Verzeichnis geführt werden und zählen nicht zum Bestand. Leasinggegenstände sind hingegen Bestandteil des Anlagenverzeichnisses, sofern sie dem Leasingnehmer zuzurechnen sind.

Das Anlagenverzeichnis muss für jeden Gegenstand enthalten:

  • Bezeichnung
  • Bilanzwert zum Bilanzstichtag
  • Anschaffungs- oder Herstellungsdatum
  • Nutzungsdauer
  • jährlicher Abschreibungsbetrag
  • Datum des Zugangs bzw. Abgangs

Forderungen, Verbindlichkeiten und immaterielle Vermögensgegenstände können nicht durch körperliche Bestandsaufnahme (Zählen, Wiegen oder Messen) ermittelt werden. Sie müssen daher einer Buchinventur unterzogen werden. Dies bedeutet, dass ein Nachweis durch geeignete Dokumente erfolgen muss.

Die Umsatzrentabilität – wie viel bleibt vom Brutto?

BWA Umsatzrendite

Ein hoher Umsatz sieht zunächst einmal gut aus in Ihrer monatlichen Auswertung, die wir Ihnen schicken (Betriebswirtschaftliche Auswertung – BWA). Und als erfahrene Unternehmer:innen wissen Sie: Umsatz ist nicht alles.

Entscheidend für den Erfolg Ihres Unternehmens und für Ihre private Lebensführung ist, was am Ende des Tages übrig bleibt. Denn an Ihrem Umsatz sind viele andere „beteiligt“. Sie bezahlen daraus Ihre Waren, Ihre Mitarbeiter:innen und alles andere, was Sie benötigen, um Ihr Unternehmen zu betreiben.

Die Differenz – der Gewinn – ist die Grundlage für alle Ihre privaten Ausgaben und auch für die Rücklagen für Investitionen.

Die Umsatzrentabilität misst, wie viele Prozent von Ihrem Umsatz als Gewinn bleiben.

Die Formel:

(Gewinn / Umsatz) × 100 = Umsatzrentabilität

Das Motto ist hier: je höher, desto besser – auf jeden Fall sollten Sie eine positive Umsatzrendite vorweisen können.

Die Kennzahl spielt eine besondere Rolle bei der Kreditvergabe und beim Unternehmensverkauf (auch wenn Sie zum Beispiel einen Partner in Ihr Unternehmen aufnehmen wollen).

Einen allgemeinen Richtwert, wie hoch Ihre Umsatzrentabilität sein sollte, gibt es nicht. Die Höhe ist stark von Ihrer Branche abhängig. So liegen die Renditen in der Baubranche etwas höher (2020 um die 10 %*) als zum Beispiel im Handel (2020 unter 5 %*). Banken, Verbände und Berufsverbände/Innungen veröffentlichen regelmäßig die Durchschnittszahlen, an denen Sie sich orientieren können.

Gerne beraten wir Sie bei der Suche nach Maßnahmen zur Steigerung Ihrer Umsatzrentabilität.

EPP für alle? – Alles was Sie über die Energiepreispauschale wissen müssen

Glühbirne

Wie so oft versteckt sich hinter drei Buchstaben ein bürokratisches Monster – in diesem Fall eines der mittleren Größe. In das Einkommensteuergesetz wurden 10 neue Paragraphen eingefügt und unter folgendem Link hat das Bundesfinanzministerium bereits heute 60! FAQ veröffentlicht: Link zum BFM

Wir informieren Sie daher heute über die wichtigsten Fakten, insbesondere aber über Ihren Entscheidungs- und Handlungsbedarf.

1. Wer bekommt die EPP?

Grundsätzlich sind folgende Personengruppen berechtigt:

  • Arbeitnehmer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • die am 1. September 2022 ein aktives Dienstverhältnis haben
  • die ihren Wohnsitz in Deutschland (zumindest ihren gewöhnlichen Aufenthalt, z. B. in einem Hotel) haben
  • Es handelt sich um das erste (Haupt-)Dienstverhältnis, sie haben also Steuerklasse  I – V oder sie sind Minijobber
  • Selbständige und Gewerbetreibende

Jeder erhält die EPP genau einmal.

Ohne „aktives Dienstverhältnis“ gibt es keine EPP, das bedeutet Rentner und Studenten ohne Zusatzjob gehen leer aus. Mitarbeiter:innen, die Lohnersatzleistungen im Rahmen eines aktiven Dienstverhältnisses beziehen, wie z.B. Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld haben hingegen einen Anspruch.

2. Ihre Pflichten und Optionen als Arbeitgeber

Grundsätzlich soll die EPP über den Arbeitgeber mit dem Septembergehalt ausgezahlt werden. Damit delegiert der Fiskus (mal wieder) die Prüfung der Berechtigung Ihrer Mitarbeiter:innen an Sie als Arbeitgeber. Sie dürfen die EPP nur auszahlen, wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dann aber müssen Sie in den meisten Fällen aber auch auszahlen. Eine Wahlmöglichkeit gibt es nur, wenn Sie Ihre Lohnsteuer jährlich abgeben. Bei Minijobbern müssen Sie nur dann auszahlen, wenn diese Ihnen bestätigen, dass es sich bei dem Minijob bei Ihnen um das „erste“ Dienstverhältnis handelt.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich das Vorliegen der Voraussetzungen von Ihren Mitarbeiter:innen schriftlich und mit Unterschrift bestätigen.

3. Zeitpunkt der Auszahlung

Wann Sie die EPP auszahlen, hängt davon ab, in welchem Rhythmus Sie Ihre Lohnsteuer-anmeldung abgeben.

  • Monatliche Lohnsteueranmeldung

Sie zahlen die 300 € mit dem Septembergehalt aus, die Erstattung seitens des Fiskus passiert mit der Lohnsteueranmeldung August, so dass Sie nicht in Vorkasse gehen müssen.

  • Vierteljährliche Lohnsteueranmeldung

Sie können wählen, ob Sie die EPP mit dem September- oder dem Oktobergehalt auszahlen wollen. Die Erstattung erreicht Sie dann mit der Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal. Wenn Sie den Oktober als Auszahlungszeitpunkt wählen, treten Sie auch hier nicht in Vorkasse. Bitte teilen Sie uns Ihre Entscheidung mit.

  • Jährliche Lohnsteueranmeldung

Sie haben die Wahl, ob Sie die EPP überhaupt an Ihre Mitarbeiter auszahlen wollen.

Wenn Sie sich für eine Auszahlung entscheiden, wird die EPP mit dem Septembergehalt ausgezahlt. Die Erstattung erfolgt über die Lohnsteueranmeldung für das Jahr 2022. Sie gehen dann für 3 Monate in Vorkasse.

Bitte teilen Sie uns Ihre Entscheidung mit.

4. Ihre Pflichten und Optionen als Arbeitnehmer

Ihr Arbeitgeber wird Sie gegebenenfalls auffordern das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird Ihr Arbeitgeber keine Auszahlung vornehmen. Sie haben dann die Möglichkeit, die EPP in Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 selbst zu beantragen.

5. Ihre Situation als Selbständiger oder Gewerbetreibender

Der Antrag auf EPP wird mit Ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 bearbeitet. Einige Bundesländer werden berichtigte ESt-Vorauszahlungsbescheide schicken, so dass Sie die EPP bereits vorläufig über eine entsprechende Minderung Ihrer ESt-Vorauszahlung für das III. Quartal erhalten.

Fazit

Die Bürokratiemonster machen uns allen zu schaffen. Ein weiterer Wermutstropfen: die EPP selbst ist steuerpflichtig (allerdings sozialversicherungsfrei). Lediglich Menschen, die ausschließlich als Minijobber arbeiten, bleiben steuerfrei.

Die EPP allein wird die Deutschen Haushalte also nicht entscheidend entlasten.

Schaubild 1 Energiepreispauschale
Schaubild zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung und Auszahlung der Energiepreispauschale
Schaubild 2 Energiepreispauschale
Schaubild Auszahlung nach Anmeldezeitraum

Eintrag ins Transparenzregister

Gedlbörse

Handlungsbedarf für Gesellschaften

Über verschachtelte und undurchsichtige Beteiligungskonstruktionen gelingt es immer wieder Geld aus kriminellen Geschäften zu „waschen“. Mit dem Geldwäschegesetz versucht der Gesetzgeber dem entgegenzuwirken. Es regelt verschiedene Meldepflichten (Sie kennen  vielleicht die Meldepflicht von Barzahlungen jenseits der 10.000 €).

Unter anderem sind Gesellschaften verpflichtet, Daten zu ihren „wirtschaftlich Berechtigten“ im Transparenzregister offen zu legen – zumindest soweit die Beteiligung bzw. das Stimmrecht über 25 % liegen.

Die aktuelle Gesetzesänderung im Juni 2021 bedeutet für viele Unternehmen konkreten Handlungsbedarf.

Hier die wichtigsten Eckdaten:

  1. Welche Gesellschaften müssen melden?
  • Aktiengesellschaften, GmbH, UG, Stiftungen, Genossenschaften usw.
  • OHG, KG, PartG usw. (Ausnahme: GbR, Grundstücksgemeinschaft)
  • Trusts und Treuhänder
  • ausländische Gesellschaften mit Immobilienbesitz in Deutschland
  1. Was muss gemeldet werden?
  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Wohnland,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Typ sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (Beteiligungsquote/ Stimmrechte)
  1. Gibt es Ausnahmen?

Eingetragene Vereine müssen (zumindest noch) nicht zusätzlich zum Vereinsregister melden. Die Daten werden automatisch in das Transparenzregister übernommen.

  1. Wie sehen die Sanktionen aus?

Bei „Leichtfertigkeit“ (z. B. einmalig/ kurzfristig) beträgt das Bußgeld 100.000 €, bei wiederholtem oder bewusstem „Nicht-Melden“ können bis zu 1 Mio € fällig werden.

Außerdem werden die Nicht-Melder beim Transparenzregister öffentlich „an den Pranger“ gestellt.

  1. Wer kann die Daten einsehen?

Jeder darf Einsicht nehmen. Die alte Beschränkung auf das „berechtigtes Interesse“ gibt es nicht mehr.

  1. Wer ist verantwortlich?

Die Geschäftsführung muss die Eintragung vornehmen bzw. einen Steuerberater oder Rechtsanwalt damit beauftragen.

Was Sie jetzt genau tun müssen …

…hängt von Ihrer bisherigen Handlungsweise ab

Hier sind zwei Gruppen zu unterscheiden:

Gruppe 1: Sie haben Ihre Daten bereits beim Transparenzregister gemeldet

Überprüfen Sie bitte die Angaben auf Richtigkeit und Aktualität.

Gruppe 2: Sie haben bisher noch nichts gemeldet.

Bisher galt die sog. „Meldefiktion“. Wenn Ihre Daten also in einem anderen Online-Register wie zum Beispiel dem Handelsregister oder dem Partnerschaftsregister gemeldet und online verfügbar waren, reichte dies aus. Diese Meldefiktion entfällt. Für solche Fälle gibt es jedoch eine Übergangsfrist bis 2022.

Achtung: Stehen Ihre Daten bisher online noch nicht bereit, gilt diese Übergangsfrist nicht!

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie nicht im Handelsregister eingetragen sind.

Ab 1.8. wird das Transparenzregister zum „Vollregister – alle Daten müssen dort (zusätzlich) gemeldet werden.

  1. Wo muss gemeldet werden?

Weitere Informationen, sowie die Möglichkeit zur Registrierung usw. finden Sie auf der Seite

https://www.transparenzregister.de/

Wir hoffen wir haben mit dieser Information etwas Transparenz in die Intransparenz gebracht.