Je nach Nutzung können Sie unterschiedliche Abschreibungssätze geltend machen. Hier im grafischen Überblick:
Lotse Mandantenmagazin Herbst 2023
Steuerspartipp Anschaffungen bis € 800
Sie möchten 2020 noch Steuern sparen? Und liebäugeln schon länger mit einem neuen Laptop oder benötigen einen vernünftigen Bürostuhl? Dann machen Sie sich doch eine Freude und senken gleichzeitig Ihre Steuerlast.
Für Selbständige, Freiberufler, Gewerbetreibende
Wenn Sie jetzt noch in kleinere Maschinen, Büroausstattung, Computer oder Smartphones investieren, können Sie diese Gegenstände (im Fachjargon „Geringwertige Wirtschaftsgüter“, kurz GWG) bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro (952 Euro brutto) in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen. Teurere Gegenstände müssen Sie hingegen jeweils über mehrere Jahre abschreiben.
Je nach Höhe der Investition können Sie dabei ein Wahlrecht nutzen:
- Bei Anschaffungskosten bis 250 €: Sofortabschreibung
- Bei Anschaffungskosten zwischen 250,01 € und 800 €: Wahlweise Sofortabschreibung oder Poolabschreibung, d.h. es wird ein Sammelposten aller Anschaffungen gebildet, die dann über einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschrieben werden
- Für alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 800,01 € und nicht mehr als 1.000 €: Poolabschreibung mit Verteilung auf 5 Jahre oder Regelabschreibung über die Nutzungsdauer nach der Abschreibungstabelle, bei Büromöbeln beispielsweise 13 Jahre.
Mit diesem Wahlrecht können Sie als Unternehmer also „Steuerpolitik“ betreiben: Kaufen Sie für sich und Ihre Mitarbeiter beispielsweise 10 hochwertige Bürostühle im Wert von 800 Euro je Stuhl, können Sie entweder im Jahr der Anschaffung 8.000 Euro von der Steuer absetzen oder alternativ jeweils 1.600 Euro pro Jahr in den nächsten fünf Jahren.
Wir zeigen Ihnen mit einer Vergleichsrechnung gern Ihren steuerlichen Vorteil auf.
Für Arbeitnehmer
Selbst wenn Sie kein Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung absetzen können – Büromöbel und technische Geräte können Sie trotzdem steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist hier lediglich, dass Sie sie nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke verwenden. Auch hier gilt der Nettobetrag von € 800 als Höchstgrenze, damit die Anschaffung in voller Höhe als Ausgabe anerkannt wird. Ansonsten werden die Kosten auf mehrere Jahre abgeschrieben.
Neue Sonder-Abschreibung für Mietwohnungen
Beabsichtigen Sie, in naher Zukunft eine Mietwohnung zu bauen, so
haben wir gute Nachrichten für Sie:
Zusätzlich zur linearen AfA von 2% können Sie in den ersten vier Jahren 5% Sonder-AfA geltend machen. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Bauantrag wurde nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt.
- Die neu gebaute Wohnung wird zu Wohnzwecken vermietet.
- Die Vermietung erfolgt ab dem Jahr der Fertigstellung und in den folgenden neun Jahren.
- Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten betragen höchstens 3.000 €/m². Davon werden aber nur 2.000 €/m² gefördert.
Grundsätzlich wird die Sanierung, Modernisierung oder Erweiterung von bestehendem Wohnraum nicht gefördert. Schaffen Sie aber durch den Umbau erstmals neuen Wohnraum, indem Sie zum Beispiel das Dachgeschoss ausbauen oder bisher gewerblich genutzte Räume in Wohneinheiten umbauen, ist eine Förderung möglich.
Auch der Kauf einer Immobilie wird gefördert. Voraussetzung ist hier, dass Sie im Jahr der Fertigstellung den Kauf abschließen.
Planen Sie den Bau oder Kauf von Mietwohnungen, sprechen Sie uns an. So können wir die bestehenden Stolperfallen umgehen.