Strengere Nachweispflichten im Arbeitsverhältnis

Checkliste

Nehmen Sie Ihre Arbeitsverträge unter die Lupe

Prüfen Sie als Arbeitgeber, ob Nachbesserungsbedarf besteht:
Bereits am 1. August 2022 ist die Arbeitsbedingungsrichtlinie der EU in Kraft getreten, die erhebliche Neuregelungen im Nachweisgesetz und in anderen Gesetzen mit sich bringt. Es werden nun einerseits die bereits bestehenden Nachweispflichten erweitert und ergänzt, andererseits weitere Mindestanforderungen an bestimmte Arbeitsbedingungen festgelegt.

Die bislang geltenden Fristen zur Erbringung des Nachweises werden verkürzt. Werden die Fristen nicht eingehalten, oder wird der Nachweis seitens des Arbeitgebers nicht richtig erbracht, drohen nun empfindliche Sanktionen für Arbeitgeber. Verstöße gegen das Nachweisgesetz können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 2.000 € geahndet werden.

Folgende Punkte sind neben den bisher bereits schriftlich festzuhaltenden Angaben jetzt unter anderem erforderlich:
• das Enddatum bei einem befristeten Arbeitsverhältnis
• Angaben zur Dauer einer Probezeit
• sowie Informationen über die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts
• Darüber hinaus sind Angaben zur vereinbarten Arbeitszeit, zu Ruhepausen und Ruhezeiten und ggf. zum Schichtsystem oder zur Arbeit auf Abruf ebenso erforderlich wie die Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden.

Wesentliche Neuerungen gibt es auch bei Kündigungen.

Neben den Angaben zur Kündigung muss zusätzlich zur bereits bislang anzugebenden Kündigungsfrist nunmehr auch das (für Arbeitgeber und Arbeitnehmer) beim Ausspruch einer Kündigung einzuhaltende Verfahren inkl. Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage festgehalten werden.
Für die zu erbringenden Nachweise ist die Schriftform erforderlich, d.h., die digitale Form reicht nicht aus. Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet, den Nachweis schriftlich vorzulegen, zu unterschreiben und dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.

Die neuen Pflichten gelten bei Neueinstellungen ab dem 1. August.
Im Gegensatz zur früheren Regelung muss aber bereits am ersten Arbeitstag dem Arbeitnehmer die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit vorliegen. Die weiteren Nachweise müssen spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nachgereicht werden.

Beschäftigte, die vor dem 1. August eingestellt wurden, müssen nur dann schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie den Arbeitgeber dazu auffordern. Dann gilt eine Frist von sieben Tagen. Informationen über den Urlaub, die betriebliche Altersversorgung, die Pflichtfortbildung, das Kündigungsverfahren und geltende Kollektivvereinbarungen müssen spätestens innerhalb eines Monats bereitgestellt werden.

Ändern sich die wesentlichen Arbeitsbedingungen in bestehenden Arbeitsverhältnissen, dann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens am Tag der Änderung unterrichtet haben. Gesetzesänderungen oder Änderungen in Tarifverträgen oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen müssen weiterhin nicht schriftlich angezeigt werden.

Es gibt keine Übergangsfristen!
Insofern sollten Sie Ihre Arbeitsverträge im Hinblick auf diese Änderungen überprüfen und gegebenenfalls neu anfertigen lassen. Sollten Sie bislang keine schriftlichen Arbeitsverträge oder gar nur eine Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen verwenden, ist es nun aller höchste Zeit, schriftliche Arbeitsverträge abzufassen.

EPP für alle? – Alles was Sie über die Energiepreispauschale wissen müssen

Glühbirne

Wie so oft versteckt sich hinter drei Buchstaben ein bürokratisches Monster – in diesem Fall eines der mittleren Größe. In das Einkommensteuergesetz wurden 10 neue Paragraphen eingefügt und unter folgendem Link hat das Bundesfinanzministerium bereits heute 60! FAQ veröffentlicht: Link zum BFM

Wir informieren Sie daher heute über die wichtigsten Fakten, insbesondere aber über Ihren Entscheidungs- und Handlungsbedarf.

1. Wer bekommt die EPP?

Grundsätzlich sind folgende Personengruppen berechtigt:

  • Arbeitnehmer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • die am 1. September 2022 ein aktives Dienstverhältnis haben
  • die ihren Wohnsitz in Deutschland (zumindest ihren gewöhnlichen Aufenthalt, z. B. in einem Hotel) haben
  • Es handelt sich um das erste (Haupt-)Dienstverhältnis, sie haben also Steuerklasse  I – V oder sie sind Minijobber
  • Selbständige und Gewerbetreibende

Jeder erhält die EPP genau einmal.

Ohne „aktives Dienstverhältnis“ gibt es keine EPP, das bedeutet Rentner und Studenten ohne Zusatzjob gehen leer aus. Mitarbeiter:innen, die Lohnersatzleistungen im Rahmen eines aktiven Dienstverhältnisses beziehen, wie z.B. Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld haben hingegen einen Anspruch.

2. Ihre Pflichten und Optionen als Arbeitgeber

Grundsätzlich soll die EPP über den Arbeitgeber mit dem Septembergehalt ausgezahlt werden. Damit delegiert der Fiskus (mal wieder) die Prüfung der Berechtigung Ihrer Mitarbeiter:innen an Sie als Arbeitgeber. Sie dürfen die EPP nur auszahlen, wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dann aber müssen Sie in den meisten Fällen aber auch auszahlen. Eine Wahlmöglichkeit gibt es nur, wenn Sie Ihre Lohnsteuer jährlich abgeben. Bei Minijobbern müssen Sie nur dann auszahlen, wenn diese Ihnen bestätigen, dass es sich bei dem Minijob bei Ihnen um das „erste“ Dienstverhältnis handelt.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich das Vorliegen der Voraussetzungen von Ihren Mitarbeiter:innen schriftlich und mit Unterschrift bestätigen.

3. Zeitpunkt der Auszahlung

Wann Sie die EPP auszahlen, hängt davon ab, in welchem Rhythmus Sie Ihre Lohnsteuer-anmeldung abgeben.

  • Monatliche Lohnsteueranmeldung

Sie zahlen die 300 € mit dem Septembergehalt aus, die Erstattung seitens des Fiskus passiert mit der Lohnsteueranmeldung August, so dass Sie nicht in Vorkasse gehen müssen.

  • Vierteljährliche Lohnsteueranmeldung

Sie können wählen, ob Sie die EPP mit dem September- oder dem Oktobergehalt auszahlen wollen. Die Erstattung erreicht Sie dann mit der Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal. Wenn Sie den Oktober als Auszahlungszeitpunkt wählen, treten Sie auch hier nicht in Vorkasse. Bitte teilen Sie uns Ihre Entscheidung mit.

  • Jährliche Lohnsteueranmeldung

Sie haben die Wahl, ob Sie die EPP überhaupt an Ihre Mitarbeiter auszahlen wollen.

Wenn Sie sich für eine Auszahlung entscheiden, wird die EPP mit dem Septembergehalt ausgezahlt. Die Erstattung erfolgt über die Lohnsteueranmeldung für das Jahr 2022. Sie gehen dann für 3 Monate in Vorkasse.

Bitte teilen Sie uns Ihre Entscheidung mit.

4. Ihre Pflichten und Optionen als Arbeitnehmer

Ihr Arbeitgeber wird Sie gegebenenfalls auffordern das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird Ihr Arbeitgeber keine Auszahlung vornehmen. Sie haben dann die Möglichkeit, die EPP in Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 selbst zu beantragen.

5. Ihre Situation als Selbständiger oder Gewerbetreibender

Der Antrag auf EPP wird mit Ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 bearbeitet. Einige Bundesländer werden berichtigte ESt-Vorauszahlungsbescheide schicken, so dass Sie die EPP bereits vorläufig über eine entsprechende Minderung Ihrer ESt-Vorauszahlung für das III. Quartal erhalten.

Fazit

Die Bürokratiemonster machen uns allen zu schaffen. Ein weiterer Wermutstropfen: die EPP selbst ist steuerpflichtig (allerdings sozialversicherungsfrei). Lediglich Menschen, die ausschließlich als Minijobber arbeiten, bleiben steuerfrei.

Die EPP allein wird die Deutschen Haushalte also nicht entscheidend entlasten.

Schaubild 1 Energiepreispauschale
Schaubild zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung und Auszahlung der Energiepreispauschale
Schaubild 2 Energiepreispauschale
Schaubild Auszahlung nach Anmeldezeitraum