So kommen Sie schneller an Ihr Geld-7 Tipps für Ihr Forderungsmanagement

Münzen

Das Zahlungsverhalten der Kunden – ein Thema das wohl jedes Unternehmen beschäftigt.

Eines ist klar: je früher die Kunden zahlen, desto besser für Ihre Liquidität.

Und natürlich haben Sie einen echten finanziellen Vorteil, denn jeder Tag Zahlungsfrist kostet Sie bares Geld.

Machen Sie doch einmal die Probe aufs Exempel und rechnen Sie aus, wie viel Zinsen Sie pro Tag sparen können. Auf dem Portal www.forderungsmanagement.com finden Sie dazu einen einfachen Rechner.

http://www.forderungsmanagement.com/einsparpotenzial

Doch wie bewegen Sie die Kunden dazu, pünktlich zu zahlen? Hier 7 einfache und bewährte Tipps aus der Praxis in der Reihenfolge ihrer Anwendung:

1. Stellen Sie Rechnungen zeitnah
Die einfachste, aber häufig missachtete Regel: Stellen Sie Ihre Rechnung am Tag der Leistungserbringung, zumindest innerhalb von 3 bis 5 Arbeitstagen. Die Zahlungsbereitschaft ist hier am höchsten, da der Kunde Ihr Werk unmittelbar vor Augen hat und den Wert der Leistung zu schätzen weiß.

2. Geben Sie einen konkreten Zahlungstermin an

Der Hinweis „Überweisung innerhalb zwei Wochen“ kann vom Kunden zu seinen Gunsten ausgelegt werden. Besser „Vielen Dank für Ihre Überweisung bis zum 27.4.“

3. Prüfen Sie die Bonität

Um sich von vornherein vor bösen Überraschungen zu schützen, prüfen Sie die Bonität Ihres Kunden vor dem Abschluss von Lieferverträgen. Räumen Sie keinen Kredit ein, wenn der Kunde zahlungsschwach oder zahlungsunfähig ist.

Tipp: Bonitätsauskünfte erhalten Sie von den Wirtschaftsauskunfteien, zum Beispiel von Creditreform oder von Schufa.

4. Räumen Sie Zahlungsziele früh ein
Bieten Sie Ihrem Kunden Anreize, möglichst schnell zu zahlen. Sollte Ihr Kunde nicht in der Lage sein, sofort komplett zu bezahlen, sprechen Sie rechtzeitig mit ihm darüber. Größere Beträge sollten Sie absichern, zum Beispiel über Bankbürgschaften.

Rechnen Sie außerdem die Kosten, die Ihnen durch den Lieferantenkredit entstehen, in den Angebotspreis mit ein.

5. Fordern Sie Abschläge
Sie können Abschlagszahlungen von Ihrem Kunden fordern, wenn Sie Werksleistungen erbringen. Die Höhe der Abschläge richtet sich nach dem Wertzuwachs, den der Kunde durch Ihre Leistung erlangt hat. Auch die Kunden schätzen das oft, da sie dadurch die eigene Liquidität besser steuern können.

6. Überwachen Sie die Zahlungseingänge
Überwachen Sie Zahlungsbeträge und -termine genau. Verlangen Sie von Ihrem Kunden, dass er pünktlich zahlt. Und liefern Sie selbst auch pünktlich.

Tipp: nutzen Sie moderene Fakturierungssysteme, die Ihnen tagaktuell diese Informationen liefern.

 7. Organisieren Sie Ihr Mahnwesen

Bei gewerblichen Kunden gilt: Schuldner geraten 30 Tage nach Eingang der Rechnung in Verzug – auch ohne Mahnung. Wenn die Fälligkeit nach dem Kalender bestimmt ist, befinden sich die Kunden am Folgetag bereits im Verzug (auch, wenn das vereinbarte Zahlungsziel kürzer als 30 Tage ist). Gegenüber Privatkunden muss auf der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen werden.


Trotzdem sollten Sie Ihren Kunden an das Begleichen der Rechnung erinnern. Prüfen Sie aber vor der ersten Mahnung, ob Sie Ihre Leistung wie vereinbart erbracht haben.

Vermeiden Sie den Begriff „1. Mahnung“, denn das verleitet den Kunden dazu, auf die 2. Mahnung zu warten. Sie geben ihm also indirekt Zahlungsaufschub.

Gern beraten wir Sie bei den individuellen Fragen Ihres Forderungsmanagements. Sprechen Sie uns an.

Kenne deine Zahlen: die Schuldentilgungsdauer

Spielhaus und Euro

Gerade in Zeiten steigender Zinsen sollte Ihr Augenmerk auf Ihren Verbindlichkeiten liegen. Eine spannende Kennzahl ist dabei die Schuldentilgungsdauer.

Die Formel

(Fremdkapital – flüssige Mittel)  =  Schuldentilgungsdauer in Jahren

              Cashflow

Zur Erinnerung: Der Cashflow zeigt den „Bar-Fluss“, also den Betrag, den Ihr Unternehmen als flüssige Mittel erwirtschaftet (diese Kennzahl haben wir in der Lotse-Ausgabe Sommer 2022 vorgestellt).

Die Schuldentilgungsdauer zeigt, wie viele Jahre Sie beim aktuellen Cashflow brauchen, um Ihre Darlehen zu tilgen.

Zum Fremdkapital gehören alle Darlehen bei der Bank (auch der Überziehungskredit) und Ihre Verbindlichkeiten an Lieferanten bzw. Dienstleister.

Unser Tipp: Die klassische Kennzahl geht von den flüssigen Mitteln aus, die Ihr Betrieb erwirtschaftet. Bei Kapitalgesellschaften sind dabei die Geschäftsführergehälter und die Steuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) bereits berücksichtigt.

Als Personengesellschaft oder Einzelunternehmer sollten Sie den Cashflow um die Steuern und Ihre monatlichen privaten Entnahmen verringern, um eine realistische Einschätzung Ihrer Schuldentilgungsdauer zu erhalten.

Bewertung nach Basel II: Eine hervorragende „Note 1“ Ihrer Bank zu Ihrer Bonität erhalten Sie bei einer Schuldentilgungsdauer unter zwei Jahren. Schon bei über vier Jahren sinkt die Note auf ein „befriedigend“. Brauchen Sie über acht Jahre, gibt es ein „mangelhaft“.

Die Kennzahl der Schuldentilgung hat damit auch direkte Auswirkung nicht nur auf Ihre grundsätzliche Kreditwürdigkeit, sondern auch auf die Finanzierungskonditionen.

Insolvenzantragspflicht ausgesetzt bis 30.4.2021

leere Industriehalle

Kommen jetzt die Zombie-Unternehmen?

Mit der ersten COVID-19-Pandemie-Welle wurde ab 01.03.2020 das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (CovInsAG) geschaffen.

Zielsetzung war, Unternehmen, die durch die Pandemie in Schwierigkeiten gerieten, befristet bis zum 30.09.2020 vor der Insolvenz zu schützen.
Voraussetzung war, die Unternehmen durften nicht bereits am 31.12.2019 insolvent sein. Außerdem durfte nicht bereits ein Insolvenzantrag gestellt worden sein in der Zeit vom 01.01.2020 bis zum 28.03.2020. Waren diese Voraussetzungen erfüllt, ging damit eine positive Fortführungsprognose einher.

Das Gesetz war ursprünglich befristet bis 30.09.2020. Es wurde dann erwartungsgemäß bis 31.12.2020 verlängert.

Zur Erinnerung, die drei Insolvenzantragsgründe waren bis dahin:
• Zahlungsunfähigkeit,
• drohende Zahlungsunfähigkeit und
• Überschuldung.

Mit der vorgenannten Fristverlängerung wurde die „Überschuldung“ rausgenommen. Betroffene Unternehmen sollten bis Ende des Jahres genügend Zeit bekommen, um Sanierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Unternehmen, die am 30.09.2020 akut zahlungsunfähig waren, wurden somit wieder insolvenzantragspflichtig.

Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Das bedeutet, dass es diesen Unternehmen nicht in ausreichendem Maße gelungen ist, ihre Finanzlage über die Nutzung der staatlichen Hilfsangebote zu stabilisieren. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollten diese Unternehmen nach Ansicht des Gesetzgebers nicht mehr in die Verlängerung einbezogen werden.

Im Januar 2021 wurde die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgenommen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfen im Rahmen staatlicher Hilfen (sog. November- und Dezember-Hilfen) haben.

Voraussetzung war ein entsprechender Antrag in der Zeit vom 01.11.2020 bis zum 31.12.2020. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in diesem Zeitraum nicht möglich, dann wurde die Insolvenzantragspflicht ebenfalls ausgesetzt.

Die Insolvenzantragspflicht ist jedoch nicht ausgesetzt, wenn offensichtlich keine Aussicht auf die Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist. Die letzten Regelungen werden durch zahlreiche Maßnahmen flankiert, die den Unternehmer und dessen Geschäftspartner schützen sollen.

Kurz vor Ablauf dieser letzten Frist Ende Januar 2021 wurde das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs-und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) beschlossen.
Damit wird die Insolvenzantragspflicht erneut ausgesetzt bis 30.04.2021.

Die Insolvenzaussetzungsregeln sind für Nichtfachleute kaum noch nachvollziehbar.
Es kommt an einigen Stellen die Vermutung auf, dass inzwischen viele Unternehmen am Markt agieren, die das nicht mehr sollten oder dürften. Der starke Rückgang der Insolvenzverfahren in den letzten zwölf Monaten unterstreicht dies. Die Fachwelt spricht hierbei von Zombie-Unternehmen, die anderen, gesunden Unternehmen schaden können, weil sie zahlungsunfähig sind, weiterhin Geschäfte tätigen und so eine Kettenreaktion bei anderen, bisher gesunden Unternehmen auslösen könnten.

Wie es 2021 mit den Zombie-Unternehmen weitergeht, bleibt abzuwarten. Viele Experten rechnen jedoch – wie in Horrorfilmen auch – mit dem Schlimmsten: Creditreform geht zum Beispiel für 2020 von 550.000 überschuldeten Unternehmen aus, die zu Zombie-Unternehmen werden könnten, 2021 sogar mit bis zu 800.000, heißt es im IW-Kurzbericht.

Wie können Sie sich schützen?
• laufende Bonitätsprüfung, um die finanzielle Stabilität der Kunden und Partner zu prüfen und zu überwachen
• aktives Forderungsmanagement in der Buchhaltung: Überwachung von Zahlungsverzügen und weiteren Warnsignalen; Mahnwesen
• Forderungseinzug: professionelles Inkasso
• Absichern: Warenkreditversicherung als Schutz gegen Forderungsausfall

Die Unsicherheiten werden offensichtlich vom Gesetzgeber in Kauf genommen. An der Insolvenzgesetzgebung wird derzeit heftig gewerkelt unter Berücksichtigung der Entwicklung in der EU. Böse Zungen behaupten, bis zur Wahl im September 2021 würde aus nachvollziehbaren Gründen alles bleiben, wie es ist.