Zehn ausgewählte Spielregeln bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen

Taste Einkaufswagen

Der Internethandel boomt. Nicht erst seit Corona beziehen immer mehr Personen Waren aus dem Internet und nicht mehr vom Einzelhändler nebenan. Dabei spielt der Preis eine wesentliche Rolle. Für die meisten Käufer ist es deshalb unwichtig, woher die Ware kommt.

Dieses Business können Sie deshalb auch groß aufziehen, wenn Sie keinen Laden haben. Natürlich entdecken auch immer mehr Ladenbesitzer diesen Vertriebsweg, wenn sie erkennen, dass ihre Kunden ausbleiben.

Mittlerweile wurden hierfür EU-einheitliche Spielregeln aufgestellt, die es in sich haben. Kurz aber erst einmal, worum es dabei geht:

Grundsätzlich ist der Lieferort (und damit die Steuerpflicht mit dem jeweiligen Steuersatz) dort, wo die Lieferung beginnt. Abweichend hiervon verlagert sich aber der Ort bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen dorthin, wo sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung befindet.

Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf liegt – in der Kürze – dann vor, wenn Sie direkt an eine Privatperson in ein anderes EU-Land liefern und die Umsatzschwelle von 10.000 € pro Land überschreiten.

Um zu vermeiden, dass Sie sich im anderen EU-Land umsatzsteuerlich registrieren müssen, gibt es das OSS-Verfahren. Hierbei können Sie Ihre Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Vorteil: Dort sprich man Deutsch!

Kommen wir nun zu den zehn wichtigsten Spielregeln, die Sie als liefernder Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen bei Teilnahme am OSS-Verfahren zu beachten haben:

  1. Prüfen Sie, ob der Kunde eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) hat und damit, ob der Erwerb für sein Unternehmen oder für seine Privatzwecke erfolgt. Üblicherweise geschieht das durch eine Bestellmaske und die Anlage des Kundenkontos.
  2. Prüfen Sie, wie hoch die Lieferungen in die einzelnen EU-Länder voraussichtlich sein werden. Wird in einem Land die Umsatzschwelle voraussichtlich überschritten?
  3. Prüfen Sie, ob die Umsatzschwelle in ein EU-Land tatsächlich überschritten wurde. In diesem Fall haben Sie sich dort für die Verkäufe des Besteuerungszeitraums (Quartal) zu registrieren. Werden die Umsatzschwellen überschritten, dann gelten die Umsatzsteuersätze in dem jeweiligen Land. Registrieren Sie sich nicht in dem jeweiligen EU-Land, dann nimmt die deutsche Finanzverwaltung automatisch eine leichtfertige Steuerverkürzung an.
  4. Wenn erkennbar ist, dass Umsatzschwellen überschritten werden, dann registrieren Sie sich vor dem Beginn des Besteuerungszeitraums (Quartal) beim BZSt für das OSS-Verfahren. Eine rückwirkende Registrierung ist derzeit nicht vorgesehen (Ausnahme siehe nächster Punkt).
  5. Soweit Sie die Umsatzschwelle von 10.000 € dann doch überschreiten, können Sie sich noch für das OSS-Verfahren bis zum zehnten Tag des auf die Leistungserbringung folgenden Monats registrieren.
  6. Die Umsätze sind innerhalb eines Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (Quartal) zu erklären und durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Es sind auch Nullmeldungen zu machen.
  7. Die darin errechnete Umsatzsteuer ist am letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats fällig und zu entrichten.
  8. Berichtigungen sind mit einer späteren Steuererklärung vorzunehmen.
  9. Kommen Sie diesen Verpflichtungen wiederholt nicht nach, werden Sie aus diesem Verfahren ausgeschlossen. Sie müssten sich dann im jeweiligen Land registrieren.
  10. Eine Dauerfristverlängerung gibt es nicht.
    Wenn Sie also im größeren Stil Fernverkäufe tätigen wollen, dann kommen Sie ohne eine professionelle Software nicht aus. Das beginnt schon bei der Prüfung, ob ein Privatkunde vorliegt, und geht weiter zur Überwachung der Umsatzschwelle und den Steuersätzen des Lieferlands, da Sie dann auch Ihre Rechnungen entsprechend schreiben müssen.

Bitte sehen Sie die vorstehenden Ausführungen als die Spitze des Eisbergs an. Selbstverständlich beraten wir Sie zu diesem Thema individuell.
Unser Tipp: Dieses Thema gehört ganz oben auf die Agenda jedes Unternehmers, der das Online-Business ernsthaft betreiben will.

Amazon Business für B2B-Kunden

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Für die Käufe für Ihr Unternehmen benötigen Sie zwingend den Amazon-Business-Account. Denn für den Vorsteuerabzug
brauchen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen notwendigen Angaben. Ansonsten ist der Ärger mit der Finanzverwaltung bei einer Umsatzsteuersonderprüfung vorprogrammiert. Nicht selten fehlen in den Buchhaltungsunterlagen Amazon-Rechnungen, da der Unternehmer sie einfach nicht hat – und wahrscheinlich auch nie bekommen wird.


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