E-Rechnung trifft GoBD – digitale Ordnung mit System

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Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen im B2B-Geschäft die Pflicht zur E-Rechnung. Noch bis Ende 2026 läuft eine großzügige Übergangsphase und erfolgen weitere Umsetzungsschritte, bevor die Umstellung ab dem 1. Januar 2028 vollständig verpflichtend wird.

Doch wer klug ist, nutzt die kommenden Monate, um Strukturen zu schaffen, die nicht nur gesetzeskonform, sondern auch effizient und zukunftssicher sind. Denn: Die E-Rechnung ist kein isoliertes IT-Projekt – sie greift tief in Ihre GoBD-konformen Verwaltungsprozesse ein.

Einheitliches Format, klare Struktur – so funktioniert die E-Rechnung

E-Rechnungen sind elektronische Dokumente, die in einem strukturierten Format gemäß der europäischen Norm EN 16931 erstellt, übermittelt und empfangen werden müssen.
In der Praxis haben sich vor allem zwei Standards etabliert: die X-Rechnung und die ZUGFeRD-Rechnung in der neuesten Version. Beide Formate ermöglichen, dass Rechnungsdaten automatisiert gelesen, geprüft und weiterverarbeitet werden können.

Achtung: Ein einfaches PDF ist keine E-Rechnung.

💡 Tipp: Moderne Softwarelösungen erkennen, ob eine Rechnung formal korrekt vorliegt, und melden Abweichungen automatisch. Prüfen Sie, ob Ihre Systeme diese Funktion bereits unterstützen – das erleichtert später die GoBD-konforme Archivierung.

Inhaltliche Anforderungen und Korrekturen

Alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben gemäß §§ 14, 14a UStG müssen im strukturierten Datenteil enthalten sein – inklusive Leistungsbeschreibung. Zusätzliche Dokumente wie Stundenaufzeichnungen oder Lieferscheine dürfen Sie als Anhang mitsenden.
Bei Änderungen gilt: Betragsminderungen durch Skonti oder Mängelrügen brauchen keine neue Rechnung, wohl aber Änderungen des Leistungsumfangs. Hier empfiehlt sich ein Blick auf die Vorlagen des Forums elektronische Rechnung Deutschland (FeRD).

GoBD trifft E-Rechnung – das Zusammenspiel der digitalen Spielregeln

Mit der E-Rechnung rücken die Anforderungen der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) stärker in den Vordergrund.
Elektronische Rechnungen müssen in der ursprünglichen elektronischen Form aufbewahrt werden, in der sie empfangen wurden. Wird sie für interne Zwecke in ein anderes Format umgewandelt, sind beide Versionen revisionssicher zu archivieren und organisatorisch miteinander zu verknüpfen.

Die wichtigsten GoBD-Anforderungen auf einen Blick:

  • Unveränderbarkeit: Keine nachträgliche Bearbeitung.
  • Maschinelle Auswertbarkeit: Daten müssen jederzeit lesbar und prüfbar sein.
  • Verfügbarkeit: Rechnungen müssen schnell abrufbar sein.
  • Protokollierung: Empfang, Archivierung und Verarbeitung sind lückenlos zu dokumentieren.
  • Indexierung und Historie: Jede Rechnung erhält eine eindeutige Kennung und – falls Änderungen nötig sind – eine nachvollziehbare Versionshistorie.

Ein Ausdruck genügt nicht – die elektronische Form bleibt das Original.

So bereiten Sie Ihr Unternehmen Schritt für Schritt vor

1. Technik prüfen und anpassen

Seit 2025 besteht bereits die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können.
Richten Sie daher ein separates E-Rechnungspostfach ein und sorgen Sie für eine automatische Archivierung in Ihrem Dokumentenmanagementsystem.
Falls Ihre Rechnungssoftware noch keine E-Rechnungen erstellen kann, nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu Ihrem Anbieter auf – der Anpassungsbedarf kann größer sein, als man denkt.

2. Prozesse überdenken

Die Einführung der E-Rechnung ist der ideale Anlass, interne Abläufe neu zu strukturieren. Prüfen Sie, wie Belege aktuell empfangen, geprüft, gebucht und archiviert werden.
Ein Softwarewechsel oder die Einführung neuer Schnittstellen sollten mit ausreichend Vorlauf geplant werden – insbesondere, wenn mehrere Abteilungen beteiligt sind.

3. Kommunikation vorbereiten

Informieren Sie Geschäftspartner und Lieferanten frühzeitig über das von Ihnen bevorzugte Rechnungsformat und den künftigen Übertragungsweg. Ein einheitlicher digitaler Rechnungseingang spart Zeit, reduziert Papier und schafft Klarheit.

Fazit: Ordnung, Effizienz und Transparenz gewinnen

Die Einführung der E-Rechnung ist mehr als eine gesetzliche Pflicht – sie ist der nächste logische Schritt in Richtung digitale Buchführung.
Richtig umgesetzt, schafft sie Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Effizienz – genau das, was die GoBD fordern.
Nutzen Sie die Übergangszeit, um Ihre Prozesse gemeinsam mit Ihrer Steuerkanzlei zu optimieren. So sichern Sie sich nicht nur eine reibungslose Umstellung, sondern auch langfristig einen echten Wettbewerbsvorteil durch strukturierte, digitale Abläufe.

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    Tipps für eine BP-Konforme Rechnung

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    Nach getaner Arbeit erfolgt die Rechnungsstellung an den Kunden. Unterlaufen Ihnen hierbei Fehler, so kann es zu Reklamationen, verspäteten Zahlungseingängen und Steuernachzahlungen bei Betriebsprüfungen kommen. Beachten Sie folgende drei Tipps, um negative Konsequenzen zu vermeiden – weitere vier Tipps erfahren Sie im nächsten Beitrag:

    1. Rechnung GoBD-konform erstellen
    Die verwendete Software zur Rechnungsschreibung muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit diese von der Finanzverwaltung nicht bemängelt werden. So muss gewährleistet werden, dass die Rechnungen nicht mehr veränderbar und mit einer fortlaufenden
    Rechnungsnummer versehen sind.

    Schreiben Sie Ihre Rechnungen mit den Office-Programmen Excel oder Word, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies kann im Rahmen einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt zu enormen Hinzuschätzungen führen.

    Unser Tipp:
    Stellen Sie Ihre Fakturierung auf professionelle Programme um, wie z.B. Lexoffice oder „Unternehmen online“ von der DATEV. Diese sind auch für kleine Betriebe geeignet und bieten sogar die Möglichkeit, Unterlagen GoBD-konform zu speichern. So können Sie in der Zukunft Ihren Papierverbrauch reduzieren.

    2. Pflichtangaben vollständig erfassen
    Zu den Pflichtangaben in einer Rechnung gehören gemäß § 14 UstG:

    • Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
    • Name und Anschrift des Leistungsempfängers
    • Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
    • Rechnungsdatum
    • fortlaufende und eindeutige Rechnungsnummer
    • Leistungszeitpunkt
    • Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte oder Art und Umfang der Leistung
    • Netto-Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer
    • Entgeltminderungen
    • Steuersatz und Steuerbetrag
    • Hinweise auf bestehende Steuerbefreiungen und Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UstG

    Sind die Angaben nicht vollständig, besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug nicht gewährt. Daher ist es für Ihre Kunden wichtig, dass sämtliche Pflichtangaben in der Rechnung enthalten sind.

    Achten Sie auch bei Eingangsrechnungen auf vollständige und korrekte Angaben und fordern Sie bei Fehlern eine korrekte Rechnung an, bevor Sie bezahlen. Andernfalls wird Ihnen das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung den Vorsteuerabzug verweigern.

    3. frühzeitige Rechnungsstellung
    Eine Pflichtangabe in den Rechnungen ist der Leistungszeitpunkt. Auf den achten Betriebsprüfer ganz besonders, denn die Umsatzsteuer wird zum Leistungszeitpunkt fällig. Der Leistungszeitpunkt ist der Tag der Abnahme des Werks. Falls es nicht oder verspätet zur Abnahme
    kommt, wäre es der Tag der Fertigstellung und Inbetriebnahme. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn nach der Abnahme noch kleinere Mängel beseitigt werden müssen.

    ACHTUNG: Seit dem 01.01.2020 sind Sie verpflichtet, die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Leistungserbringung zu stellen. Dies gilt, wenn die Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht wurde oder der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist.