Krisenfrühwarnsystem: Fluch oder Segen für Geschäftsführer?

Risikoradar

Bereits am 01.01.2021 ist das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft getreten. Damit wurde eine weitere EU-Richtlinie zum „Präventiven Restrukturierungsrahmen“ umgesetzt. Mit anderen Worten: Es wurde ein vorinsolvenzrechtliches Verfahren zur Rettung von angeschlagenen Unternehmen eingeführt.

Wir möchten Sie heute nicht mit einer detaillierten Darstellung des neuen Sanierungsverfahrens langweilen, sondern unseren Fokus auf die für alle Geschäftsführer relevanten Änderungen legen. Diese sind direkt zu Beginn in § 1 StaRUG geregelt. Demnach sind Sie als Geschäftsführer eines Krisenunternehmens dazu verpflichtet, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Bestand Ihres Unternehmens gefährden können. Eine nähere Ausgestaltung dieser Pflicht enthält das StaRUG nicht. Auch wurde nicht geregelt, welche Haftungsrisiken Ihnen als Geschäftsführer bei Verstoß drohen. Klar ist nur, dass die Geschäftsleitung mit der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ handeln und die Interessen der Gläubigergesamtheit wahren muss. Ansonsten kommen Sie nicht in den Schutzbereich des StaRUG, das im Ernstfall einen teilweisen Schuldenschnitt auch ohne Zustimmung der Gläubiger ermöglicht.

Was müssen Sie tun?
Seit dem 01.01.2021 sind Geschäftsführer dazu verpflichtet, ein Krisenfrühwarnsystem einzurichten. Wird eine Krise erkannt, müssen Sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen.

Was genau ist ein Krisenfrühwarnsystem?
In Ihrem Unternehmen muss ein System etabliert werden, um bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen. Bestandsgefährdende Entwicklungen sind Risiken, die allein oder
im Zusammenwirken mit anderen Risiken die Unternehmensfortführung gefährden. Sie sind so frühzeitig zu erkennen und an Sie als Geschäftsleitung zu kommunizieren, dass Sie noch geeignete
Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestands Ihres Unternehmens ergreifen können.

Die genaue Ausgestaltung Ihres Krisenfrühwarnsystems hängt von Ihrer Größe, Branche, Struktur und Rechtsform ab. Eine Erleichterung gibt es für kleine Unternehmen nicht. Sie können Ihrer Krisenfrüherkennungspflicht aber ohne größere organisatorische Vorkehrungen gerecht werden.

Auf den Punkt gebracht:

  • Sie als Geschäftsführer müssen in der Lage sein, Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen. Dies gilt sowohl in Bezug auf die finanzielle Lage als auch auf die zukünftige Ausrichtung, also auf die Entwicklung am Markt. Ein wirklich gutes Risikomanagementsystem ist sehr umfangreich und umfasst z. B. auch die Beschaffungsrisiken, die Marktrisiken und die Personalrisiken, nur um mal drei zu nennen.
  • Ein zwingend erforderlicher Baustein des Krisenfrühwarnsystems ist eine integrierte Unternehmensplanung mit einem Prognosehorizont von mindestens drei Jahren. Die Planung besteht aus Ertrags-, Bilanz- und Liquiditätsplanung. Dies gibt Hinweise darauf, wie sich Ihr Unternehmen in den nächsten Jahren entwickeln wird.
  • Die laufende Liquidität behalten Sie im Blick, indem Sie ein buchhaltungsbasiertes, kurzfristiges Liquiditätsmanagement für die kommenden Wochen einrichten.
  • Selbstverständlich ist das Früherkennungssystem schriftlich zu dokumentieren.

Die Vorteile eines Frühwarnsystems

Abschließend möchten wir auf die Vorteile hinweisen, die Ihnen die Installation des Krisenfrühwarnsystems bietet.

  • Allein die Zusammenstellung der möglichen Risikofaktoren macht Ihnen bewusst, worauf Sie achten müssen, um erfolgreich am Markt zu bestehen. Durch die Sensibilisierung hierauf können Sie viel schneller auf negative Entwicklungen reagieren.
  • Die Unternehmensplanung ist hervorragend geeignet, mit eventuellen Entwicklungen in Ihrem Unternehmen oder am Markt zu spielen. Hier können Sie bereits im Vorfeld ermitteln, wie sich z.B. die Einstellung eines neuen Mitarbeiters auf Ihr Ergebnis auswirkt oder welche Umsatzsteigerung zur Finanzierung einer neuen Maschine erforderlich ist.
  • Das laufende Liquiditätsmanagement lässt Sie erkennen, wenn Liquiditätsengpässe drohen bzw. Gelder transferiert werden müssen.
  • Und „last, but not least“: Ihr persönliches Haftungsrisiko wird minimiert, da Sie mögliche Krisen frühzeitig erkennen und entsprechend handeln können.

Gerne unterstützen wir Sie beim Aufbau Ihres Krisenfrühwarnsystems, insbesondere mit der Erstellung einer Unternehmensplanung und dem damit verbundenen monatlichen Soll-Ist-Vergleich.
Sprechen Sie uns an.

Aus der Krise lernen

Birke am Steinhang

Die Corona-Krise hat uns weiter im Griff. Auch wenn man nicht unmittelbar betroffen ist. Die Auswirkungen sind für alle spürbar.

Wie geht man nun mit der Tatsache um, dass Corona uns noch länger begleiten wird?

Jede Krise hat etwas Positives, einen Lerneffekt. Und diese Seite der Corona-Krise möchten wir hier beleuchten. Diese Betrachtungen beschränken sich nicht auf bestimmte Branchen, sondern spiegeln Beobachtungen von positiven Beispielen wider.

Gut für die Umwelt

Das Thema Globalisierung wurde bereits in der Vergangenheit von einigen sehr kritisch gesehen. Während der Corona-Pandemie wurden hier die Grenzen deutlich sichtbar. Die Lieferungen aus anderen Ländern, hier insbesondere China und Italien, waren teilweise nicht mehr möglich. Im Einkauf vieler Firmen wurde vorwiegend auf den Preis geschaut. Die Herkunft war zweitrangig. Hier hat nun bei einigen Firmen ein Umdenken stattgefunden. Denn durch die Lieferengpässe ist es zu einem Stopp der Produktion gekommen. Nun schaut man in der näheren Umgebung und stellt vielfach fest, dass auch dort der Bedarf gedeckt werden kann. Dies hat neben der Reduzierung des Lieferrisikos auch den Nebeneffekt, dass durch kürzere Transportwege die Umwelt entlastet wird.

Dies gilt auch für die mittlerweile stark zurückgegangenen Geschäftsreisen. Die Pandemie hat dazu geführt, dass viele Konferenzen und Besprechungen nun per Videokonferenz stattfinden. Die anfängliche Skepsis, ob dies effektiv ist, schwand schnell. Nachdem die technischen Voraussetzungen geschaffen wurden und die Hemmungen vor der Kamera geschwunden waren, stellt man fest, dass der Austausch sehr gut möglich ist. Außerdem wird Zeit und Geld gespart und wieder die Umwelt geschützt.

Gut für die Prozesse

Digitalisierung ist das nächste Stichwort: Für viele Firmen ist die Digitalisierung eine riesige Hürde, die nur schwer überwunden werden kann. Zum einen sind hier Investitionen in Technik vorzunehmen. Außerdem ist hier noch der Faktor Mensch. Ungern trennen wir uns von dem guten, alten Papier oder auch von den uns bekannten Wegen. Doch durch die Pandemie und die damit einhergehenden Kontaktbeschränkungen hatten viele keine Wahl. Die Digitalisierung wurde vorangetrieben. Und nun stellt man fest, dass viele Prozessabläufe mithilfe der Technik vereinfacht werden können.

Die vorgenannten Auswirkungen sind dann Erfolg versprechend, wenn Sie die Chance ergreifen und die Prozesse in Ihrem Unternehmen insgesamt auf den Prüfstand stellen, alte Zöpfe abschneiden und sich auf die geänderten Umstände einstellen. Dies kostet zwar zunächst Zeit, ist aber auf lange Sicht hin ein Garant für Erfolg.

Gut für die Kreativität

Und hier kommen wir auf eine weitere Beobachtung von unserer Seite: Je flexibler Sie als Unternehmen agieren, sich ständig weiterentwickeln und sich neuen Herausforderungen stellen, umso besser kommen Sie aus der Krise raus. Hier gibt es einige kreative Ideen, die Spaß machen und sehr beeindruckend sind. Sei es der Gastronom, der neben dem Lieferservice auch noch einen Online-Kochkurs anbietet. Oder das Fitnessstudio, das durch Umgestaltung der Räume, Kommunikation mit den Behörden und Berücksichtigung von Hygienemaßnahmen erwirkt, dass eine Sonderregelung für die gesamte Branche erlassen wird. 

Die Auswirkungen machen sich auch auf unsere Arbeitswelt bemerkbar. Das Homeoffice, welches wir schon in der vorherigen Ausgabe des „Lotsen“ beleuchtet haben, hat bei vielen Firmen zu einer starken Veränderung geführt. Die Frage der Gestaltung der Büroräume wird sicher kommen.

All die positiven Effekte wollen finanziert werden. Hilfreich ist hier, wenn Sie eine Ertrags- und Liquidationsplanung erstellen, in der Sie die zu erwartenden Auswirkungen einfließen lassen. Hier kann durch Darstellung eines Worst-Case-Szenarios das Risiko abgeschätzt werden. Das Ziel ist es außerdem, die Liquidität Ihres Unternehmens immer im Blick zu behalten.

Sehen Sie uns als Ihren Sparringspartner. Überraschen Sie uns mit Ihren kreativen Ideen, die wir dann gemeinsam auf Realisierbarkeit und Finanzierbarkeit prüfen. So ist Ihr Erfolg gesichert, und Sie kommen gut aus der Corona-Krise.

Unverschuldet (bald) überschuldet?

Scheideweg

Das Insolvenzaussetzunggesetz verschafft Luft bis 30.09.2020

Mit der verordneten Kontaktsperre und Zwangspause für unsere Wirtschaft entwickelten sich zwangsläufig Notlagen für alle, die aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen. Viele Arbeitnehmer werden durch die Ausweitung von Sozialleistungen aufgefangen und Arbeitsplätze zunächst gesichert. Unternehmen erhalten öffentliche Zuschüsse, die zumindest für eine kurze Zeit die Fixkosten decken (sollen). Die Kreditanstalt für Wiederaufbau bietet – nach Zustimmung durch die Hausbank – rückzahlbare Darlehen günstig an. Das alles macht(e) Sinn, wenn es denn irgendwie ungestört mit unserer Marktwirtschaft weitergehen wird. Das war und ist für uns alle lange Zeit nicht sicher.

Ein wirtschaftliches Überleben ist für viele immer noch eine unbeantwortete Frage. Es war und ist unumgänglich, dass gesetzliche Regelungen die schlimmsten Folgen für unsere Volkswirtschaft abmildern.

Die Politik hat deswegen mit unheimlicher Schnelligkeit (und heißer Nadel) ein „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz –(COVInsAG)“ geschaffen. Am 27.03.2020 wurde es mit Rückwirkung zum 01.03.2020 wirksam. Das vorläufige Ende ist der 30.09.2020 mit Aussicht auf Verlängerung. Eine Verlängerung kann danach bis zum 31.03.2021 erfolgen.

Das Insolvenzrecht soll bisher dazu dienen, nicht wettbewerbsfähige Beteiligte am Wirtschaftsleben auszusortieren, um alle anderen zu schützen. Gut!

Nur die angeordnete Wirtschaftszwangspause hat nichts mehr mit Wettbewerb zu tun. Die Einnahmen vieler Unternehmen fielen plötzlich weg. Damit waren sie gezwungen, eventuell vorhandene Rücklagen aufzubrauchen oder auf andere Art Liquidität zu beschaffen. Dies kann durch Ausschöpfung kurzfristiger Kreditlinien oder durch Ausweitung der Zahlungsziele bei Lieferanten geschehen. Diese Maßnahmen können dann schnell zur Überschuldung führen – einer der drei gesetzlichen Insolvenzantragsgründe.

Der Gesetzgeber hat mit dem Insolvenzaussetzungsgesetz diesen Überschuldungsgrund kurzfristig ausgesetzt.

Die beiden anderen Kriterien sind Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit.

Nach COVInsAG können Unternehmen, die am 31.12.2019 gesund waren und für die auch vor dem 28.03.2020 kein Insolvenzantrag gestellt wurde, die vorher geltenden Insolvenzantragsregeln außer Acht lassen. Damit wird unterstellt, dass alleine die Corona-Pandemie ursächlich schuld ist an einer Zahlungsunfähigkeit.

Die Zahlungsfähigkeit am 31.12.2019 führt damit zu einem späteren Beurteilungszeitpunkt bis einschließlich September 2020 zu einer positiven Fortführungsprognose.

Man geht davon aus, dass die Unternehmen bei Normalisierung der Verhältnisse existenzfähig sind.

Das ist erst einmal beruhigend. Das ist auch glaubhaft, wenn davon ausgegangen wird, dass Unternehmen im Durchschnitt 28 Tage durchhalten, wenn die Einnahmequellen komplett versiegen.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist kein genereller Freifahrtschein für Unternehmen in der Krise. Vielmehr müssen Unternehmerinnen und Unternehmer wie auch in der Zeit vor der Corona-Pandemie stets und ständig die Rahmendaten ihres Unternehmens auf die Wettbewerbs- und Existenzfähigkeit hin überprüfen.

Besonders die Vertreter (Geschäftsführer) von juristischen Personen (z. B. GmbH) und anderen Unternehmen haben die insolvenzrechtlichen Regelungen strikt zu beachten. Sie sind nach Satzung und Gesetz besonders verpflichtet, auch gegenüber Gesellschaftern und Eignern bestimmte Informationspflichten zu erfüllen. Anderenfalls machen sie sich schadensersatzpflichtig oder gar strafbar.

Insbesondere hat der gesetzliche Vertreter über Entwicklungen zu berichten, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden. Hierzu gehören die Planung, Kontrolle und Analyse der Zahlungsmittel.

Eine eventuell vorhandene Zahlungsunfähigkeit muss spätestens nach dem 30.09.2020 beseitigt werden können. Zur Ermittlung einer Zahlungsunfähigkeit ist ein stichtagsbezogener Finanzstatus zu erstellen, der um einen die folgenden drei Wochen umfassenden Finanzplan zu ergänzen ist. Liegt eine fortgeschrittene Krise vor, haben die gesetzlichen Vertreter die Pflicht, eine insolvenzrechtliche Fortbestehungsprognose zu erstellen. Hierin müssen Aussagen über das Vorliegen von Insolvenzantragsgründen, über die Zahlungsunfähigkeit sowie die Überschuldung enthalten sein.

Mithilfe von Ertrags- und Liquiditätsplanung kann ein Unternehmen im Normalbetrieb gesteuert werden, wenn alle Marktkräfte wieder normal wirken. Es muss in der Lage sein, ausreichend liquide Mittel für sich zu generieren, um eigenständig zu leben. Hierzu dienen dann auch interne und externe Finanzierungsquellen.

Jedem Unternehmensinhaber und jedem gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens ist anzuraten, Szenarien für die Zukunft zu entwickeln und in einen Businessplan einzupflegen. Eine damit verknüpfte Liquiditätsplanung lässt Finanzierungsengpässe rechtzeitig erkennen. Die Dokumentation dieser Planungsunterlagen ist Grundhandwerkzeug eines jeden Unternehmens oder sollte es spätestens jetzt werden.

Dieses Handwerkzeug sollten Sie spätestens jetzt – auch in Zusammenarbeit mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater – entwickeln. Sie schaffen damit die Basis für einen Soll-Ist-Vergleich. Sie können damit frühzeitig erkennen, wenn Sie in die Insolvenznähe kommen, und können dann frühzeitig gegensteuern. Ihre Planungen werden sich ständig an neue Entwicklungen anpassen und damit zu einer positiven Fortführungsprognose kommen. Diese Prognose hat eine hohe Bedeutung für die Beurteilung des Problems der drohenden Insolvenzantragspflicht. Der staatlich verordnete Stillstand der Wirtschaft führt zwangsläufig zu einer noch nie geforderten intensiven Prüfung der Existenz- und Überlebensfähigkeit. Die angesprochene neue gesetzliche Regelung löst aber nicht das Problem der möglichen Insolvenzverschleppung.

Die Aussetzung nach COVInsAG nimmt nur kurzfristig die Anspannung in diesen besonderen Zeiten. Wahrscheinlich greifen nach dem 30.09.2020 wieder die alten Rechtsnormen. Selbst bei Verlängerung der Sonderregelung ist rechtzeitig zu prüfen, ob Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben sind. Eine fortlaufende Prüfung dieser Faktoren ist ständig vorzunehmen. Verantwortungsbewusste Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von Gesellschaften werden dies aus eigenem Interesse tun. Bei Insolvenzverschleppung machen sie sich schadenersatzpflichtig. Die Dokumentation dieser Prüfungstätigkeit, der damit verbundenen Ergebnisse inklusive der positiven Fortführungsprognose exkulpiert die Geschäftsleitung.

Bei Bedarf führen wir mit unseren Mandanten eine individuelle Beurteilung der Sachlage durch und können diese dokumentieren.

Rückzahlung Soforthilfe

Gründe für Rückzahlung Soforthilfe

Sie haben Soforthilfe erhalten? Für viele Unternehmen war es der Rettungsanker in der Liquiditätsnot. Doch bei einigen kann sich herausstellen, dass aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation, die Soforthilfe zu hoch oder gar unberechtigt war.

In diesem Informationsblatt erfahren Sie wann und wie Sie Soforthilfe in diesem Fall zurückzahlen müssen.

Sagen Sie Danke – Steuerfreie Zahlungen an Mitarbeiter bis € 1.500

Blume in der Giesskanne

Bis zum 31.12.2020 besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern steuer – und sozialversicherungsfrei bis zu 1.500 € pro Mitarbeiter zu bezahlen. Dabei kann der Betrag in Geld oder auch in Sachleistungen bestehen.

Entscheidend ist aber, dass dieser Betrag zusätzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt gezahlt wird. Eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes fällt somit nicht unter die Regelung. Auch wenn bei vielen von Ihnen im Moment eher kein Geld für zusätzliche Zahlungen da ist. Es ist aus unserer Sicht einen Gedanken wert, dass in so vielen Fällen besondere Engagement – und in einigen Fällen sicher auch das zusätzliche Risiko – Ihrer Mitarbeiter in dieser Zeit auch finanziell zu honorieren.

Jetzt oder später, wenn die Situation wieder besser ist als heute – Sie haben ja bis zum 31.12.2020 Zeit.

Und wenn es dann der extravaganteste Betriebsausflug oder die fabulöseste Weihnachtsfeier aller Zeiten wird – dann freuen sich auch besonders gebeutelte Branchen wie Reiseveranstalter und die Gastronomie.