Wie sieht Ihre Gewinnerwartung 2020 aus? Sind die Umsätze zurückgegangen, Aufträge weggebrochen, doch die Ausgaben laufen weiter? Ergibt sich bis zum Ende des Jahres unter dem Strich ein Verlust? Dann profitieren Sie möglicherweise von zwei steuerlichen Neuregelungen im Rahmen des Konjunkturpakets:
- Liquiditätshilfe durch die Ausweitung des Verlustrücktrags
Diese Erleichterung wird eher bei mittelständischen Betrieben greifen. Nehmen wir an, Sie sind mit Ihrem Unternehmen – einer GmbH – stark von Covid-19 betroffen und es ist absehbar, dass Sie im Jahr 2020 einen Verlust machen. Nehmen wir weiter an, dass der Verlust erheblich ist, zum Beispiel 7 Millionen Euro.
Bisherige Regelung
Nach der alten Regelung konnten Sie in diesem Beispiel maximal einen Betrag von 1 Mio. Euro in das Jahr 2019 zurücktragen und daraus ab dem Jahr 2021 (!) eine Steuererstattung von rund 15% Körperschaftsteuer (Gewerbesteuer ist nur vortragsfähig), also 150.000 € erhalten.
Den restlichen Verlust konnten Sie nur vortragen und mit späteren Gewinnen verrechnen. Allerdings mit folgender Einschränkung: Bis zu einem Sockelbetrag i. H. v. 1 Mio. EUR je Veranlagungszeitraum verbleibt es beim unbeschränkten Abzug. Über den Sockelbetrag hinausgehende Verluste können lediglich bis zu 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.
Aktuelle Regelung
Durch das Konjunkturpaket dürfen Sie nun bis zu 5 Mio. Euro zurücktragen. In dem obigen Beispiel erhalten Sie damit 15% aus 5 Mio. Euro, also 750.000 Euro sofort erstattet. Die restlichen 2 Mio. Euro können auch hier wieder nach obiger Manier nur vorgetragen werden.
Haben Sie ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft und sind Sie verheiratet? Dann verdoppeln sich die oben genannten Beträge.
- Vereinfachtes Pauschalverfahren
Gleichzeitig wurde flankierend eine Regelung geschaffen, die für alle Unternehmensgrößen gilt:
Grundsätzlich ist ein Rücktrag logischerweise erst möglich, wenn der Verlust festgestellt ist, also die Steuererklärung – in unserem Beispiel – für das Jahr 2020 erstellt wurde. Also frühestens ab dem Jahr 2021. Da würde aber eine Liquiditätshilfe, die jetzt benötigt wird, unter Umständen nicht mehr viel bringen. Deshalb können die für das Jahr 2020 erwarteten Verluste bereits heute mit den Gewinnen aus dem Jahr 2019 finanzwirksam verrechnet werden. Da die Unternehmen meist nicht verlässlich abschätzen können, wie hoch der Verlust dieses Jahr tatsächlich ausfallen wird, wird hierzu ein vereinfachtes Pauschalverfahren genutzt: Auf Antrag wird bei der Steuerfestsetzung für 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30 Prozent der Einkünfte aus 2019 als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen. Sollte sich dann später herausstellen, dass die Verluste im Jahr 2020 doch nicht so hoch gewesen sind wie erwartet, dann wird mit der Veranlagung für das Jahr 2020 auch die Steuerfestsetzung für 2019 nachträglich geändert.
Bitte sprechen Sie uns bei Bedarf an!
Verlustrücktrag auch für Vermieter
Ein Verlustrücktrag kommt übrigens auch in Betracht, wenn ein Vermieter wegen der Corona-Krise im Jahr 2020 vorübergehend keine Mietzahlungen erhält und deshalb voraussichtlich einen Vermietungsverlust 2020 einfährt.