Lotse Mandantenmagazin Winter 2022/23

Cover Lotse Winter 22 23

Im aktuellen Lotse finden Sie Wissenswertes rund um Steuern und Unternehmensführung

In dieser Ausgabe lesen Sie

  • Photovoltaikanlagen – Entlastungen durch das Jahressteuergesetz 2022
  • Hey Boss, ich brauch mehr Geld – steuerschonende Gehaltstipps
  • Alles wird teurer? So behalten Sie Ihre Liquidität im Griff
  • Risikomanagement oder der Schmerz des kleinen Zehs
  • Werte als Orientierung – Unternehmenswerte zum Leben erwecken
  • Wie Sie mit Resilienz-Kompetenz gut durch schwierige Zeiten kommen

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Krisenfrühwarnsystem: Fluch oder Segen für Geschäftsführer?

Risikoradar

Bereits am 01.01.2021 ist das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft getreten. Damit wurde eine weitere EU-Richtlinie zum „Präventiven Restrukturierungsrahmen“ umgesetzt. Mit anderen Worten: Es wurde ein vorinsolvenzrechtliches Verfahren zur Rettung von angeschlagenen Unternehmen eingeführt.

Wir möchten Sie heute nicht mit einer detaillierten Darstellung des neuen Sanierungsverfahrens langweilen, sondern unseren Fokus auf die für alle Geschäftsführer relevanten Änderungen legen. Diese sind direkt zu Beginn in § 1 StaRUG geregelt. Demnach sind Sie als Geschäftsführer eines Krisenunternehmens dazu verpflichtet, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Bestand Ihres Unternehmens gefährden können. Eine nähere Ausgestaltung dieser Pflicht enthält das StaRUG nicht. Auch wurde nicht geregelt, welche Haftungsrisiken Ihnen als Geschäftsführer bei Verstoß drohen. Klar ist nur, dass die Geschäftsleitung mit der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ handeln und die Interessen der Gläubigergesamtheit wahren muss. Ansonsten kommen Sie nicht in den Schutzbereich des StaRUG, das im Ernstfall einen teilweisen Schuldenschnitt auch ohne Zustimmung der Gläubiger ermöglicht.

Was müssen Sie tun?
Seit dem 01.01.2021 sind Geschäftsführer dazu verpflichtet, ein Krisenfrühwarnsystem einzurichten. Wird eine Krise erkannt, müssen Sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen.

Was genau ist ein Krisenfrühwarnsystem?
In Ihrem Unternehmen muss ein System etabliert werden, um bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen. Bestandsgefährdende Entwicklungen sind Risiken, die allein oder
im Zusammenwirken mit anderen Risiken die Unternehmensfortführung gefährden. Sie sind so frühzeitig zu erkennen und an Sie als Geschäftsleitung zu kommunizieren, dass Sie noch geeignete
Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestands Ihres Unternehmens ergreifen können.

Die genaue Ausgestaltung Ihres Krisenfrühwarnsystems hängt von Ihrer Größe, Branche, Struktur und Rechtsform ab. Eine Erleichterung gibt es für kleine Unternehmen nicht. Sie können Ihrer Krisenfrüherkennungspflicht aber ohne größere organisatorische Vorkehrungen gerecht werden.

Auf den Punkt gebracht:

  • Sie als Geschäftsführer müssen in der Lage sein, Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen. Dies gilt sowohl in Bezug auf die finanzielle Lage als auch auf die zukünftige Ausrichtung, also auf die Entwicklung am Markt. Ein wirklich gutes Risikomanagementsystem ist sehr umfangreich und umfasst z. B. auch die Beschaffungsrisiken, die Marktrisiken und die Personalrisiken, nur um mal drei zu nennen.
  • Ein zwingend erforderlicher Baustein des Krisenfrühwarnsystems ist eine integrierte Unternehmensplanung mit einem Prognosehorizont von mindestens drei Jahren. Die Planung besteht aus Ertrags-, Bilanz- und Liquiditätsplanung. Dies gibt Hinweise darauf, wie sich Ihr Unternehmen in den nächsten Jahren entwickeln wird.
  • Die laufende Liquidität behalten Sie im Blick, indem Sie ein buchhaltungsbasiertes, kurzfristiges Liquiditätsmanagement für die kommenden Wochen einrichten.
  • Selbstverständlich ist das Früherkennungssystem schriftlich zu dokumentieren.

Die Vorteile eines Frühwarnsystems

Abschließend möchten wir auf die Vorteile hinweisen, die Ihnen die Installation des Krisenfrühwarnsystems bietet.

  • Allein die Zusammenstellung der möglichen Risikofaktoren macht Ihnen bewusst, worauf Sie achten müssen, um erfolgreich am Markt zu bestehen. Durch die Sensibilisierung hierauf können Sie viel schneller auf negative Entwicklungen reagieren.
  • Die Unternehmensplanung ist hervorragend geeignet, mit eventuellen Entwicklungen in Ihrem Unternehmen oder am Markt zu spielen. Hier können Sie bereits im Vorfeld ermitteln, wie sich z.B. die Einstellung eines neuen Mitarbeiters auf Ihr Ergebnis auswirkt oder welche Umsatzsteigerung zur Finanzierung einer neuen Maschine erforderlich ist.
  • Das laufende Liquiditätsmanagement lässt Sie erkennen, wenn Liquiditätsengpässe drohen bzw. Gelder transferiert werden müssen.
  • Und „last, but not least“: Ihr persönliches Haftungsrisiko wird minimiert, da Sie mögliche Krisen frühzeitig erkennen und entsprechend handeln können.

Gerne unterstützen wir Sie beim Aufbau Ihres Krisenfrühwarnsystems, insbesondere mit der Erstellung einer Unternehmensplanung und dem damit verbundenen monatlichen Soll-Ist-Vergleich.
Sprechen Sie uns an.

Liquiditätsgewinn durch Verlustrücktrag

Sparschwein

Wie sieht Ihre Gewinnerwartung 2020 aus? Sind die Umsätze zurückgegangen, Aufträge weggebrochen, doch die Ausgaben laufen weiter? Ergibt sich bis zum Ende des Jahres unter dem Strich ein Verlust? Dann profitieren Sie möglicherweise von zwei steuerlichen Neuregelungen im Rahmen des Konjunkturpakets:

  1. Liquiditätshilfe durch die Ausweitung des Verlustrücktrags

Diese Erleichterung wird eher bei mittelständischen Betrieben greifen. Nehmen wir an, Sie sind mit Ihrem Unternehmen – einer GmbH – stark von Covid-19 betroffen und es ist absehbar, dass Sie im Jahr 2020 einen Verlust machen. Nehmen wir weiter an, dass der Verlust erheblich ist, zum Beispiel 7 Millionen Euro.

Bisherige Regelung

Nach der alten Regelung konnten Sie in diesem Beispiel maximal einen Betrag von 1 Mio. Euro in das Jahr 2019 zurücktragen und daraus ab dem Jahr 2021 (!) eine Steuererstattung von rund 15% Körperschaftsteuer (Gewerbesteuer ist nur vortragsfähig), also 150.000 € erhalten.

Den restlichen Verlust konnten Sie nur vortragen und mit späteren Gewinnen verrechnen. Allerdings mit folgender Einschränkung: Bis zu einem Sockelbetrag i.  H.  v. 1 Mio. EUR je Veranlagungszeitraum verbleibt es beim unbeschränkten Abzug. Über den Sockelbetrag hinausgehende Verluste können lediglich bis zu 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.

Aktuelle Regelung

Durch das Konjunkturpaket dürfen Sie nun bis zu 5 Mio. Euro zurücktragen. In dem obigen Beispiel erhalten Sie damit 15% aus 5 Mio. Euro, also 750.000 Euro sofort erstattet. Die restlichen 2 Mio. Euro können auch hier wieder nach obiger Manier nur vorgetragen werden.

Haben Sie ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft und sind Sie verheiratet? Dann verdoppeln sich die oben genannten Beträge.

  • Vereinfachtes Pauschalverfahren

Gleichzeitig wurde flankierend eine Regelung geschaffen, die für alle Unternehmensgrößen gilt:

Grundsätzlich ist ein Rücktrag logischerweise erst möglich, wenn der Verlust festgestellt ist, also die Steuererklärung – in unserem Beispiel – für das Jahr 2020 erstellt wurde. Also frühestens ab dem Jahr 2021. Da würde aber eine Liquiditätshilfe, die jetzt benötigt wird, unter Umständen nicht mehr viel bringen. Deshalb können die für das Jahr 2020 erwarteten Verluste be­reits heute mit den Gewinnen aus dem Jahr 2019 fi­nanzwirksam verrechnet werden.  Da die Unternehmen meist nicht verlässlich ab­schätzen können, wie hoch der Verlust dieses Jahr tatsächlich ausfallen wird, wird hierzu ein verein­fachtes Pauschalverfahren genutzt: Auf Antrag wird bei der Steuerfestsetzung für 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30 Prozent der Einkünfte aus 2019 als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen. Sollte sich dann später herausstellen, dass die Ver­luste im Jahr 2020 doch nicht so hoch gewesen sind wie erwartet, dann wird mit der Veranlagung für das Jahr 2020 auch die Steuerfestsetzung für 2019 nachträglich geändert.

Bitte sprechen Sie uns bei Bedarf an!

Verlustrücktrag auch für Vermieter

Ein Verlustrücktrag kommt übrigens auch in Betracht, wenn ein Vermieter wegen der Corona-Krise im Jahr 2020 vorübergehend keine Mietzahlungen erhält und deshalb voraussichtlich einen Vermietungsverlust 2020 einfährt.

KfW Corona-Hilfe: Kredite für Ihr Unternehmen

Rettungsring

Als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler sind Sie durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten und benötigen einen Kredit?

Um Ihre Liquidität zu verbessern und laufende Kosten zu decken, können Sie jetzt einen KfW-Kredit erhalten. Den Kredit beantragen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse.

Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen im Überblick zusammengestellt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Förderrichtlinien.

Zwei Kredite stehen zur Verfügung

  1. KfW Kredit für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind:

KfW Unternehmer-Kredit (047):

  • Wenn Sie einen Kredit für Investitionen und Betriebs­mittel beantragen, über­nimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen (047) bis zu 90 % Risiko­übernahme
  • Der Kredit­höchstbetrag ist begrenzt auf:
    • 25 % des Jahres­umsatzes 2019 oder
    • das doppelte der Lohn­kosten von 2019 oder
    • den aktuellen Finanzierungs­bedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unter­nehmen
  • Förderfähige Maßnahmen:
    • Investitionen
    • Betriebsmittel
    • Warenlager

2. KfW Kredit für junge Unternehmen, die mind. 3 Jahre am Markt aktiv sind:

ERP-Gründerkredit-Universell (076):

  • Wenn Ihr Unternehmen mindestens 3 Jahre am Markt aktiv ist bzw. zwei Jahres­abschlüsse vorweisen kann, können Sie einen Kredit für Investitionen und Betriebs­mittel beantragen. Dabei übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank. Das erhöht Ihre Chance, eine Kredit­zusage zu erhalten.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen (076) bis zu 90 % Risiko­übernahme
  • Der Kredit­höchstbetrag ist begrenzt auf:
    • 25 % des Jahres­umsatzes 2019 oder
    • das doppelte der Lohn­kosten von 2019 oder
    • den aktuellen Finanzierungs­bedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unter­nehmen
  • Förderfähige Maßnahmen:
    • Investitionen
    • Betriebsmittel

Für beide Kredite gilt:

Zinssatz und Laufzeiten:

Der Zinssatz beträgt je nach Rating-Einstufung von 1% p. a. bis 1,46% p. a.

Laufzeit und Zinsbindung:

Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung:

  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 2 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • Sondertilgungen sind nicht möglich.

Unterlagen, die Siezur Kreditbeantragung benötigen:

  • Bilanz 2018 oder
  • Einnahmenüberschussrechnung 2018
  • aussagekräftige BWA zum 31.12.2019
  • einen aktuellen Liquiditätsplan aus dem der Betriebsmittelbedarf ersichtlich ist

Einzelheiten besprechen Sie bitte mit Ihrer Hausbank und entnehmen diese aus den entsprechenden Merkblättern zum KfW-Corona-Kredit.

Gern unterstützen wir Sie bei Ihrer Liquiditätsplanung. Aus Erfahrung wissen wir: je besser die Unterlagen vorbereitet sind, desto schneller geht die Bearbeitung bei der Bank.