Alles wird teurer? So behalten sie ihre Liquidität im Griff

Sparschwein

Alles wird teurer, und als Unternehmer versuchen Sie, Ihre Kosten im Griff zu behalten. Wenn Sie jetzt Kredite aufnehmen oder Darlehen mit variablem Zinssatz haben, heißt es genau hinschauen, damit Sie Ihre Liquidität im Griff behalten.

*Mit Liquiditätsplanung immer flüssig bleiben

Eine sorgfältige und fortlaufende Liquiditätsplanung ist für jede Unternehmerin und jeden Unternehmer ein absolutes „Muss“. Sie umfasst die nächsten sechs, besser noch zwölf Monate. Anders als bei der Buchführung, in der Sie nur die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben festhalten, stellen Sie bei der Liquiditätsplanung Ihre geplanten und zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben gegenüber. Diese sollten Sie nach den Rubriken (Konten) erfassen, die Sie auch für Ihre Buchführung nutzen (Warenverkäufe, Personalkosten, Bürokosten usw.).

Aus der Differenz der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben ergibt sich der monatliche Überschuss, den Sie zur Verfügung haben, um Ihre Rechnungen zu bezahlen. Womöglich stellt sich auch ein Fehlbetrag heraus, den Sie schnellstmöglich beheben sollten.

Heutzutage sind dabei „Was wäre, wenn-Szenarien“ besonders hilfreich. Wie entwickelt sich die Liquidität, wenn die Energiekosten, Gehälter und Zinsen überproportional steigen? Mit Vorschauberechnungen können Sie verschiedene Szenarien durchrechnen, sehen die Auswirkungen und können frühzeitig Maßnahmen ergreifen.

Die Eckpunkte der Liquiditätsplanung:

• Welche fixen Kosten fallen an (z.B. Miete, Personal), und wie entwickeln sie sich?
• Wann fallen Zinszahlungen und Tilgung für Kredite an?
• Bis wann müssen Sie Verbindlichkeiten bei Lieferanten beglichen haben?
• Wann werden Ihre Kunden (voraussichtlich) welche Rechnungen bezahlen?
• Welchen Umfang hat Ihr Kontokorrentkredit bei Ihrer Bank?
• Welche weiteren Kreditspielräume stehen Ihnen zur Verfügung?
• Welche eigenen Reserven können Sie einbringen, wenn das Geld knapp wird?

Die für die Liquiditätsplanung erforderlichen Zahlen finden Sie:

• auf dem Girokonto (Höhe Ihres möglichen Überziehungskredits bzw. Kontokorrentkredits)
• bei den offenen Forderungen, also noch nicht bezahlten Rechnungen Ihrer Kunden
• bei den offenen Verbindlichkeiten, also Ihren noch nicht bezahlten Rechnungen Ihrer Lieferanten
• bei den Arbeitsverträgen, Mietverträgen, Kreditverträgen, Leasingverträgen (Ihre fixen Kosten)

Was tun bei drohender Unterdeckung?

• Räumen Sie Kunden kein zu langes Zahlungsziel ein.
• Bieten Sie Skonto bei schneller Bezahlung an.
• Vereinbaren Sie Anzahlungen oder Teilzahlung.
• Nutzen Sie Kontokorrentkredite bei Ihrem Kreditinstitut nur kurzfristig und nicht für langfristige Investitionen aus.
• Verschieben Sie Ausgaben/Zahlungen nach Absprache mit den Lieferanten.
• Besorgen Sie „frisches“ Beteiligungskapital.
• Treten Sie Forderungen an Ihr Kreditinstitut ab oder nutzen Sie Factoring.
• Treiben Sie Ihre Forderungen ein (z.B. mit Inkassounternehmen).
• im schlimmsten Fall: Verkaufen Sie Teile des Unternehmensvermögens.

Faustregel Liquiditätsreserve

Sorgen Sie dafür, dass Sie jederzeit über eine „eiserne“ Reserve verfügen können. Diese eigenen flüssigen Mittel sind, zusammen mit Ihrer Kreditlinie bei der Bank, Ihre Liquiditätsreserve. Faustregel: Die Liquiditätsreserve muss für drei Monate ausreichen.*

Faustregel Liquidität und Kredite

Langfristige Kapitalbindungen (Anlagevermögen, Vorräte, ausstehende Forderungen) sollten Sie über langfristige Finanzierungen (Eigenkapital und langfristiges Fremdkapital) finanzieren. Kurzfristige Verbindlichkeiten können Sie über den Kontokorrentkredit abdecken.
Faustregel: Mindestens ein Monatsumsatz ist immer in Forderungen gebunden.
Achtung: Mit steigendem Umsatz nimmt auch der Kapitalbedarf für dessen Vorfinanzierung zu.

Gern unterstützen wir Sie bei der Aufstellung Ihres Liquiditätsplans!

Die häufigsten Fehler bei der Finanzplanung
1. Mit der jährlichen Planung wird zu spät begonnen, und die zeitliche Realisierung wird unterschätzt.
2. Der Umsatz wird positiver angesetzt, als er zu erwarten ist.
3. Diskrepanz zwischen Umsatzentwicklung und Betriebskostensteigerung
4. Überschreitung des Finanzbudgets durch nicht eingeplante zusätzliche Investitionen – fehlende Reserven
5. Öffentliche Finanzierungshilfen werden nicht beantragt bzw. Kombinationsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft – Zinsersparnis wird unterschätzt.
6. Zu geringe Working-Capital-Finanzierung
7. Verwendung kurzfristiger Kredite (Kontokorrent) für die Finanzierung langfristiger Investitionen – keine Kongruenz
8. Szenarien (Best Case/Worst Case) werden nicht durchgespielt – die frühzeitige Erkennung von Chancen und Risiken entfällt.
9. Fehlende Anpassungen der Planung bei Änderungen maßgeblicher Prämissen während des Jahres
10. Die Hausbank verweigert Anschlusskredite zur Ausweitung der Umsatztätigkeit, weil zum Beispiel nicht rechtzeitig mit der Bank verhandelt wurde oder konzeptionelle Unklarheiten bestehen.

*Quelle: https://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Finanzierung/Finanzierungswissen/Liquiditaetsvorschau/inhalt.html

Unverschuldet (bald) überschuldet?

Scheideweg

Das Insolvenzaussetzunggesetz verschafft Luft bis 30.09.2020

Mit der verordneten Kontaktsperre und Zwangspause für unsere Wirtschaft entwickelten sich zwangsläufig Notlagen für alle, die aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen. Viele Arbeitnehmer werden durch die Ausweitung von Sozialleistungen aufgefangen und Arbeitsplätze zunächst gesichert. Unternehmen erhalten öffentliche Zuschüsse, die zumindest für eine kurze Zeit die Fixkosten decken (sollen). Die Kreditanstalt für Wiederaufbau bietet – nach Zustimmung durch die Hausbank – rückzahlbare Darlehen günstig an. Das alles macht(e) Sinn, wenn es denn irgendwie ungestört mit unserer Marktwirtschaft weitergehen wird. Das war und ist für uns alle lange Zeit nicht sicher.

Ein wirtschaftliches Überleben ist für viele immer noch eine unbeantwortete Frage. Es war und ist unumgänglich, dass gesetzliche Regelungen die schlimmsten Folgen für unsere Volkswirtschaft abmildern.

Die Politik hat deswegen mit unheimlicher Schnelligkeit (und heißer Nadel) ein „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz –(COVInsAG)“ geschaffen. Am 27.03.2020 wurde es mit Rückwirkung zum 01.03.2020 wirksam. Das vorläufige Ende ist der 30.09.2020 mit Aussicht auf Verlängerung. Eine Verlängerung kann danach bis zum 31.03.2021 erfolgen.

Das Insolvenzrecht soll bisher dazu dienen, nicht wettbewerbsfähige Beteiligte am Wirtschaftsleben auszusortieren, um alle anderen zu schützen. Gut!

Nur die angeordnete Wirtschaftszwangspause hat nichts mehr mit Wettbewerb zu tun. Die Einnahmen vieler Unternehmen fielen plötzlich weg. Damit waren sie gezwungen, eventuell vorhandene Rücklagen aufzubrauchen oder auf andere Art Liquidität zu beschaffen. Dies kann durch Ausschöpfung kurzfristiger Kreditlinien oder durch Ausweitung der Zahlungsziele bei Lieferanten geschehen. Diese Maßnahmen können dann schnell zur Überschuldung führen – einer der drei gesetzlichen Insolvenzantragsgründe.

Der Gesetzgeber hat mit dem Insolvenzaussetzungsgesetz diesen Überschuldungsgrund kurzfristig ausgesetzt.

Die beiden anderen Kriterien sind Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit.

Nach COVInsAG können Unternehmen, die am 31.12.2019 gesund waren und für die auch vor dem 28.03.2020 kein Insolvenzantrag gestellt wurde, die vorher geltenden Insolvenzantragsregeln außer Acht lassen. Damit wird unterstellt, dass alleine die Corona-Pandemie ursächlich schuld ist an einer Zahlungsunfähigkeit.

Die Zahlungsfähigkeit am 31.12.2019 führt damit zu einem späteren Beurteilungszeitpunkt bis einschließlich September 2020 zu einer positiven Fortführungsprognose.

Man geht davon aus, dass die Unternehmen bei Normalisierung der Verhältnisse existenzfähig sind.

Das ist erst einmal beruhigend. Das ist auch glaubhaft, wenn davon ausgegangen wird, dass Unternehmen im Durchschnitt 28 Tage durchhalten, wenn die Einnahmequellen komplett versiegen.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist kein genereller Freifahrtschein für Unternehmen in der Krise. Vielmehr müssen Unternehmerinnen und Unternehmer wie auch in der Zeit vor der Corona-Pandemie stets und ständig die Rahmendaten ihres Unternehmens auf die Wettbewerbs- und Existenzfähigkeit hin überprüfen.

Besonders die Vertreter (Geschäftsführer) von juristischen Personen (z. B. GmbH) und anderen Unternehmen haben die insolvenzrechtlichen Regelungen strikt zu beachten. Sie sind nach Satzung und Gesetz besonders verpflichtet, auch gegenüber Gesellschaftern und Eignern bestimmte Informationspflichten zu erfüllen. Anderenfalls machen sie sich schadensersatzpflichtig oder gar strafbar.

Insbesondere hat der gesetzliche Vertreter über Entwicklungen zu berichten, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden. Hierzu gehören die Planung, Kontrolle und Analyse der Zahlungsmittel.

Eine eventuell vorhandene Zahlungsunfähigkeit muss spätestens nach dem 30.09.2020 beseitigt werden können. Zur Ermittlung einer Zahlungsunfähigkeit ist ein stichtagsbezogener Finanzstatus zu erstellen, der um einen die folgenden drei Wochen umfassenden Finanzplan zu ergänzen ist. Liegt eine fortgeschrittene Krise vor, haben die gesetzlichen Vertreter die Pflicht, eine insolvenzrechtliche Fortbestehungsprognose zu erstellen. Hierin müssen Aussagen über das Vorliegen von Insolvenzantragsgründen, über die Zahlungsunfähigkeit sowie die Überschuldung enthalten sein.

Mithilfe von Ertrags- und Liquiditätsplanung kann ein Unternehmen im Normalbetrieb gesteuert werden, wenn alle Marktkräfte wieder normal wirken. Es muss in der Lage sein, ausreichend liquide Mittel für sich zu generieren, um eigenständig zu leben. Hierzu dienen dann auch interne und externe Finanzierungsquellen.

Jedem Unternehmensinhaber und jedem gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens ist anzuraten, Szenarien für die Zukunft zu entwickeln und in einen Businessplan einzupflegen. Eine damit verknüpfte Liquiditätsplanung lässt Finanzierungsengpässe rechtzeitig erkennen. Die Dokumentation dieser Planungsunterlagen ist Grundhandwerkzeug eines jeden Unternehmens oder sollte es spätestens jetzt werden.

Dieses Handwerkzeug sollten Sie spätestens jetzt – auch in Zusammenarbeit mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater – entwickeln. Sie schaffen damit die Basis für einen Soll-Ist-Vergleich. Sie können damit frühzeitig erkennen, wenn Sie in die Insolvenznähe kommen, und können dann frühzeitig gegensteuern. Ihre Planungen werden sich ständig an neue Entwicklungen anpassen und damit zu einer positiven Fortführungsprognose kommen. Diese Prognose hat eine hohe Bedeutung für die Beurteilung des Problems der drohenden Insolvenzantragspflicht. Der staatlich verordnete Stillstand der Wirtschaft führt zwangsläufig zu einer noch nie geforderten intensiven Prüfung der Existenz- und Überlebensfähigkeit. Die angesprochene neue gesetzliche Regelung löst aber nicht das Problem der möglichen Insolvenzverschleppung.

Die Aussetzung nach COVInsAG nimmt nur kurzfristig die Anspannung in diesen besonderen Zeiten. Wahrscheinlich greifen nach dem 30.09.2020 wieder die alten Rechtsnormen. Selbst bei Verlängerung der Sonderregelung ist rechtzeitig zu prüfen, ob Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben sind. Eine fortlaufende Prüfung dieser Faktoren ist ständig vorzunehmen. Verantwortungsbewusste Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von Gesellschaften werden dies aus eigenem Interesse tun. Bei Insolvenzverschleppung machen sie sich schadenersatzpflichtig. Die Dokumentation dieser Prüfungstätigkeit, der damit verbundenen Ergebnisse inklusive der positiven Fortführungsprognose exkulpiert die Geschäftsleitung.

Bei Bedarf führen wir mit unseren Mandanten eine individuelle Beurteilung der Sachlage durch und können diese dokumentieren.

KfW Corona-Hilfe: Kredite für Ihr Unternehmen

Rettungsring

Als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler sind Sie durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten und benötigen einen Kredit?

Um Ihre Liquidität zu verbessern und laufende Kosten zu decken, können Sie jetzt einen KfW-Kredit erhalten. Den Kredit beantragen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse.

Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen im Überblick zusammengestellt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Förderrichtlinien.

Zwei Kredite stehen zur Verfügung

  1. KfW Kredit für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind:

KfW Unternehmer-Kredit (047):

  • Wenn Sie einen Kredit für Investitionen und Betriebs­mittel beantragen, über­nimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen (047) bis zu 90 % Risiko­übernahme
  • Der Kredit­höchstbetrag ist begrenzt auf:
    • 25 % des Jahres­umsatzes 2019 oder
    • das doppelte der Lohn­kosten von 2019 oder
    • den aktuellen Finanzierungs­bedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unter­nehmen
  • Förderfähige Maßnahmen:
    • Investitionen
    • Betriebsmittel
    • Warenlager

2. KfW Kredit für junge Unternehmen, die mind. 3 Jahre am Markt aktiv sind:

ERP-Gründerkredit-Universell (076):

  • Wenn Ihr Unternehmen mindestens 3 Jahre am Markt aktiv ist bzw. zwei Jahres­abschlüsse vorweisen kann, können Sie einen Kredit für Investitionen und Betriebs­mittel beantragen. Dabei übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank. Das erhöht Ihre Chance, eine Kredit­zusage zu erhalten.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen (076) bis zu 90 % Risiko­übernahme
  • Der Kredit­höchstbetrag ist begrenzt auf:
    • 25 % des Jahres­umsatzes 2019 oder
    • das doppelte der Lohn­kosten von 2019 oder
    • den aktuellen Finanzierungs­bedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unter­nehmen
  • Förderfähige Maßnahmen:
    • Investitionen
    • Betriebsmittel

Für beide Kredite gilt:

Zinssatz und Laufzeiten:

Der Zinssatz beträgt je nach Rating-Einstufung von 1% p. a. bis 1,46% p. a.

Laufzeit und Zinsbindung:

Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung:

  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 2 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • Sondertilgungen sind nicht möglich.

Unterlagen, die Siezur Kreditbeantragung benötigen:

  • Bilanz 2018 oder
  • Einnahmenüberschussrechnung 2018
  • aussagekräftige BWA zum 31.12.2019
  • einen aktuellen Liquiditätsplan aus dem der Betriebsmittelbedarf ersichtlich ist

Einzelheiten besprechen Sie bitte mit Ihrer Hausbank und entnehmen diese aus den entsprechenden Merkblättern zum KfW-Corona-Kredit.

Gern unterstützen wir Sie bei Ihrer Liquiditätsplanung. Aus Erfahrung wissen wir: je besser die Unterlagen vorbereitet sind, desto schneller geht die Bearbeitung bei der Bank.

Die 10 häufigsten Fehler bei der Finanzplanung

Tankanzeige

Im letzten Beitrag „Liquiditätsplanung macht´s möglich“ haben Sie Tipps erhalten, wie Sie immer ausreichend Unternehmenstreibstoff im Tank haben. Und hier die Hitliste, warum es manchmal nicht klappt.

1. Mit der jährlichen Planung wird zu spät begonnen, und die zeitliche Realisierung wird unterschätzt.

2. Der Umsatz wird positiver angesetzt, als er zu erwarten ist.

3. Diskrepanz zwischen Umsatzentwicklung und Betriebskostensteigerung

4. Überschreitung des Finanzbudgets durch nicht eingeplante zusätzliche Investitionen – fehlende Reserven

5. Öffentliche Finanzierungshilfen werden nicht beantragt bzw. Kombinationsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft – Zinsersparnis wird unterschätzt.

6. zu geringe Working-Capital-Finanzierung

7. Verwendung kurzfristiger Kredite (Kontokorrent) für die Finanzierung langfristiger Investitionen – keine Kongruenz

8. Szenarien (Best Case/Worst Case) werden nicht durchgespielt – die frühzeitige Erkennung von Chancen und Risiken entfällt.

9. fehlende Anpassungen der Planung bei Änderungen maßgeblicher Prämissen während des Jahres

10. Die Hausbank verweigert Anschlusskredite zur Ausweitung der Umsatztätigkeit, weil zum Beispiel nicht rechtzeitig mit der Bank verhandelt wurde oder konzeptionelle Unklarheiten bestehen.

Unser Angebot steht: Gern unterstützen wir Sie bei der Aufstellung Ihres Liquiditätsplans!

Liquiditätsplanung – damit Sie immer genug Treibstoff im Unternehmenstank haben

Zapfsäule

Von jetzt an werde ich nur so viel ausgeben, wie ich einnehme – und wenn ich mir dafür Geld borgen muss.

Mark Twain

Wussten Sie, dass ein Großteil aller Insolvenzen von jungen Unternehmen in den kritischen ersten fünf Jahren auf Liquiditätsschwierigkeiten zurückgeht? Der Grund dafür ist meistens, dass die Unternehmer den Kapitalbedarf für Wareneinkäufe und Forderungen zu niedrig einschätzen. Doch auch alteingesessene Unternehmen kann es treffen, wenn sie die Zahlungsfähigkeit nicht im Blick haben.

Mit Liquiditätsplanung immer flüssig bleiben

Eine sorgfältige und fortlaufende Liquiditätsplanung ist für jede Unternehmerin und jeden Unternehmer ein absolutes „Muss“. Sie umfasst die nächsten sechs, besser noch zwölf Monate. Anders als bei der Buchführung, in der Sie nur die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben festhalten, stellen Sie bei der Liquiditätsplanung Ihre geplanten und zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben gegenüber. Diese sollten Sie nach den Rubriken (Konten) erfassen, die Sie auch für Ihre Buchführung nutzen (Warenverkäufe, Personalkosten, Bürokosten usw.).

Aus der Differenz der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben ergibt sich der monatliche Überschuss, den Sie zur Verfügung haben, um Ihre Rechnungen zu bezahlen. Womöglich stellt sich auch ein Fehlbetrag heraus, den Sie schnellstmöglich beheben sollten.

Überlegen Sie:

  • Welche fixen Kosten fallen an (z.B. Miete, Personal)?
  • Wann fallen Zinszahlungen und Tilgung für Kredite an?
  • Bis wann müssen Sie Verbindlichkeiten bei Lieferanten beglichen haben?
  • Wann werden Ihre Kunden (voraussichtlich) welche Rechnungen bezahlen?
  • Welchen Umfang hat Ihr Kontokorrentkredit bei Ihrer Bank?
  • Welche weiteren Kreditspielräume stehen Ihnen zur Verfügung?
  • Welche eigenen Reserven können Sie einbringen, wenn das Geld knapp wird?

Die für die Liquiditätsplanung erforderlichen Zahlen finden Sie:

  • auf dem Girokonto (Höhe Ihres möglichen Überziehungskredits bzw. Kontokorrentkredits)
  • bei den offenen Forderungen, also noch nicht bezahlten Rechnungen Ihrer Kunden
  • bei den offenen Verbindlichkeiten, also Ihren noch nicht bezahlten Rechnungen Ihrer Lieferanten
  • bei den Arbeitsverträgen, Mietverträgen, Kreditverträgen, Leasingverträgen (Ihre fixen Kosten)

Mögliche Hilfen bei drohender Unterdeckung

  • Kunden kein zu langes Zahlungsziel einräumen
  • Skonto bei schneller Bezahlung anbieten
  • Anzahlungen oder Teilzahlung vereinbaren
  • Kontokorrentkredite bei Ihrem Kreditinstitut nur kurzfristig und nicht für langfristige Investitionen ausnutzen
  • Ausgaben/Zahlungen nach Absprache mit den Lieferanten verschieben
  • „frisches“ Beteiligungskapital besorgen
  • Abtretung der Forderung an Ihr Kreditinstitut oder Factoring
  • massives Eintreiben von Forderungen (z.B. mit Inkassounternehmen)
  • im schlimmsten Fall: Teile des Unternehmensvermögens verkaufen

Liquiditätsreserve

Sorgen Sie dafür, dass Sie jederzeit über eine „eiserne“ Reserve verfügen können. Diese eigenen flüssigen Mittel sind, zusammen mit Ihrer Kreditlinie bei der Bank, Ihre Liquiditätsreserve. Faustregel: Die Liquiditätsreserve muss für drei Monate ausreichen.

Faustregel Liquidität und Kredite

Langfristige Kapitalbindungen (Anlagevermögen, Vorräte, ausstehende Forderungen) sollten Sie über langfristige Finanzierungen (Eigenkapital und langfristiges Fremdkapital) finanzieren. Kurzfristige Verbindlichkeiten können Sie über den Kontokorrentkredit abdecken. Als Faustformel gilt: Mindestens ein Monatsumsatz ist immer in Forderungen gebunden. Achtung: Mit steigendem Umsatz nimmt auch der Kapitalbedarf für dessen Vorfinanzierung zu.

Gern unterstützen wir Sie bei der Aufstellung Ihres Liquiditätsplans!