2024 – Es tut sich was bei Mindestlohn, Minijobs und Midijobs

Bargeld

1.    Gesetzlicher Mindestlohn steigt auf 12,41 € ab 1.1.24

Der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn erhöht sich ab Januar 2024 auf 12,41 € je Zeitstunde und ab Januar 2025 auf 12,82 €. Aktuell liegt der Mindestlohn noch bei 12,00 € je Zeitstunde.

 2.      Geringfügige Beschäftigung – Höhere Geringfügigkeitsgrenze ab 2024


Die Erhöhung des Mindestlohns hat auch Auswirkungen für geringfügig Beschäftigten.

Ab 01.01.2024 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze von 520 € auf 538 €.

Die Grenze orientiert sich zukünftig an der Höhe des Mindestlohnes bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und ändert sich mit jeder Änderung des Mindestlohnes.

Ein unvorhergesehenes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist zweimal im Laufe eines Zeitjahres zulässig.

Die Jahresverdienstgrenze passt sich entsprechend auf 6.546 € an.

3.    Midijob – Übergangsbereich liegt ab 2024 zwischen 538,01 € und 2.000 €

Der Midijob/Übergangsbereich entlastet Arbeitnehmer, die nur knapp über der „Geringfügigkeitsgrenze“ verdienen. Mit einem Entgelt zwischen 538,01 € und 2.000 € ist der Arbeitnehmer voll sozialversicherungspflichtig.

Im Übergangsbereich sind vom Arbeitnehmer verminderte SV-Beiträge zu zahlen. Der

Arbeitgeberanteil an den Beiträgen wird dagegen erhöht. Anstelle einer „beitragspflichtigen Einnahme“ gibt es bereits seit 01.10.2022 zwei fiktive Werte:

  • eine beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Gesamtbeitrags
  • eine zweite beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Arbeitnehmerbeitrags

Scheinselbständigkeit – ein Gespenst geht um im Lohnbüro

Gespenster

Tipps von den SV-Ghost-Busters

Was sich hinter diesem Begriff verbirgt und welche Gefahren auf Sie lauern.

Wie ein Damoklesschwert schwebt der Begriff der Scheinselbstständigkeit über einem Auftragsverhältnis, welches Sie mit einem Soloselbstständigen eingehen.

Aber was genau ist nun „Scheinselbstständigkeit“?


Einfach gesagt wird eine Scheinselbstständigkeit vermutet, wenn der von Ihnen beauftragte Unternehmer in Ihren Betrieb so integriert ist, als ob er bei Ihnen angestellt wäre.
Und dies missfällt dem Gesetzgeber. Denn der von Ihnen beauftragte Unternehmer zahlt keine Beiträge in die gesetzliche Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Außerdem fällt dieser nicht
unter das Arbeitnehmerschutzgesetz. Sie müssen ihm keinen Urlaub gewähren, und wenn er krank ist, fallen bei Ihnen keinerlei Kosten an. Auch können Sie das Auftragsverhältnis von heute auf morgen
kündigen.

Folgende Punkte deuten auf ein Angestelltenverhältnis hin:

  • Sie geben die Arbeitszeit vor.
  • Ihr Auftragnehmer verwendet Ihr Zeiterfassungssystem.
  • Er hat Anspruch auf Urlaub.
  • Er erhält Anweisungen zur Art der Tätigkeit, muss sich an Arbeitsanweisungen halten und erhält Vorgaben zur Arbeitsweise.
  • Ein festgelegtes Aufgabengebiet wird vorgegeben.
  • Der Arbeitsort des Auftragnehmers wird festgelegt, bzw. bei Außendienstmitarbeitenden wird das Einsatzgebiet festgelegt.
  • Im Krankheitsfall wird das Entgelt weitergezahlt.
  • Der Auftragnehmer war bereits früher in der gleichen Tätigkeit bei Ihnen beschäftigt.

Dagegen spricht viel für die Selbstständigkeit, wenn

  • der Auftragnehmer für das Ergebnis seiner Arbeit bezahlt wird und der zeitliche Aufwand unrelevant ist.
  • er einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
  • eigenes Werkzeug und Material verwendet wird.
  • er nach außen in Erscheinung tritt, indem er Werbung mit eigenem Corporate Design macht und über eine Website verfügt.

Scheinselbstständigkeit liegt vor und dann …

Die Überprüfung der Auftragsverhältnisse mit Soloselbstständigen ist eine beliebte Spielwiese der Prüfer der Deutschen Rentenversicherung.
Warum dies so ist, wird Ihnen gleich sehr schnell klar:
Die Deutsche Rentenversicherung kommt regelmäßig alle drei bis vier Jahre zum Prüfen in Ihr Unternehmen. Wird der Prüfer fündig und stellt eine Scheinselbstständigkeit für einen Auftragnehmer von Ihnen fest, so hat er ein Mehrergebnis in Höhe der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese setzt sich aus Renten-, Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung zusammen. Insgesamt sind dies derzeit 38,65 %. Im schlimmsten Fall werden nun für vier Jahre die Beiträge nacherhoben. Da Sie den Arbeitnehmeranteil lediglich für drei Monate rückwirkend von dem Auftragnehmer zurückverlangen können, bleibt der Löwenanteil an Ihnen hängen. Und dies kann schnell zu Nachforderungen im fünfstelligen Bereich führen.

Gefahr erkannt – Gefahr gebannt:
Wie können Sie die Gefahr vermeiden?

Hier hat die Deutsche Rentenversicherung eine Lösung geschaffen, womit Sie im Vorfeld die Scheinselbstständigkeit ausschließen können: das Statusfeststellungsverfahren.
Bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung können Sie oder Ihr Auftragnehmer das Statusfeststellungsverfahren beantragen. Dabei kann jeder der Vertragspartner den Antrag alleine stellen.

Die Zustimmung des anderen ist nicht erforderlich. Das Antragsformular kann auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden. Sie finden es unter „V0027– Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus“. Dieses Formular muss ausgefüllt und unterschrieben an die Clearingstelle in 10704 Berlin gesendet werden. Hierbei ist es erforderlich, den Sachverhalt so genau wie möglich zu beschreiben und auch so umfangreich wie nötig. Das Weglassen von wesentlichen Punkten, die zu einer falschen Entscheidung der Clearingstelle führen, kann im Falle einer Prüfung negative Folgen nach sich ziehen. Liegt Ihnen der Bescheid über die Feststellung des Erwerbsstatus vor, so ist dieser so lange gültig, wie sich die Vertragsverhältnisse nicht geändert haben.

Eine weitere Variante stellt der „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“ dar.

Wird Ihr Auftragnehmer als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger eingeordnet, so liegt nur Rentenversicherungspflicht vor. Dies ist der Fall, wenn Ihr Auftragnehmer zwar aufgrund des Vertragsverhältnisses in wirtschaftlicher Abhängigkeit Dienstleistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern erbringt, aber nicht persönlich von Ihnen abhängig ist. Dieser Auftragnehmer wird einem Arbeitnehmer vergleichbar als sozial schutzwürdig eingeordnet.

Phantomlohn – neuer Prüfungsschwerpunkt der Deutschen Rentenversicherung

Prüfbericht

Ein Phantomlohn liegt vor, wenn Sie als Arbeitgeber weniger an Ihren Arbeitnehmer zahlen, als ihm rechtlich zusteht.
Im Sozialversicherungsrecht bemessen sich die Sozialversicherungsbeiträge nach dem entstandenen, nicht nach dem tatsächlich abgeflossenen Arbeitsentgelt.
Setzen Sie als Arbeitgeber die Vergütung Ihres Mitarbeitenden zu niedrig an, müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge für die entstandene,
geschuldete Vergütung zahlen, und zwar rückwirkend für bis zu vier Jahre.

Typische Beispiele für Phantomlohn:
• Bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts haben Sie an die Arbeitnehmer gezahlte Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht mitberücksichtigt.
• Das Gleiche gilt für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Ausnahme:
Ihre Arbeitnehmer haben im Vorfeld eine Lohnverzichtserklärung zu fiktiven Entgeltzahlungen unterzeichnet.
Lassen Sie sich dazu unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten.

Zuschuss zur kurzfristigen Kinderbetreuung nutzen

Buntstifte

Die Kindergärten und Schulen sind geschlossen und die Großeltern stehen nicht für die Betreuung zur Verfügung, doch die Arbeit geht weiter – sei es in der Firma oder im Homeoffice. Dann können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern € 600 steuer- und sozialversicherungsfrei für zusätzlichen Betreuungsbedarf zukommen lassen.

Das gilt

  • für die kurzfristige Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren.
  • bei behinderten Kindern, die außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, und bei denen die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, gilt das auch, wenn das Kind 14 Jahre oder
    älter ist.
  • wenn sich der Arbeitnehmer um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert, auch wenn dies im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet.

Das Vorliegen eines zusätzlichen Betreuungsbedarfes wird unterstellt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise zu außergewöhnlichen Dienstzeiten arbeitet oder die Regelbetreuung der Kinder infolge der zur Eindämmung der Corona-Krise angeordneten Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen (aktuell z. B. Kindertagesstätten, Betriebskindergärten, Schulhorte) weggefallen ist.

Von einer kurzfristig zu organisierenden Betreuung ist so lange auszugehen, bis die entsprechenden Betreuungseinrichtungen ihren regulären Betrieb wieder aufnehmen können.

Achtung: Bei Barleistungen des Arbeitgebers müssen dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen entstanden sein. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie das für Ihre Mitarbeiter nutzen möchten.