Mindestlohn und Minijob 2025

Arbeiter auf Münzen

Wie mittlerweile jedes Jahr wird am 1. Januar 2025 der Mindestlohn angepasst. Er steigt nun auf 12,82 € pro Stunde.
Zeitgleich steigt auch die Minijob-Verdienstgrenze. Ab Januar 2025 liegt sie dann bei 556,00 € statt bisher 538,00 €.

Es gibt Personen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein wollen, dabei aber mit dem niedrigsten Betrag, der möglich ist. Das sind bisher 538,01 € pro Monat.

Verträge anpassen
Wird nun aber die Minijobgrenze auf 556,00 € erhöht, dann müssen diese Verträge auch angepasst werden, nämlich auf mindestens 556,01 €. Passiert das nicht, sind sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt, sondern üben dann einen Minijob aus.

Fazit: Soll die Versicherungspflicht beibehalten werden, müssen Sie bei diesen Geringverdienern entweder das Stundenentgelt oder die Zahl der Arbeitsstunden entsprechend erhöhen.

2024 – Es tut sich was bei Mindestlohn, Minijobs und Midijobs

Bargeld

1.    Gesetzlicher Mindestlohn steigt auf 12,41 € ab 1.1.24

Der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn erhöht sich ab Januar 2024 auf 12,41 € je Zeitstunde und ab Januar 2025 auf 12,82 €. Aktuell liegt der Mindestlohn noch bei 12,00 € je Zeitstunde.

 2.      Geringfügige Beschäftigung – Höhere Geringfügigkeitsgrenze ab 2024


Die Erhöhung des Mindestlohns hat auch Auswirkungen für geringfügig Beschäftigten.

Ab 01.01.2024 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze von 520 € auf 538 €.

Die Grenze orientiert sich zukünftig an der Höhe des Mindestlohnes bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und ändert sich mit jeder Änderung des Mindestlohnes.

Ein unvorhergesehenes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist zweimal im Laufe eines Zeitjahres zulässig.

Die Jahresverdienstgrenze passt sich entsprechend auf 6.546 € an.

3.    Midijob – Übergangsbereich liegt ab 2024 zwischen 538,01 € und 2.000 €

Der Midijob/Übergangsbereich entlastet Arbeitnehmer, die nur knapp über der „Geringfügigkeitsgrenze“ verdienen. Mit einem Entgelt zwischen 538,01 € und 2.000 € ist der Arbeitnehmer voll sozialversicherungspflichtig.

Im Übergangsbereich sind vom Arbeitnehmer verminderte SV-Beiträge zu zahlen. Der

Arbeitgeberanteil an den Beiträgen wird dagegen erhöht. Anstelle einer „beitragspflichtigen Einnahme“ gibt es bereits seit 01.10.2022 zwei fiktive Werte:

  • eine beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Gesamtbeitrags
  • eine zweite beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Arbeitnehmerbeitrags