Angesichts der steigenden Kosten überlegen viele Arbeitgeber, wie sie ihren Mitarbeitern unter die Arme greifen können. Eine direkte Lohnerhöhung ist dabei allerdings nicht sinnvoll, weil unterm Strich beim Mitarbeiter nicht mehr viel hängen bleibt.
Eine steuer- und sozialversicherungsrechtlich schonende Alternative bietet hier die Nettolohnoptimierung. Wir stellen Ihnen die fünf beliebtesten Klassiker vor.
Tipp Nr. 1: Kostenerstattung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Haben Sie Mitarbeiter, die täglich eine weite Anfahrt in Kauf nehmen? Dann honorieren Sie das mit einer Kostenerstattung. Oftmals ist der Arbeitnehmer gezwungen, eine weite Anfahrt zu seinem Arbeitsplatz in Kauf zu nehmen. Hierbei entstehen dem Mitarbeiter Kosten, die er entweder im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ansetzen kann, oder aber Sie als Arbeitgeber nutzen dieses Potenzial zur Nettolohnoptimierung, denn Sie können in Höhe des Werbungskostenabzugs Ihrem Arbeitnehmer diese Kosten erstatten. Als Arbeitgeber versteuern Sie die Fahrtkosten des Arbeitnehmers pauschal mit 15 % Lohnsteuer und lösen damit zeitgleich Sozialversicherungsfreiheit aus. Die Berechnung der maximalen Erstattungshöhe stellt sich wie folgt dar: 15 Arbeitstage × Entfernungskilometer × 0,30 € (ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 €) ergibt den höchstmöglichen Erstattungsbetrag. Zu beachten ist aber, dass die Kostenerstattung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden muss. Sie bietet sich also bei anstehenden Lohnerhöhungen an.
Tipp Nr. 2: Mitarbeiter-Cards
Unternehmen können ihren Mitarbeitern Sachbezüge gewähren, die steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, wenn diese die Sachbezugsgrenze von 50 € monatlich nicht übersteigen. In diesem Rahmen bieten viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern sogenannte Tankgutscheine an. Diese Gutscheine gelten am Tag des Überreichens an den Mitarbeiter als zugeflossen. Seit einiger Zeit machen sogenannte Mitarbeiter-Cards von sich reden. Es handelt sich hier um eine Form der Prepaid-Kreditkarte. Als Arbeitgeber buchen Sie monatlich oder auch nur sporadisch einen Betrag von maximal 50 € auf die Karte, und Ihr Arbeitnehmer kann mit dieser dann Waren nach seinem Wunsch beziehen. Wichtig bei derartigen Karten ist, dass die Barauszahlung des Guthabens unmöglich sein muss. Das Ansparen von mehreren Monatsbeträgen hingegen ist hier möglich. Ein Bonbon: Feiert Ihr Mitarbeiter ein besonderes Ereignis (z.B. Geburtstag), können Sie Beträge von bis zu 60 € pro Anlass und Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich auf die Karte buchen.
Tipp Nr. 3: Fahrradleasing/Job-Bike
Vor allem E-Bikes erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Besonders reizvoll wird es für Arbeitnehmer, wenn sie es über den Arbeitgeber leasen und nach Ablauf der Leasingzeit vergünstigt von der Leasinggesellschaft kaufen können.
Während der Leasinglaufzeit zahlt der Arbeitnehmer die monatliche Leasingrate durch den Verzicht auf Bruttolohn in Höhe der Leasingrate. Zeitgleich muss er ähnlich wie bei der Nutzung eines Firmen- Pkw 1 % vom auf volle 100 € abgerundeten Bruttolistenkaufpreis des Fahrrads monatlich versteuern. Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind – anders als bei der Firmenwagennutzung – nicht zu versteuern und unterliegen auch nicht der Sozialversicherungspflicht. Wird das E-Bike zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt, entfällt die Versteuerung der privaten Nutzung. Der Mitarbeiter erhält durch die Job-Bike-Variante das Fahrrad günstiger als bei einem Privatkauf.
Tipp Nr. 4: Inflationsausgleichsprämie
Seit dem 26.10.2022 können Sie Ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 € zahlen. Wie die Coronaprämie ist diese zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn zu zahlen. Die Prämie ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden und kann auch anteilig ausgezahlt werden, allerdings nur bis zum 31.12.2024.
Tipp Nr. 5: Betriebliche Gesundheitsförderung
Eine weitere Möglichkeit für Sie als Arbeitgeber, die Gesundheit Ihrer Arbeitnehmer zu unterstützen, ist es, Gesundheitskurse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands bzw. Maßnahmen für die betriebliche Gesundheitsförderung anzubieten. In diesem Rahmen können den Mitarbeitern Maßnahmen bis zu einem Wert von 600 € pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Allgemeine Beiträge zu Fitnessstudios werden nicht gefördert, wohl aber zertifizierte Kursangebote (z.B. Rückenschulungen) in den Studios.
Experten-Tipp
Bei der Umsetzung der Nettolohnoptimierung ist es hilfreich, zunächst einmal einen „Warenkorb“ für die Mitarbeiter zu packen, aus dem sich jeder Arbeitnehmer seine persönliche Nettolohnoptimierung heraussuchen kann, da jeder Mitarbeiter seine eigene Vorstellung von attraktiven Angeboten hat.
Abstimmung mit Finanzamt ist sinnvoll
Generell gilt für eine erfolgreiche Nettolohnoptimierung, dass die genauen Rahmenbedingungen vertraglich festgelegt werden, um eine einheitliche Auffassung der einzelnen Bestandteile zu gewährleisten. Des Weiteren ist es durchaus sinnvoll, die gewünschten Ansätze mit dem Betriebsstättenfinanzamt abzustimmen, um später ein böses Erwachen bei einer Betriebsprüfung zu vermeiden.
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