Update in Sachen Photovoltaikanlagen im Privatbereich

Photovoltaik

Wenn Sie sich zum Wohle unseres Klimas zur Anschaffung einer Photovoltaikanlage entschlossen haben, stellt sich für Sie die Frage: Wie wirkt sich die Photovoltaikanlage auf Einkommensteuer und Umsatzsteuer aus?

Bisher mussten Sie klären, auf welchem Gebäude die Anlage installiert wurde, wie groß die Anlage war und welche weiteren PV-Anlagen Ihnen zugerechnet wurden. Ziemlich kompliziert. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und die objektbezogene Prüfung abgeschafft.

Die Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen sind steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister

  • bis zu 30 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit und
  • insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft beträgt.

Dabei handelt es sich um eine Freigrenze. Das heißt, sobald Sie die oben genannten Werte übersteigen, wird alles steuerpflichtig.

Diese neuen Grenzen gelten für Photovoltaikanlagen, die ab dem 01.01.2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Erfreulicherweise beträgt der Umsatzsteuersatz bei Anlagen bis zu 30 kWp 0 %, wenn diese auf oder in der Nähe von Wohnungen installiert werden.

Fazit:

Die gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2025 vereinfachen die steuerliche Behandlung von kleinen Anlagen. Damit wird der Ausbau von erneuerbaren Energien gefördert und eine bürokratische (oder steuerliche) Hürde bei der Anschaffung von Photovoltaikanlagen im Privatbereich abgeschafft.

Die steuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage kann sehr komplex sein. Bitte sprechen Sie uns vor der Investition an, damit wir gemeinsam die richtigen Weichen stellen.

Photovoltaikanlagen: Entlastung durch Jahressteuergesetz 2022

Photovoltaik

Bereits im Oktober 2021 hat die Finanzverwaltung mit einem Schreiben das Thema Versteuerung von kleinen Photovoltaikanlagen aufgegriffen. Darin wurde den Betreibern einer Photovoltaikanlage bis 10 kWp die Möglichkeit des Antrags auf Liebhaberei eingeräumt. Dieses Schreiben hat sich ab dem 01.01.2022 erledigt, da die Besteuerung von Photovoltaikanlagen gesetzlich neu geregelt wurde.

Ertragsteuerliche Änderungen

» Betreiben Sie auf einem Einfamilienhaus oder einem nicht Wohnzwecken dienenden Gebäude eine Photovoltaikanlage bis zu 30 kWp, ist diese Anlage ab dem 01.01.2022 steuerfrei.

» Befindet sich die Anlage auf einem Mehrfamilienhaus, so liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Dabei ist es unrelevant, ob der erzeugte Strom selbst verwendet
wird oder ins Netz eingespeist wird.

» Dies gilt für alle Photovoltaikanlagen, also auch für bereits vorhandene.

» Wenn Sie mehrere Photovoltaikanlagen betreiben, dürfen diese insgesamt nicht mehr als 100 kWp Bruttoleistung je Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft erzielen.

Mit anderen Worten: Bei kleinen Photovoltaikanlagen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, entfällt ab dem Jahr 2022 die Gewinnermittlung und Erfassung in der Einkommensteuererklärung.

Umsatzsteuerliche Änderungen

In der Umsatzsteuer ergibt sich erst ab dem Jahr 2023 eine Änderung für Photovoltaikanlagen bis zu 30 kWp: Der Umsatzsteuersatz wird auf 0 % reduziert. Dies gilt für die Lieferung und  Installation der Photovoltaikanlagen und Stromspeicher. Auch wenn Sie die Anlage aus dem Ausland anschaffen, gilt der Steuersatz von 0 %. Weitere Voraussetzung ist die Installation der  Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder anderen für das Gemeinwohl dienenden Gebäuden.

Konkret heißt das für Sie: Wenn Sie eine Photovoltaikanlage nach dem 01.01.2023 anschaffen und die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, wird Ihr Lieferant Ihnen eine Rechnung mit 0 % Umsatzsteuer ausstellen.

Planen Sie, den Strom an einen Netzwerkbetreiber, Mieter oder sonstigen Abnehmer zu verkaufen, ist es sinnvoll, die Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Umsatz als Unternehmer unter 22.000 € liegt. Betreiben Sie nur eine kleine Photovoltaikanlage, werden Sie diese Umsatzgröße nicht knacken. Erzielen Sie aber weitere umsatzsteuerpflichtige Einnahmen, so müssen alle Einnahmen berücksichtigt werden. Sie können die Photovoltaikanlage umsatzsteuerlich nicht einzeln betrachten.

Unser Tipp:

Haben Sie für Ihre Photovoltaikanlage auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und die Vorsteuer sich erstatten lassen, können Sie nach fünf Jahren zur Kleinunternehmerregelung wechseln, ohne anteilige Vorsteuer an den Fiskus zurückzahlen zu müssen. Hierfür müssen Sie Ihren Abnehmer vor Jahresende darüber informieren, damit die Gutschriften zukünftig ohne Umsatzsteuer erfolgen.

Fazit:

Für kleine Photovoltaikanlagen entfällt ab dem Jahr 2022 die ertragsteuerliche Versteuerung. Haben Sie für die Anlage die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen, so bleibt es bei der Umsatzsteuererklärungspflicht. In dem Fall bleibt die Photovoltaikanlage in der Einkommensteuer unberücksichtigt. Eine Umsatzsteuererklärung müssen Sie aber abgeben.

Gerne beraten wir Sie zur steueroptimalen Behandlung Ihrer
Photovoltaikanlage.