Sponsoring: Gute Taten, die sich lohnen

Sponsoring

Stellen Sie sich vor, Ihr Unternehmen erreicht mehr Sichtbarkeit, steigert den Umsatz und setzt sich gleichzeitig für wichtige gesellschaftliche Themen ein. Klingt gut? Genau das kann Sponsoring für Sie leisten. Doch wie funktioniert es genau, und worauf sollten Sie achten?

Was bedeutet Sponsoring für Sie?

Lassen Sie uns mit der Definition des Bundesfinanzministeriums starten – atmen Sie tief durch: Sponsoring ist die Unterstützung von Personen, Gruppen oder Organisationen in Bereichen wie Sport, Kultur, Wissenschaft oder Umwelt durch Geld oder Sachleistungen. Dabei verfolgen Sie als Sponsor nicht nur das Ziel, Gutes zu tun, sondern auch eigene Werbe- und PR-Ziele.

Ob Sportveranstaltungen, Kunstprojekte oder ökologische Initiativen – die Möglichkeiten sind vielseitig. Sogar Programmsponsoring im TV oder Radio fällt darunter. Doch Vorsicht: Nicht jede Form von Unterstützung wird gleich bewertet, besonders aus steuerlicher Sicht.

Worauf müssen Sie achten?

Beim Sponsoring gelten steuerliche Spielregeln, die Sie kennen sollten, bevor Sie loslegen. Jede Ihrer Ausgaben muss sorgfältig geprüft werden. Hierbei unterscheidet man zwischen:

  1. Betriebsausgaben: Diese sind absetzbar, wenn sie einen wirtschaftlichen Vorteil für Ihr Unternehmen bringen, wie z. B. gesteigerte Bekanntheit oder eine bessere Unternehmensreputation.
  2. Spenden: Ihre Unterstützung kann als Spende gelten, wenn sie ohne Erwartung eines wirtschaftlichen Vorteils und zur Förderung gemeinnütziger Zwecke erfolgt.
  3. Private Lebensführung oder verdeckte Gewinnausschüttung (vGA): Aufwendungen, die nicht betrieblich motiviert sind, können als nicht abzugsfähige Kosten eingestuft werden – eine teure Falle, die Sie vermeiden sollten.

Betriebsausgaben: Werbung, die sich auszahlt

Ihre Sponsoringausgaben gelten als Betriebsausgaben, wenn sie Ihrem Unternehmen nutzen. Sie fördern beispielsweise ein Sportevent, das Ihre Marke prominent bewirbt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sponsoringleistung notwendig oder üblich ist. Entscheidend ist, dass die Vorteile, die Sie daraus ziehen, im Verhältnis zu den Kosten stehen.

Spenden: Wenn das Herz im Vordergrund steht

Unterstützen Sie ein Projekt aus reiner Überzeugung, ohne eine Gegenleistung zu erwarten? Dann könnte Ihre Zuwendung als Spende absetzbar sein. Der Zweck muss allerdings steuerlich begünstigt sein, z. B. Bildung, Kultur oder Umweltschutz.

Was, wenn es privat wird?

Wird Ihre Unterstützung aus rein privaten Interessen erbracht, etwa zur Förderung eines Künstlers in Ihrer persönlichen Ausstellung, sind diese Kosten steuerlich nicht absetzbar. Bei Kapitalgesellschaften droht in solchen Fällen sogar die Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung – ein echtes Risiko.

Umsatzsteuer: Das sollten Sie wissen

Wenn die von Ihnen unterstützte Organisation Ihnen eine Gegenleistung erbringt, etwa in Form von Werbung, können Sie die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Unterstützung nicht als Spende oder private Ausgabe eingestuft wird.


Sponsoring ist mehr als nur ein finanzielles Engagement – es ist eine Chance, Ihr Unternehmen und Ihre Werte sichtbar zu machen. Nutzen Sie diese Möglichkeit, aber gehen Sie vorbereitet an die Sache heran. Denn mit der richtigen Strategie gewinnen alle: Sie, die Geförderten und die Gesellschaft.

Es war einmal – das Märchen von netten Betriebsprüfern

Märchenbuch

Es war einmal vor langer Zeit, da lebte in einem fernen Land ein Handwerksmeister. Er war ein redlicher Mann, der ehrlich seiner Arbeit nachging, zu allen Leuten freundlich war und pünktlich die geforderten Steuern zahlte. Er vertraute darauf, dass er alles richtig machen würde, denn schließlich hatte er auch einen Spezialisten damit beauftragt, im Rahmen der Gesetze und Erlasse die für ihn zutreffende, aber dennoch niedrigste Steuer zu ermitteln.

Den gierigen Landesfürsten war das aber nicht genug. Sie beauftragten ihrerseits Prüfer, die nachsehen sollten, ob sie nicht doch noch etwas mehr Steuern herauspressen konnten. So kamen Prüfer und nahmen Einsicht in alle Belege, Kontoauszüge und Buchhaltungsunterlagen. Ein großes Vergnügen bereitete ihnen, direkt bei dem Handwerker zu prüfen, denn in scheinbar unverfänglichen Gesprächen gab der Handwerksmeister meist fahrlässig preis, was er besser nicht hätte erwähnen sollen. Nicht dass er etwas Ungesetzliches getan hätte. Nein, der Prüfer nutzte dies, um dem Sachverhalt einen privaten Beigeschmack zu geben und ihn dann nicht als Betriebsausgaben zuzulassen.

Im Laufe der Zeit veränderten sich die Prüfungsmethoden zusehends. Die Prüfer wurden immer gieriger und rüsteten sich technologisch auf. Im Zeitalter der Computer begannen sie, mit der Software IDEA alle Buchungen automatisch zu durchforsten, sodass ihnen nichts verborgen blieb.

Eines Tages herrschte weltweit eine große Pandemie. Die Prüfer, denen ihr Beruf Spaß machte, stellten geknickt den Prüfungsbetrieb ein, denn die Ansteckungsgefahr und die Gefahr um Leib und Leben waren zu groß. Nach kurzer Zeit allerdings konnten sie freudig wieder beginnen, denn sie prüften nun digital, von zu Hause oder vom Amt aus.

Man hätte meinen können, nun wären die Prüfungsbedingungen erschwert, und die Zeit der großen Nachzahlungen wäre vorerst vorbei. Weit gefehlt. Im Gegensatz zu den Schulen, die nach wie vor im digitalen Dornröschenschlaf liegen, konnten sich die Finanzbeamten und die Prüfer sehr schnell in ein neues Zeitalter aufmachen und waren hier sehr lebendig. Für die vielen geprüften Betriebe hatte das zur Folge, dass die Prüfung unpersönlicher wurde. Der Mensch mit all seinen Stärken und Schwächen hinter dem Unternehmen wurde immer weniger wahrgenommen. Wurde früher der Betrieb besichtigt, um Hintergrundwissen zum Betrieb und zum Unternehmer zu bekommen, so wird nun ein Fragebogen mit sehr pauschalen Fragen rausgeschickt. Die Beantwortung erfolgte sehr emotional und einsilbig, sodass manche Prüfer mit einer Schätzung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht drohten, was die Stimmung nicht gerade positiv beeinflusste. Auch wurden von den Prüfern voreilige Schlüsse gezogen, natürlich in aller Regel zum Nachteil der Unternehmen.

Wenn die Anordnung einer Prüfung einmal zugegangen ist, dann ist es zu spät für Korrekturen oder reumütige Selbstanzeigen. Zwar wird in der modernen Zeit nicht mehr geköpft, aber die Strafen können dennoch drakonisch sein.

Viele Betriebe recherchieren deshalb im Vorfeld zusammen mit ihren Beratern, wo Steuerrisiken liegen, und berichtigen dies zeitnah, wenn es so schwerwiegend ist, dass dadurch ein Steuerstrafverfahren drohen könnte. Oftmals sind es unbeabsichtigte Fehler, die hier Auslöser sein können. Die Prüfer organisierten sich schon lange. So gab es Absprachen, nicht nur, wie zu prüfen sei, sondern auch, wo Schwerpunkte gesetzt werden sollten.

Die zwölf Prüfungsschwerpunkte

Zwölf dieser Schwerpunkte der modernen Zeit wollen wir nachfolgend nennen:

1. Bargeschäfte: Häufen sich hier Fehler, oder fehlen gar Buchungen, dann stellt dies einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Der Prüfer wird freudig hinzuschätzen, und das nicht zu
knapp. Jeder ist daher gut beraten, in diesem Bereich sehr genau und penibel zu sein.
2. Kfz-Nutzung – der Dauerbrenner: Wird die Droschke auch privat genutzt und, wenn ja, in welchem Umfang? Ist das Fahrtenbuch ordnungsgemäß? Stimmt der Bruttolistenpreis?
3. Privatausgaben: Wurden private Ausgaben als betriebliche deklariert? Wurde das sauber abgegrenzt? Beispiele sind hier die Reisespesen, die Bewirtungsaufwendungen oder die Kosten für
Instandhaltung oder Modernisierung.
4. Beraterverträge: Ist ein Geschäft zustande gekommen, weil es hierzu einen „Berater“ gab? War es eine ehrliche Vermittlungstätigkeit, oder doch Schmiergeld? Hier muss der Unternehmer
nachweisen, dass der Berater sein Geld auch tatsächlich verdient hatte.
5. Schenkungsteuer: Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten werden genau untersucht. Im Steuerrecht sind die Eheleute nicht eins, wie uns die Kirche sagt, sondern getrennte
Personen. Vermögensumschichtungen können hier schnell Schenkungen sein. Auch bei verbilligten Leistungen an oder von einer Kapitalgesellschaft können Schenkungen vorliegen.
6. Erlöse: Wurden alle Erlöse verbucht? Ist die Abgrenzung zwischen den Jahren richtig erfolgt?
7. Warenbestand: Gibt es Inventurbestände? Stimmen diese, oder sind sie zu nachlässig erstellt worden?
8. unfertige/fertige Arbeiten: Sind diese vollständig und richtig erfasst?
9. Rückstellungen: Wurden die zu berücksichtigenden Aufwendungen richtig bewertet?
10. Anlagevermögen: Wurden alle zu aktivierenden Gegenstände richtig erfasst, oder sind diese sofort bei den Betriebsausgaben abgezogen worden? Stimmt die Nutzungsdauer?
11. Verbindlichkeiten: Waren diese tatsächlich betrieblich verursacht?
12. GoBD: Wurden die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eingehalten? Diese Liste wäre zu lang, um sie hier aufzuführen.

Alles ein Märchen? Leider nein. Die Vergangenheit zeigt, dass sich die Prüfungsmethoden und die Prüfungsgegenstände rasant weiterentwickeln. Denn schließlich geht es beim Staat um das Wichtigste: die Steuern. Deshalb sind die Prüfer nicht gestorben, und sie leben auch noch heute, gieriger denn je. Aber auch wir Berater halten Schritt und schützen Sie vor unberechtigten Forderungen.

Kommen Sie auf uns zu!

Beim Schenken auch ans Finanzamt denken

Geschenke an Geschäftsfreunde

Sie möchten Ihren Kunden und Geschäftspartnern zu Weihnachten etwas schenken? Eine gute Idee, denn kleine Geschenke erhalten ja bekanntlich die Freundschaft.

Doch das Finanzamt hat ein Wörtchen mitzureden, wenn es um die steuerliche Abzugsfähigkeit geht.

Aufmerksamkeiten bis € 10 netto pro Kunde (sogenannte Streuartikel) sind dabei unkritisch und voll abzugsfähig. Hochwertigere Geschenken bis € 35,- pro Jahr pro Person sind beim Unternehmen zwar Betriebsausgabe, doch müssen sie beim Kunden versteuert werden.
Das können Sie Ihren Kunden ersparen, wenn Sie die Pauschalsteuer von 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für Ihre Geschäftsfreunde übernehmen. Bewahren Sie die Zahlungsbelege auf und versehen Sie sie mit dem Namen des Beschenkten und dem Anlass, damit die Formvorschriften erfüllt sind.

Aber Achtung: Übersteigen Ihre Geschenke den Wert von 35 € netto, sind weder die Geschenke noch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig.