Die Sirene im Frühwarnsystem eines Unternehmens

Mann mit Megafon

Was in der Vergangenheit bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung gesetzt war, ist nun im StaRUG verankert: Die Hinweispflicht des Steuerberaters auf einen möglichen Insolvenzgrund, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen und wenn er annehmen muss, dass dies dem Mandanten nicht bewusst ist.

Können Sie sich also getrost zurücklehnen, da Sie ja hier der Steuerberater im Ernstfall informiert? Oder bleibt es in Ihrer Verantwortung, zu wissen, welche Insolvenzgründe es gibt und ab wann sie greifen?

Sie ahnen es schon: Sie als Geschäftsführerin und/oder Unternehmer müssen das natürlich wissen, denn nur Sie kennen die Hintergründe für Ihre Zahlen. Deshalb sind Sie persönlich verpflichtet, rechtzeitig zu agieren. Doch hierzu nachher mehr.

In diesem Artikel geht es nur um die Überschuldung als Insolvenzgrund, nicht um die Zahlungsunfähigkeit.

Eine Überschuldung ist gegeben, wenn die Schulden größer sind als das Vermögen. Das entsteht dadurch, dass Verluste erzielt werden – entweder einmalig durch den Ausfall einer hohen Forderung oder laufend durch zum Beispiel eine schlechte Kalkulation. Sehr frühzeitig erkennen Sie das in der Regel beim Blick auf das Bankkonto oder in die Auswertungen zur monatlichen Finanzbuchhaltung (BWA). Tatsächlich wissen Sie als Unternehmer also sehr schnell, wie es um Ihr Unternehmen gestellt ist.

Fatale Vogel-Strauß-Taktik

Nun kommt aber der psychologische Effekt hinzu: die Vogel-Strauß-Taktik. Kopf in den Sand und erst wieder raus, wenn es besser aussieht. Spätestens jetzt ist der Steuerberater als Sirene gefordert, die so laut sein muss, dass sie auch mit dem Kopf im Sand noch zu hören ist, sobald dieser ein Krisenwarnsignal erkennt. In diesem Fall muss der Steuerberater unter Bezeichnung desselben warnen. Ein solches Signal ist auf jeden Fall eine buchmäßige Überschuldung.

Liegt eine solche vor, dann wird zuerst geprüft, ob diese bilanzielle Überschuldung durch den Wert stiller Reserven (nach Ertragsteuern) und/oder Rangrücktrittsvereinbarungen ausgeglichen wird. Wenn ja, dann darf im Jahresabschluss mit Fortführungswerten bewertet werden.

Wenn nein, dann dürfen Fortführungswerte nur dann angesetzt werden, wenn eine positive handelsrechtliche Fortführungsprognose vorliegt. Ist diese negativ, dann sind im Jahresabschluss Liquidationswerte anzusetzen.

Die handelsrechtliche Fortführungsprognose umfasst zwölf Monate und beginnt am Bilanzstichtag. Ist diese Fortführungsprognose negativ, sind Sie verpflichtet, eine insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose (24 Monate) und eine insolvenzrechtliche Überschuldungsprüfung vorzunehmen. Hierbei sind Sie gut beraten, einen im Insolvenzrecht erfahrenen Berater damit zu beauftragen.

Im Ergebnis gibt also die handelsrechtliche Fortführungsprognose Auskunft über die Art der Bewertung der Vermögenswerte in der Bilanz: Buchwert oder Liquidationswert? Die insolvenzrechtliche Prognose dagegen gibt ein Gesamturteil über die Lebensfähigkeit des Unternehmens.

Wenn Sie berücksichtigen, dass dies bei Krisenunternehmen alles unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. März des Folgejahres erfolgt sein muss, um keine Insolvenzverschleppung zu verursachen, sollten Sie schnellstmöglich nach Verbuchen des Dezembers eine handelsrechtliche Fortführungsprognose erstellen, wenn die entsprechenden Anzeichen vorliegen.

Es empfiehlt sich daher, diese als integrierte Planungsrechnung rechtzeitig auf die jährliche Agenda zu setzen, damit Sie vermeiden, sich ggf. strafbar zu machen und vielleicht sogar mit dem Privatvermögen zu haften.

Als Steuerberater beraten und unterstützen wir Sie gerne bei Ihren Aufgaben und sind nicht nur die laute Sirene, sondern helfen auch bereits im Vorfeld.

Unverschuldet (bald) überschuldet?

Scheideweg

Das Insolvenzaussetzunggesetz verschafft Luft bis 30.09.2020

Mit der verordneten Kontaktsperre und Zwangspause für unsere Wirtschaft entwickelten sich zwangsläufig Notlagen für alle, die aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen. Viele Arbeitnehmer werden durch die Ausweitung von Sozialleistungen aufgefangen und Arbeitsplätze zunächst gesichert. Unternehmen erhalten öffentliche Zuschüsse, die zumindest für eine kurze Zeit die Fixkosten decken (sollen). Die Kreditanstalt für Wiederaufbau bietet – nach Zustimmung durch die Hausbank – rückzahlbare Darlehen günstig an. Das alles macht(e) Sinn, wenn es denn irgendwie ungestört mit unserer Marktwirtschaft weitergehen wird. Das war und ist für uns alle lange Zeit nicht sicher.

Ein wirtschaftliches Überleben ist für viele immer noch eine unbeantwortete Frage. Es war und ist unumgänglich, dass gesetzliche Regelungen die schlimmsten Folgen für unsere Volkswirtschaft abmildern.

Die Politik hat deswegen mit unheimlicher Schnelligkeit (und heißer Nadel) ein „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz –(COVInsAG)“ geschaffen. Am 27.03.2020 wurde es mit Rückwirkung zum 01.03.2020 wirksam. Das vorläufige Ende ist der 30.09.2020 mit Aussicht auf Verlängerung. Eine Verlängerung kann danach bis zum 31.03.2021 erfolgen.

Das Insolvenzrecht soll bisher dazu dienen, nicht wettbewerbsfähige Beteiligte am Wirtschaftsleben auszusortieren, um alle anderen zu schützen. Gut!

Nur die angeordnete Wirtschaftszwangspause hat nichts mehr mit Wettbewerb zu tun. Die Einnahmen vieler Unternehmen fielen plötzlich weg. Damit waren sie gezwungen, eventuell vorhandene Rücklagen aufzubrauchen oder auf andere Art Liquidität zu beschaffen. Dies kann durch Ausschöpfung kurzfristiger Kreditlinien oder durch Ausweitung der Zahlungsziele bei Lieferanten geschehen. Diese Maßnahmen können dann schnell zur Überschuldung führen – einer der drei gesetzlichen Insolvenzantragsgründe.

Der Gesetzgeber hat mit dem Insolvenzaussetzungsgesetz diesen Überschuldungsgrund kurzfristig ausgesetzt.

Die beiden anderen Kriterien sind Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit.

Nach COVInsAG können Unternehmen, die am 31.12.2019 gesund waren und für die auch vor dem 28.03.2020 kein Insolvenzantrag gestellt wurde, die vorher geltenden Insolvenzantragsregeln außer Acht lassen. Damit wird unterstellt, dass alleine die Corona-Pandemie ursächlich schuld ist an einer Zahlungsunfähigkeit.

Die Zahlungsfähigkeit am 31.12.2019 führt damit zu einem späteren Beurteilungszeitpunkt bis einschließlich September 2020 zu einer positiven Fortführungsprognose.

Man geht davon aus, dass die Unternehmen bei Normalisierung der Verhältnisse existenzfähig sind.

Das ist erst einmal beruhigend. Das ist auch glaubhaft, wenn davon ausgegangen wird, dass Unternehmen im Durchschnitt 28 Tage durchhalten, wenn die Einnahmequellen komplett versiegen.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist kein genereller Freifahrtschein für Unternehmen in der Krise. Vielmehr müssen Unternehmerinnen und Unternehmer wie auch in der Zeit vor der Corona-Pandemie stets und ständig die Rahmendaten ihres Unternehmens auf die Wettbewerbs- und Existenzfähigkeit hin überprüfen.

Besonders die Vertreter (Geschäftsführer) von juristischen Personen (z. B. GmbH) und anderen Unternehmen haben die insolvenzrechtlichen Regelungen strikt zu beachten. Sie sind nach Satzung und Gesetz besonders verpflichtet, auch gegenüber Gesellschaftern und Eignern bestimmte Informationspflichten zu erfüllen. Anderenfalls machen sie sich schadensersatzpflichtig oder gar strafbar.

Insbesondere hat der gesetzliche Vertreter über Entwicklungen zu berichten, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden. Hierzu gehören die Planung, Kontrolle und Analyse der Zahlungsmittel.

Eine eventuell vorhandene Zahlungsunfähigkeit muss spätestens nach dem 30.09.2020 beseitigt werden können. Zur Ermittlung einer Zahlungsunfähigkeit ist ein stichtagsbezogener Finanzstatus zu erstellen, der um einen die folgenden drei Wochen umfassenden Finanzplan zu ergänzen ist. Liegt eine fortgeschrittene Krise vor, haben die gesetzlichen Vertreter die Pflicht, eine insolvenzrechtliche Fortbestehungsprognose zu erstellen. Hierin müssen Aussagen über das Vorliegen von Insolvenzantragsgründen, über die Zahlungsunfähigkeit sowie die Überschuldung enthalten sein.

Mithilfe von Ertrags- und Liquiditätsplanung kann ein Unternehmen im Normalbetrieb gesteuert werden, wenn alle Marktkräfte wieder normal wirken. Es muss in der Lage sein, ausreichend liquide Mittel für sich zu generieren, um eigenständig zu leben. Hierzu dienen dann auch interne und externe Finanzierungsquellen.

Jedem Unternehmensinhaber und jedem gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens ist anzuraten, Szenarien für die Zukunft zu entwickeln und in einen Businessplan einzupflegen. Eine damit verknüpfte Liquiditätsplanung lässt Finanzierungsengpässe rechtzeitig erkennen. Die Dokumentation dieser Planungsunterlagen ist Grundhandwerkzeug eines jeden Unternehmens oder sollte es spätestens jetzt werden.

Dieses Handwerkzeug sollten Sie spätestens jetzt – auch in Zusammenarbeit mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater – entwickeln. Sie schaffen damit die Basis für einen Soll-Ist-Vergleich. Sie können damit frühzeitig erkennen, wenn Sie in die Insolvenznähe kommen, und können dann frühzeitig gegensteuern. Ihre Planungen werden sich ständig an neue Entwicklungen anpassen und damit zu einer positiven Fortführungsprognose kommen. Diese Prognose hat eine hohe Bedeutung für die Beurteilung des Problems der drohenden Insolvenzantragspflicht. Der staatlich verordnete Stillstand der Wirtschaft führt zwangsläufig zu einer noch nie geforderten intensiven Prüfung der Existenz- und Überlebensfähigkeit. Die angesprochene neue gesetzliche Regelung löst aber nicht das Problem der möglichen Insolvenzverschleppung.

Die Aussetzung nach COVInsAG nimmt nur kurzfristig die Anspannung in diesen besonderen Zeiten. Wahrscheinlich greifen nach dem 30.09.2020 wieder die alten Rechtsnormen. Selbst bei Verlängerung der Sonderregelung ist rechtzeitig zu prüfen, ob Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben sind. Eine fortlaufende Prüfung dieser Faktoren ist ständig vorzunehmen. Verantwortungsbewusste Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von Gesellschaften werden dies aus eigenem Interesse tun. Bei Insolvenzverschleppung machen sie sich schadenersatzpflichtig. Die Dokumentation dieser Prüfungstätigkeit, der damit verbundenen Ergebnisse inklusive der positiven Fortführungsprognose exkulpiert die Geschäftsleitung.

Bei Bedarf führen wir mit unseren Mandanten eine individuelle Beurteilung der Sachlage durch und können diese dokumentieren.