Einfach mal entspannen – an 5 Fingern abzuzählen

kräutertee

Die Osterfeiertage stehen bevor und wir hoffen, Sie können durchatmen und einfach mal entspannen. Doch in diesem turbulenten Zeiten fällt das manchmal schwer.

Deshalb hier ein wirkungsvoller Tipp, wie Sie zu mehr Gelassenheit finden.

Vielleicht kennen Sie noch den alten Kinderreim, in dem jedem Finger eine bestimmte Funktion zugeordnet wird? Auch wenn Sie aus dem Alter raus sind, probieren Sie diese Fingerübung:

Mit fünf Fingern zu mehr Gelassenheit

Dieses „Fünf Finger“-Instrument eignet sich für einen Tagesrückblick und zugleich als Erinnerungsstütze für diese Methoden. Die Anfangsbuchstaben der Finger geben Ihnen dabei die jeweilige Leitfrage vor.

D wie Daumen oder „Durchgeatmet?“:

Habe ich heute mal bewusst tief Luft geholt, um mir mit dieser „Ersten Hilfe“ aus akutem Stress zu helfen? Habe ich mir beim Ein- und Ausatmen vorgestellt, „Ich hole mir, was ich brauche – ich gebe ab, was ich nicht brauche“? Habe ich mit einer aufgelegten Hand das Heben und Senken meines Bauches beim Atmen gespürt und mir damit eine entspannende Minipause verschafft?

Z wie Zeigefinger oder „Zugelächelt?“:

Hat mir jemand zugelächelt oder ich jemandem? Oder sogar ich mir selbst – vielleicht im Spiegel oder unterstützt durch einen Smiley – und bei mir damit gute Gefühle ausgelöst? Ist es mir vielleicht sogar gelungen, statt mich über jemanden aufzuregen, amüsiert zu denken, „Seltsam, was es doch für eigenartige Menschen gibt?“?

M wie Mittelfinger oder „‚Mmmmh …‘ erlebt?“:

Habe ich etwas über meine Sinne wahrgenommen, das mir innerlich oder sogar hörbar genießerische Töne entlockt hat? Angenehmes gehört, gerochen, gesehen, gespürt, geschmeckt? Vielleicht so etwas wie eine „Achtsame Cappuccinopause“ gemacht, in der ich Duft, Aussehen und Farbe, Konsistenz und Geschmack von Kaffee und Milchschaum bewusst wahrgenommen und genossen habe?

R wie Ringfinger oder „Ruhepäuschen eingelegt?“:

Habe ich es geschafft, mindestens eine kleine Pause von meinen Aktivitäten zu machen? Mit einer Atemübung, einem kurzen angenehmen Tagtraum rund um schöne Erinnerungen oder Vorfreude, einem Spaziergang um den Block, gar einem Mittagsschlaf?

K wie kleiner Finger oder „Kontakt mit einem Lebewesen gehabt?“:

Hatte ich eine Begegnung, die mein Herz erfreut hat? Ein freundliches Gespräch geführt, eine liebe Mail erhalten oder geschrieben, einen Hund gestreichelt, einen Baum umarmt?

Gönnen Sie sich zunächst die eine Minute und Sie werden sehen, dass Achtsamkeit nicht ein esotherisches Buzzword sein muss, dass zusätzlichen Stress bedeutet, weil man ja nun auch noch meditieren, Yoga machen und Räucherkerzen anmachen muss ;-)) Wobei – wir übernehmen keine Garantie, das durch die Fingerübung nicht auf Dauer genau solche Dinge in Ihr Leben treten können.

Aus der Krise lernen

Birke am Steinhang

Die Corona-Krise hat uns weiter im Griff. Auch wenn man nicht unmittelbar betroffen ist. Die Auswirkungen sind für alle spürbar.

Wie geht man nun mit der Tatsache um, dass Corona uns noch länger begleiten wird?

Jede Krise hat etwas Positives, einen Lerneffekt. Und diese Seite der Corona-Krise möchten wir hier beleuchten. Diese Betrachtungen beschränken sich nicht auf bestimmte Branchen, sondern spiegeln Beobachtungen von positiven Beispielen wider.

Gut für die Umwelt

Das Thema Globalisierung wurde bereits in der Vergangenheit von einigen sehr kritisch gesehen. Während der Corona-Pandemie wurden hier die Grenzen deutlich sichtbar. Die Lieferungen aus anderen Ländern, hier insbesondere China und Italien, waren teilweise nicht mehr möglich. Im Einkauf vieler Firmen wurde vorwiegend auf den Preis geschaut. Die Herkunft war zweitrangig. Hier hat nun bei einigen Firmen ein Umdenken stattgefunden. Denn durch die Lieferengpässe ist es zu einem Stopp der Produktion gekommen. Nun schaut man in der näheren Umgebung und stellt vielfach fest, dass auch dort der Bedarf gedeckt werden kann. Dies hat neben der Reduzierung des Lieferrisikos auch den Nebeneffekt, dass durch kürzere Transportwege die Umwelt entlastet wird.

Dies gilt auch für die mittlerweile stark zurückgegangenen Geschäftsreisen. Die Pandemie hat dazu geführt, dass viele Konferenzen und Besprechungen nun per Videokonferenz stattfinden. Die anfängliche Skepsis, ob dies effektiv ist, schwand schnell. Nachdem die technischen Voraussetzungen geschaffen wurden und die Hemmungen vor der Kamera geschwunden waren, stellt man fest, dass der Austausch sehr gut möglich ist. Außerdem wird Zeit und Geld gespart und wieder die Umwelt geschützt.

Gut für die Prozesse

Digitalisierung ist das nächste Stichwort: Für viele Firmen ist die Digitalisierung eine riesige Hürde, die nur schwer überwunden werden kann. Zum einen sind hier Investitionen in Technik vorzunehmen. Außerdem ist hier noch der Faktor Mensch. Ungern trennen wir uns von dem guten, alten Papier oder auch von den uns bekannten Wegen. Doch durch die Pandemie und die damit einhergehenden Kontaktbeschränkungen hatten viele keine Wahl. Die Digitalisierung wurde vorangetrieben. Und nun stellt man fest, dass viele Prozessabläufe mithilfe der Technik vereinfacht werden können.

Die vorgenannten Auswirkungen sind dann Erfolg versprechend, wenn Sie die Chance ergreifen und die Prozesse in Ihrem Unternehmen insgesamt auf den Prüfstand stellen, alte Zöpfe abschneiden und sich auf die geänderten Umstände einstellen. Dies kostet zwar zunächst Zeit, ist aber auf lange Sicht hin ein Garant für Erfolg.

Gut für die Kreativität

Und hier kommen wir auf eine weitere Beobachtung von unserer Seite: Je flexibler Sie als Unternehmen agieren, sich ständig weiterentwickeln und sich neuen Herausforderungen stellen, umso besser kommen Sie aus der Krise raus. Hier gibt es einige kreative Ideen, die Spaß machen und sehr beeindruckend sind. Sei es der Gastronom, der neben dem Lieferservice auch noch einen Online-Kochkurs anbietet. Oder das Fitnessstudio, das durch Umgestaltung der Räume, Kommunikation mit den Behörden und Berücksichtigung von Hygienemaßnahmen erwirkt, dass eine Sonderregelung für die gesamte Branche erlassen wird. 

Die Auswirkungen machen sich auch auf unsere Arbeitswelt bemerkbar. Das Homeoffice, welches wir schon in der vorherigen Ausgabe des „Lotsen“ beleuchtet haben, hat bei vielen Firmen zu einer starken Veränderung geführt. Die Frage der Gestaltung der Büroräume wird sicher kommen.

All die positiven Effekte wollen finanziert werden. Hilfreich ist hier, wenn Sie eine Ertrags- und Liquidationsplanung erstellen, in der Sie die zu erwartenden Auswirkungen einfließen lassen. Hier kann durch Darstellung eines Worst-Case-Szenarios das Risiko abgeschätzt werden. Das Ziel ist es außerdem, die Liquidität Ihres Unternehmens immer im Blick zu behalten.

Sehen Sie uns als Ihren Sparringspartner. Überraschen Sie uns mit Ihren kreativen Ideen, die wir dann gemeinsam auf Realisierbarkeit und Finanzierbarkeit prüfen. So ist Ihr Erfolg gesichert, und Sie kommen gut aus der Corona-Krise.

Arbeitsplanung und Prioriäten

Pfeile

Was für ein Jahr...

gefühlt ist nichts wie vorher.

Und uns allen wird geraten, das „neue Normal“ anzunehmen und Strategien zu entwickeln auch längerfristig mit dem Virus zu leben. 

Auch wir haben seit März versucht so etwas wie einen „normalen Geschäftsbetrieb“ aufrecht zu erhalten. Alle, die wie wir in Branchen tätig sind, in denen die Arbeit mit der Krise mehr geworden ist, wissen wovon wir reden. 

Natürlich ist uns klar, dass das immer noch die bessere Situation ist. Einige Branchen haben zu wenig Arbeit und damit auch weniger Verdienst. Spätestens jetzt mit dem weiteren Lockdown, der uns alle noch bis ins nächste Jahr „bremst“, ist an einen ganz normalen Geschäftsbetrieb auch bei uns nicht mehr zu denken. 

Die Regelungen der sicher gut gemeinten Förderungen ändern sich manchmal stündlich – und natürlich beobachten wir das Geschehen für die optimale Beratung unserer Mandanten. Die staatlichen Förderportale brechen gerade beim Ansturm der ersten Tage oft komplett zusammen oder stürzen kurz vor Abschluss der Anträge ab, so dass man wieder von vorne beginnen muss.
Wir nehmen diese Herausforderung gerne für Sie an. Es ist schließlich unser Job, Sie gerade auch in Krisenzeiten zu unterstützen. 

Dies alles bringt auch uns an unsere Kapazitätsgrenzen. Daher können wir Ihnen den gewohnten Service besonders nicht in dem Tempo bieten, das Sie sonst von uns gewohnt sind. Die Folge: Sie bekommen lhre(n) Sachbearbeiter(in) oder auch die Chefs nicht direkt ans Telefon, die Antragstellung geht nicht so schnell wie erhofft oder der Jahresabschluss dauert dieses Jahr einfach länger. 

Seien Sie versichert, dass wir hier im Team sehr sorgfältig die Prioritäten abwägen, nach denen wir die Arbeit verteilen und erledigen. Mandanten, die in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten sind, brauchen hier einfach Vorrang. 

Wir brauchen dabei auch Ihre Hilfe. Und das bedeutet manchmal auch ein wenig Geduld.
Wir haben jeden von Ihnen auf dem Schirm und unterstützen Sie dabei, unter den für Sie optimalen Schirm zu schlüpfen. 

Gemeinsam werden wir die Situation zielgerichtet und ohne Hektik meistern.

Ihr Team vom Steuerbüro Jostmeier – Helming – Stein

Liquiditätsgewinn durch Verlustrücktrag

Sparschwein

Wie sieht Ihre Gewinnerwartung 2020 aus? Sind die Umsätze zurückgegangen, Aufträge weggebrochen, doch die Ausgaben laufen weiter? Ergibt sich bis zum Ende des Jahres unter dem Strich ein Verlust? Dann profitieren Sie möglicherweise von zwei steuerlichen Neuregelungen im Rahmen des Konjunkturpakets:

  1. Liquiditätshilfe durch die Ausweitung des Verlustrücktrags

Diese Erleichterung wird eher bei mittelständischen Betrieben greifen. Nehmen wir an, Sie sind mit Ihrem Unternehmen – einer GmbH – stark von Covid-19 betroffen und es ist absehbar, dass Sie im Jahr 2020 einen Verlust machen. Nehmen wir weiter an, dass der Verlust erheblich ist, zum Beispiel 7 Millionen Euro.

Bisherige Regelung

Nach der alten Regelung konnten Sie in diesem Beispiel maximal einen Betrag von 1 Mio. Euro in das Jahr 2019 zurücktragen und daraus ab dem Jahr 2021 (!) eine Steuererstattung von rund 15% Körperschaftsteuer (Gewerbesteuer ist nur vortragsfähig), also 150.000 € erhalten.

Den restlichen Verlust konnten Sie nur vortragen und mit späteren Gewinnen verrechnen. Allerdings mit folgender Einschränkung: Bis zu einem Sockelbetrag i.  H.  v. 1 Mio. EUR je Veranlagungszeitraum verbleibt es beim unbeschränkten Abzug. Über den Sockelbetrag hinausgehende Verluste können lediglich bis zu 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.

Aktuelle Regelung

Durch das Konjunkturpaket dürfen Sie nun bis zu 5 Mio. Euro zurücktragen. In dem obigen Beispiel erhalten Sie damit 15% aus 5 Mio. Euro, also 750.000 Euro sofort erstattet. Die restlichen 2 Mio. Euro können auch hier wieder nach obiger Manier nur vorgetragen werden.

Haben Sie ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft und sind Sie verheiratet? Dann verdoppeln sich die oben genannten Beträge.

  • Vereinfachtes Pauschalverfahren

Gleichzeitig wurde flankierend eine Regelung geschaffen, die für alle Unternehmensgrößen gilt:

Grundsätzlich ist ein Rücktrag logischerweise erst möglich, wenn der Verlust festgestellt ist, also die Steuererklärung – in unserem Beispiel – für das Jahr 2020 erstellt wurde. Also frühestens ab dem Jahr 2021. Da würde aber eine Liquiditätshilfe, die jetzt benötigt wird, unter Umständen nicht mehr viel bringen. Deshalb können die für das Jahr 2020 erwarteten Verluste be­reits heute mit den Gewinnen aus dem Jahr 2019 fi­nanzwirksam verrechnet werden.  Da die Unternehmen meist nicht verlässlich ab­schätzen können, wie hoch der Verlust dieses Jahr tatsächlich ausfallen wird, wird hierzu ein verein­fachtes Pauschalverfahren genutzt: Auf Antrag wird bei der Steuerfestsetzung für 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30 Prozent der Einkünfte aus 2019 als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen. Sollte sich dann später herausstellen, dass die Ver­luste im Jahr 2020 doch nicht so hoch gewesen sind wie erwartet, dann wird mit der Veranlagung für das Jahr 2020 auch die Steuerfestsetzung für 2019 nachträglich geändert.

Bitte sprechen Sie uns bei Bedarf an!

Verlustrücktrag auch für Vermieter

Ein Verlustrücktrag kommt übrigens auch in Betracht, wenn ein Vermieter wegen der Corona-Krise im Jahr 2020 vorübergehend keine Mietzahlungen erhält und deshalb voraussichtlich einen Vermietungsverlust 2020 einfährt.

Unverschuldet (bald) überschuldet?

Scheideweg

Das Insolvenzaussetzunggesetz verschafft Luft bis 30.09.2020

Mit der verordneten Kontaktsperre und Zwangspause für unsere Wirtschaft entwickelten sich zwangsläufig Notlagen für alle, die aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen. Viele Arbeitnehmer werden durch die Ausweitung von Sozialleistungen aufgefangen und Arbeitsplätze zunächst gesichert. Unternehmen erhalten öffentliche Zuschüsse, die zumindest für eine kurze Zeit die Fixkosten decken (sollen). Die Kreditanstalt für Wiederaufbau bietet – nach Zustimmung durch die Hausbank – rückzahlbare Darlehen günstig an. Das alles macht(e) Sinn, wenn es denn irgendwie ungestört mit unserer Marktwirtschaft weitergehen wird. Das war und ist für uns alle lange Zeit nicht sicher.

Ein wirtschaftliches Überleben ist für viele immer noch eine unbeantwortete Frage. Es war und ist unumgänglich, dass gesetzliche Regelungen die schlimmsten Folgen für unsere Volkswirtschaft abmildern.

Die Politik hat deswegen mit unheimlicher Schnelligkeit (und heißer Nadel) ein „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz –(COVInsAG)“ geschaffen. Am 27.03.2020 wurde es mit Rückwirkung zum 01.03.2020 wirksam. Das vorläufige Ende ist der 30.09.2020 mit Aussicht auf Verlängerung. Eine Verlängerung kann danach bis zum 31.03.2021 erfolgen.

Das Insolvenzrecht soll bisher dazu dienen, nicht wettbewerbsfähige Beteiligte am Wirtschaftsleben auszusortieren, um alle anderen zu schützen. Gut!

Nur die angeordnete Wirtschaftszwangspause hat nichts mehr mit Wettbewerb zu tun. Die Einnahmen vieler Unternehmen fielen plötzlich weg. Damit waren sie gezwungen, eventuell vorhandene Rücklagen aufzubrauchen oder auf andere Art Liquidität zu beschaffen. Dies kann durch Ausschöpfung kurzfristiger Kreditlinien oder durch Ausweitung der Zahlungsziele bei Lieferanten geschehen. Diese Maßnahmen können dann schnell zur Überschuldung führen – einer der drei gesetzlichen Insolvenzantragsgründe.

Der Gesetzgeber hat mit dem Insolvenzaussetzungsgesetz diesen Überschuldungsgrund kurzfristig ausgesetzt.

Die beiden anderen Kriterien sind Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit.

Nach COVInsAG können Unternehmen, die am 31.12.2019 gesund waren und für die auch vor dem 28.03.2020 kein Insolvenzantrag gestellt wurde, die vorher geltenden Insolvenzantragsregeln außer Acht lassen. Damit wird unterstellt, dass alleine die Corona-Pandemie ursächlich schuld ist an einer Zahlungsunfähigkeit.

Die Zahlungsfähigkeit am 31.12.2019 führt damit zu einem späteren Beurteilungszeitpunkt bis einschließlich September 2020 zu einer positiven Fortführungsprognose.

Man geht davon aus, dass die Unternehmen bei Normalisierung der Verhältnisse existenzfähig sind.

Das ist erst einmal beruhigend. Das ist auch glaubhaft, wenn davon ausgegangen wird, dass Unternehmen im Durchschnitt 28 Tage durchhalten, wenn die Einnahmequellen komplett versiegen.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist kein genereller Freifahrtschein für Unternehmen in der Krise. Vielmehr müssen Unternehmerinnen und Unternehmer wie auch in der Zeit vor der Corona-Pandemie stets und ständig die Rahmendaten ihres Unternehmens auf die Wettbewerbs- und Existenzfähigkeit hin überprüfen.

Besonders die Vertreter (Geschäftsführer) von juristischen Personen (z. B. GmbH) und anderen Unternehmen haben die insolvenzrechtlichen Regelungen strikt zu beachten. Sie sind nach Satzung und Gesetz besonders verpflichtet, auch gegenüber Gesellschaftern und Eignern bestimmte Informationspflichten zu erfüllen. Anderenfalls machen sie sich schadensersatzpflichtig oder gar strafbar.

Insbesondere hat der gesetzliche Vertreter über Entwicklungen zu berichten, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden. Hierzu gehören die Planung, Kontrolle und Analyse der Zahlungsmittel.

Eine eventuell vorhandene Zahlungsunfähigkeit muss spätestens nach dem 30.09.2020 beseitigt werden können. Zur Ermittlung einer Zahlungsunfähigkeit ist ein stichtagsbezogener Finanzstatus zu erstellen, der um einen die folgenden drei Wochen umfassenden Finanzplan zu ergänzen ist. Liegt eine fortgeschrittene Krise vor, haben die gesetzlichen Vertreter die Pflicht, eine insolvenzrechtliche Fortbestehungsprognose zu erstellen. Hierin müssen Aussagen über das Vorliegen von Insolvenzantragsgründen, über die Zahlungsunfähigkeit sowie die Überschuldung enthalten sein.

Mithilfe von Ertrags- und Liquiditätsplanung kann ein Unternehmen im Normalbetrieb gesteuert werden, wenn alle Marktkräfte wieder normal wirken. Es muss in der Lage sein, ausreichend liquide Mittel für sich zu generieren, um eigenständig zu leben. Hierzu dienen dann auch interne und externe Finanzierungsquellen.

Jedem Unternehmensinhaber und jedem gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens ist anzuraten, Szenarien für die Zukunft zu entwickeln und in einen Businessplan einzupflegen. Eine damit verknüpfte Liquiditätsplanung lässt Finanzierungsengpässe rechtzeitig erkennen. Die Dokumentation dieser Planungsunterlagen ist Grundhandwerkzeug eines jeden Unternehmens oder sollte es spätestens jetzt werden.

Dieses Handwerkzeug sollten Sie spätestens jetzt – auch in Zusammenarbeit mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater – entwickeln. Sie schaffen damit die Basis für einen Soll-Ist-Vergleich. Sie können damit frühzeitig erkennen, wenn Sie in die Insolvenznähe kommen, und können dann frühzeitig gegensteuern. Ihre Planungen werden sich ständig an neue Entwicklungen anpassen und damit zu einer positiven Fortführungsprognose kommen. Diese Prognose hat eine hohe Bedeutung für die Beurteilung des Problems der drohenden Insolvenzantragspflicht. Der staatlich verordnete Stillstand der Wirtschaft führt zwangsläufig zu einer noch nie geforderten intensiven Prüfung der Existenz- und Überlebensfähigkeit. Die angesprochene neue gesetzliche Regelung löst aber nicht das Problem der möglichen Insolvenzverschleppung.

Die Aussetzung nach COVInsAG nimmt nur kurzfristig die Anspannung in diesen besonderen Zeiten. Wahrscheinlich greifen nach dem 30.09.2020 wieder die alten Rechtsnormen. Selbst bei Verlängerung der Sonderregelung ist rechtzeitig zu prüfen, ob Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben sind. Eine fortlaufende Prüfung dieser Faktoren ist ständig vorzunehmen. Verantwortungsbewusste Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von Gesellschaften werden dies aus eigenem Interesse tun. Bei Insolvenzverschleppung machen sie sich schadenersatzpflichtig. Die Dokumentation dieser Prüfungstätigkeit, der damit verbundenen Ergebnisse inklusive der positiven Fortführungsprognose exkulpiert die Geschäftsleitung.

Bei Bedarf führen wir mit unseren Mandanten eine individuelle Beurteilung der Sachlage durch und können diese dokumentieren.