Mehrwertsteuersenkung ab 1.7. – Massnahmenplan für Unternehmer

Eilmeldung

Das Herzstück des Konjunkturpakets: die Koalitionsspitze in Berlin hat sich gestern Abend auf eine zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuer von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 geeinigt.

Daher besteht jetzt dringender Handlungsbedarf, um Ihre internen Strukturen bis zum 1.7. an die neuen Umsatzsteuersätze anzupassen. Wir empfehlen Ihnen folgende Maßnahmen zu prüfen:

  • Kassensysteme

Bitte setzen Sie sich schnellstmöglich mit Ihrem Kassenaufsteller in Verbindung, damit die neuen Steuersätze auch am 1. Juli zu Verfügung stehen. Wir gehen davon aus, dass die Servicetelefone hier heiß laufen – first come first served

  • Fakturierungsprogramme

Auch hier ist eine Umstellung Ihres Rechnungsprogramms durch Ihren Softwareanbieter vorzunehmen. Werden in den Rechnungen für Lieferungen nach dem 1. Juli weiterhin 19% Mehrwertsteuer bzw. 7 % ausgewiesen, muss der höhere Betrag an das Finanzamt gezahlt werden!

  • Dauerrechnungen

Miet- und Leasingverträge mit Umsatzsteuer sind bei den meisten Mandanten zu finden. Ihr Vertragspartner wäre verpflichtet, eine neue zeitlich befristete Dauerrechnung mit 16% für den Zeitraum Juli-Dezember auszustellen. In den meisten Fällen haben Sie mit den Vertragspartnern eine sogenannte „Nettopreisvereinbarung“, so dass sich die Zahlung ab Juli reduziert.

  • Retouren

Erstattungen für Retouren unterliegen ab dem 1. Juli nicht automatisch dem abgesenkten Steuersatz. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung (siehe Punkt 6.)!

  • Abschlags- und Schlussrechnungen

Sollten Sie (insbesondere im Handwerk) mit Abschlags- und Schlussrechnungen arbeiten, sind besondere Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gibt es in Kürze weitere Informationen.

  • Vorschüsse

Zahlt der Kunde vorab (vor dem 01.07.) und die Lieferung erfolgt beispielsweise erst im August 2020, dann ist bereits der reduzierte Steuersatz auf der Rechnung aufzuführen.

  • Abgrenzungsprobleme Juni / Juli 2020

ACHTUNG: Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ausführung der Leistung. Dabei ist der Zeitpunkt der Erstellung der Rechnung (z.B. im August 2020) irrelevant!! Es ist davon auszugehen, dass die Finanzämter im Nachgang auf eine saubere Abgrenzung der befristeten Steuersenkung achten werden!

Wir werden Sie über die aktuelle Entwicklung auf dem Laufenden halten.

Neben der Senkung der Umsatzsteuer wurden auch andere Maßnahmen (z.B. degressive Abschreibung bis 25%; Verlustrücktrag) beschlossen. Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Dazu informieren wir Sie in Kürze.

Homeoffice – 3 Tipps, wie Sie Arbeitszimmer und Ausstattung bei der ESt 2020 absetzen können

ARbeitszimmer

Das Arbeitszimmer war in den letzten Jahren ja nur noch in Ausnahmefällen bei der Einkommensteuer absetzbar. Dieses Jahr sieht das an der ein oder anderen Stelle anders aus.

  • Wenn ein(e) Mitarbeiter(in) ein eigenes Zimmer zu Hause hat, das die Voraussetzungen eines „häuslichen Arbeitszimmers“ im Sinne des Steuerrechts erfüllt, kann das bei der Steuererklärung 2020 Steuern sparen. Als Arbeitgeber stellen Sie Ihrem Mitarbeiter dafür eine Bescheinigung aus. Darin muss die Notwendigkeit und der Zeitraum der Homeoffice-Tätigkeit bescheinigt werden. So kann das Arbeitszimmer dann steuermindernd in der Einkommensteuererklärung 2020 geltend gemacht werden (hierbei unterstützen wir gern).
  • Wenn Sie als Arbeitgeber die Ausstattung des Heimarbeitsplatzes (hier ist kein abgetrenntes Zimmer notwendig) übernehmen, fallen für diese „Sachleistung“ weder Steuern noch Sozialversicherung an. Achtung: Die Rechnungen müssen auf Ihr Unternehmen lauten!! Mögliche Ausstattungen sind zum Beispiel Schreibtisch, Beleuchtung, Stuhl, EDV oder das Handy.
  • Eine weitere Möglichkeit ist, das Arbeitszimmer vom Mitarbeiter anzumieten. Da braucht es einen rechtlich gültigen Mietvertrag. Ihr(e) Mitarbeiter(in) kann dann im Rahmen der Steuererklärungen die Mieteinnahmen minus aller (anteiligen) Kosten als Vermietungseinkünfte versteuern. Vorteil – weniger Steuern und gar keine Sozialversicherung. Diese Möglichkeit lohnt sich in der Regel nur bei längerfristigen Verträgen. Sprechen Sie uns vorher auf jeden Fall an.

Sagen Sie Danke – Steuerfreie Zahlungen an Mitarbeiter bis € 1.500

Blume in der Giesskanne

Bis zum 31.12.2020 besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern steuer – und sozialversicherungsfrei bis zu 1.500 € pro Mitarbeiter zu bezahlen. Dabei kann der Betrag in Geld oder auch in Sachleistungen bestehen.

Entscheidend ist aber, dass dieser Betrag zusätzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt gezahlt wird. Eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes fällt somit nicht unter die Regelung. Auch wenn bei vielen von Ihnen im Moment eher kein Geld für zusätzliche Zahlungen da ist. Es ist aus unserer Sicht einen Gedanken wert, dass in so vielen Fällen besondere Engagement – und in einigen Fällen sicher auch das zusätzliche Risiko – Ihrer Mitarbeiter in dieser Zeit auch finanziell zu honorieren.

Jetzt oder später, wenn die Situation wieder besser ist als heute – Sie haben ja bis zum 31.12.2020 Zeit.

Und wenn es dann der extravaganteste Betriebsausflug oder die fabulöseste Weihnachtsfeier aller Zeiten wird – dann freuen sich auch besonders gebeutelte Branchen wie Reiseveranstalter und die Gastronomie.

Zuschuss zur kurzfristigen Kinderbetreuung nutzen

Buntstifte

Die Kindergärten und Schulen sind geschlossen und die Großeltern stehen nicht für die Betreuung zur Verfügung, doch die Arbeit geht weiter – sei es in der Firma oder im Homeoffice. Dann können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern € 600 steuer- und sozialversicherungsfrei für zusätzlichen Betreuungsbedarf zukommen lassen.

Das gilt

  • für die kurzfristige Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren.
  • bei behinderten Kindern, die außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, und bei denen die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, gilt das auch, wenn das Kind 14 Jahre oder
    älter ist.
  • wenn sich der Arbeitnehmer um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert, auch wenn dies im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet.

Das Vorliegen eines zusätzlichen Betreuungsbedarfes wird unterstellt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise zu außergewöhnlichen Dienstzeiten arbeitet oder die Regelbetreuung der Kinder infolge der zur Eindämmung der Corona-Krise angeordneten Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen (aktuell z. B. Kindertagesstätten, Betriebskindergärten, Schulhorte) weggefallen ist.

Von einer kurzfristig zu organisierenden Betreuung ist so lange auszugehen, bis die entsprechenden Betreuungseinrichtungen ihren regulären Betrieb wieder aufnehmen können.

Achtung: Bei Barleistungen des Arbeitgebers müssen dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen entstanden sein. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie das für Ihre Mitarbeiter nutzen möchten.

KfW Corona-Hilfe: Kredite für Ihr Unternehmen

Rettungsring

Als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler sind Sie durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten und benötigen einen Kredit?

Um Ihre Liquidität zu verbessern und laufende Kosten zu decken, können Sie jetzt einen KfW-Kredit erhalten. Den Kredit beantragen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse.

Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen im Überblick zusammengestellt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Förderrichtlinien.

Zwei Kredite stehen zur Verfügung

  1. KfW Kredit für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind:

KfW Unternehmer-Kredit (047):

  • Wenn Sie einen Kredit für Investitionen und Betriebs­mittel beantragen, über­nimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen (047) bis zu 90 % Risiko­übernahme
  • Der Kredit­höchstbetrag ist begrenzt auf:
    • 25 % des Jahres­umsatzes 2019 oder
    • das doppelte der Lohn­kosten von 2019 oder
    • den aktuellen Finanzierungs­bedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unter­nehmen
  • Förderfähige Maßnahmen:
    • Investitionen
    • Betriebsmittel
    • Warenlager

2. KfW Kredit für junge Unternehmen, die mind. 3 Jahre am Markt aktiv sind:

ERP-Gründerkredit-Universell (076):

  • Wenn Ihr Unternehmen mindestens 3 Jahre am Markt aktiv ist bzw. zwei Jahres­abschlüsse vorweisen kann, können Sie einen Kredit für Investitionen und Betriebs­mittel beantragen. Dabei übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank. Das erhöht Ihre Chance, eine Kredit­zusage zu erhalten.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen (076) bis zu 90 % Risiko­übernahme
  • Der Kredit­höchstbetrag ist begrenzt auf:
    • 25 % des Jahres­umsatzes 2019 oder
    • das doppelte der Lohn­kosten von 2019 oder
    • den aktuellen Finanzierungs­bedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unter­nehmen
  • Förderfähige Maßnahmen:
    • Investitionen
    • Betriebsmittel

Für beide Kredite gilt:

Zinssatz und Laufzeiten:

Der Zinssatz beträgt je nach Rating-Einstufung von 1% p. a. bis 1,46% p. a.

Laufzeit und Zinsbindung:

Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung:

  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 2 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • Sondertilgungen sind nicht möglich.

Unterlagen, die Siezur Kreditbeantragung benötigen:

  • Bilanz 2018 oder
  • Einnahmenüberschussrechnung 2018
  • aussagekräftige BWA zum 31.12.2019
  • einen aktuellen Liquiditätsplan aus dem der Betriebsmittelbedarf ersichtlich ist

Einzelheiten besprechen Sie bitte mit Ihrer Hausbank und entnehmen diese aus den entsprechenden Merkblättern zum KfW-Corona-Kredit.

Gern unterstützen wir Sie bei Ihrer Liquiditätsplanung. Aus Erfahrung wissen wir: je besser die Unterlagen vorbereitet sind, desto schneller geht die Bearbeitung bei der Bank.

NRW Rettungsschirm

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Die Finanzverwaltung Nordrhein‐Westfalen und die landeseigene
Förderbank haben mit umfangreichen Sofortmaßnahmen schnelle
und unbürokratische Hilfe bereitgestellt, die bereits von vielen
nordrhein‐westfälischen Unternehmen genutzt wird