Stolperfalle Bankgebühren

Bananenschale

Haben Sie das auch so empfunden? Nahezu beliebig – wie an der Tankstelle – haben alle Banken und Sparkassen in den letzten Jahren die Gebühren angehoben.

Dem hat das höchste deutsche Gericht (BGH) im April 2021 rückwirkend bis 2019 ein Ende gesetzt.

Die Kunden wurden nämlich nicht wirklich gefragt, ob sie damit einverstanden waren. Vielmehr gab es nur den lapidaren Hinweis, dass man die Geschäftsbedingungen einseitig geändert hat. Und wenn Sie dem nicht widersprochen haben, dann galt Ihre Zustimmung als erteilt. Schon frech, oder?

Nun, der BGH hat das beendet. Die Politik hat reagiert und deutlich gesagt, was sie jetzt von der Kreditwirtschaft erwartet: nämlich klare Informationen, umgehende Erstattung der unzulässigen Gebühren und keine Kündigungen. Zu den oben genannten Gebühren gehören auch die sogenannten Verwahrentgelte auf Tagesgeld- und Girokonten. Hierzu haben bereits verschiedene Landgerichte entschieden, dass für die Verwahrung von Einlagen kein gesondertes Entgelt berechnet werden darf. Das gilt auch dann, wenn das Kreditinstitut erst ab einer bestimmten Einlagenhöhe Gebühren berechnet hat.

Dem Bankkunden wird geraten, eventuelle Ansprüche gegenüber der Bank geltend zu machen – Verjährungsfrist drei Jahre.

Nun zu den „klaren Informationen“:

Unter Berufung auf das oben genannte Urteil des BGH schicken sich die Banken und Sparkassen nun an, viele Seiten Papier und Mails zu verschicken:

„Jetzt soll Klarheit herrschen über Leistungen und Entgelte. Das ist jetzt zu tun: Bitte stimmen Sie dem Preis- und Leistungsverzeichnis sowie dem Preisaushang zu.“

Offensichtlich sind wirkliche Einigungen oder Gespräche nicht gewünscht.

Wir empfehlen daher, die Unterlagen(-pakete) wirklich sorgfältig zu prüfen und bei Unstimmigkeiten das Gespräch zu suchen. Wägen Sie ab, ob es sich für Sie lohnt, Gebühren zurückzufordern oder gar die Bank zu wechseln. Denn eine langfristig gute Partnerschaft mit Ihrer Bank ist immer wichtig.

Fristablauf für die Eintragung ins Transparenzregister für Gesellschaften

Sanduhr

Das Geldwäschegesetz fordert Transparenz bei den Beteiligungsverhältnissen von Gesellschaften. Dies betrifft alle Gesellschaften mit der Ausnahme der GbR.

Folgende Fristen sind zu beachten:

31. März 2022 für AG, SE und KgaA
30. Juni 2022 für GmbH, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften
31. Dezember 2022 für alle anderen Gesellschaften, z.B. OHG und KG

Mehr Informationen und die Möglichkeit, die Eintragung selbst vorzunehmen, finden Sie auf dem Portal: www.transparenzregister.de
Gerne unterstützen wir Sie bei der Anmeldung.

Wichtig: Wenn Sie Überbrückungshilfen bezogen haben, muss die Eintragung vor der Endabrechnung erfolgt sein. Wollen Sie einen Antrag auf die aktuelle Überbrückungshilfe III Plus stellen, muss die Bestätigung des Eintrags bereits dem Antrag beigefügt werden.

100 % Sonderabschreibung für Software und Hardware

Hardware

Digitalisierung lohnt sich jetzt noch mehr. Daher ist Hardware (Computer inkl. Peripheriegeräte wie Drucker/Scanner etc.) ab dem Jahr 2021 sofort zu 100 % abschreibbar.
Das gilt auch für Software – egal, ob es sich um Standardprogramme oder individuelle Software wie z.B. ERP- oder Warenwirtschaftssysteme handelt.

Unser Tipp: Sie wollen neue Software für Ihren Betrieb anschaffen?

Binden Sie uns in die Entscheidung mit ein – so können wir die Software finden, die nicht nur gut zu Ihren Anforderungen im Betrieb passt, sondern auch die richtigen Schnittstellen zu unserer Software bietet.

Kleinbetragsrechnung – Leistungszeitpunkt wichtig

Belege

Für Rechnungen bis 250 € brutto können Rechnungen etwas formloser ausgestellt werden, als es der Gesetzgeber grundsätzlich für Rechnungen fordert.

Sie müssen lediglich folgende Angaben enthalten:
» Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
» genaue Liefer- bzw. Leistungsbezeichnung
» Bruttopreis (Nettobetrag und Betrag der Umsatzsteuer sind nicht notwendig)
» Umsatzsteuersatz (in Deutschland also in der Regel 7 % oder 19 %)

Achtung neu: Auch das Leistungsdatum muss angegeben werden – einige Kassensysteme haben die Möglichkeit, eine solche Kleinbetragsrechnung auf Knopfdruck zu erstellen.
Die neue Anforderung ist hier aber oft noch nicht umgesetzt.

Unser Tipp: Sprechen Sie Ihren Kassenhersteller aktiv an.

Lotse Mandantenmagazin Frühjahr 2022

Cover Lotse April 2022

Im aktuellen Lotse finden Sie Wissenswertes rund um Steuern und Unternehmensführung

In dieser Ausgabe lesen Sie

  • Das Wichtigste in Kürze – Newssplitter aus dem Steuerrecht
  • Stolperfalle Bankgebühren
  • Schlussabrechnung der Corona-Hilfen
  • Die Sirene im Frühwarnsystem eines Unternehmens
  • vGA: Was ist denn das? Vom Gewinn Abgezweigt?
  • Urlaubsansprüche – was ist rechtlich zu beachten?
  • Fitness für Ihr Unternehmen mit betrieblichem Gesundheitsmanagement

Zum Download oder direkt hier lesen

FAQ – Wie bekomme ich Daten aus meinen Programmen direkt zum Steuerberater?

Glühbirne

Moderner Beleg-Vierkampf

Fotografieren, ausdrucken, kopieren, scannen, hochladen – Anstrengend.

Sie arbeiten in Ihrem Unternehmen mit diversen Programmen?
• Fakturierung
• Online-Banking
• Warenwirtschaftssystem
• eigenes Buchhaltungssystem (z. B. eine Handwerks- oder eine Arztsoftware)
• Zeiterfassungssysteme (deren Daten werden für die Lohnbuchhaltung gebraucht)
• …
Um nur die wichtigsten zu nennen.

Kann Ihr Steuerberater direkt mit diesen Daten arbeiten?
Antwort: Ja, das geht. Jedenfalls in sehr vielen Fällen.

Unser Tipp: Ihre Software hat Schnittstellen – so können die Daten (meist in einer einzigen Datei) ausgegeben werden, um beim Steuerberater direkt wieder eingespielt zu werden. Entscheidend ist dabei das Format. Eine CSV-Datei kann fast jedes Programm ausgeben und auch wieder einspielen. Dabei braucht es allerdings noch ein „human interface“, also einen Menschen, der einmal definiert, welche Daten aus der Exportdatei wo im Zielprogramm ankommen sollen. Das kann entweder jemand in der Kanzlei oder ein EDV-Spezialist sein.

Die Kosten zu Beginn rentieren sich schnell, wenn nachher alles automatisch läuft.
Eine Reihe von Programmen hat auch komfortablere Standard-Schnittstellen zu den Programmen von uns Steuerberatern, die nicht so aufwendig eingerichtet werden müssen.

Sprechen Sie uns darauf an, und wir machen zusammen mit Ihnen einen „Schnittstellen-Check“. Denn die direkte Weitergabe spart Ihnen Zeit und vermeidet den Vierkampf.

Manana-Kompetenz: Wer Pause macht, hat mehr vom Leben

Stress

Über unser Steuerberater-Netzwerk delfi-net sind wir auf das Buch „Die Manana-Kompetenz“ von Gunter Frank und Maja Storch aufmerksam geworden, das wir Ihnen als Lektüre wärmstens empfehlen können.

Worum geht es?

Viele befinden sich dauerhaft im Feuerwehr-Modus: Wir löschen einen Brand nach dem anderen, doch finden keine Zeit, die Brandursache zu bekämpfen. Oder wir befinden uns fremdbestimmt im Hamsterrad und kommen trotz aller Anstrengungen nicht vorwärts.
Effektivitätssteigerung gilt als oberstes Gebot, dafür gibt es zahlreiche Zeitmanagementseminare. Der Anspruch an eine gelungene Work-Life-Balance bringt oft noch zusätzlichen Stress, denn so sucht jeder den Fehler bei sich und versucht mit Selbstoptimierungsmaßnahmen alles unter einen Hut zu bekommen.

Zusammen mit dem Dauererregungszustand der Aufmerksamkeitsgesellschaft durch Social Media, Chat und Presse leben wir im Dauerstress. Und Pausen gelten als Zeitverschwendung.
Damit nehmen wir uns die Chance, innezuhalten, zu reflektieren und runterzukommen. Doch genau das braucht unser Körper, um sich zu regenerieren und gesund zu bleiben.

Das Betriebssystem unseres Körpers

Im zu empfehlenden Buch werden die körperlichen Grundlagen von dem Mediziner Gunter Frank gut erklärt. Hier der Versuch einer laienhaften, verkürzten Darstellung.
Das vegetative Nervensystem kennt zwei Grundeinstellungen:
Manana Tabelle
Die wichtige Erkenntnis dabei: Wenn der Sympathikus aktiv ist, ist der Parasympathikus inaktiv und umgekehrt. Das erklärt beispielsweise, warum wir am ersten Urlaubstag krank werden. Dann war der Sympathikus zu lange aktiv, und erst dann, wenn wir im Entspannungsmodus sind, arbeitet das Immunsystem wieder ordnungsgemäß und bekämpft alle vorher unterdrückten Krankheitsherde. Der Sympathikus hat dabei noch heimliche Helfer, die dafür sorgen, dass wir länger im Actionmodus bleiben oder sogar süchtig werden: Dopamin signalisiert: „Mir geht’s doch prima“, Endorphin ruft: „Ich will mehr“, und Cortisol sagt: „durchhalten“. Und wenn Sie alle Alarmsignale ignorieren, die Ihnen Ihr Körper schickt, wenn er eine Pause braucht, dann zieht der Parasympathikus irgendwann die Notbremse, also buchstäblich den Energiestecker, und Sie enden mit einem Burn-out.

Gönnen Sie sich bewusste Pausen und Aus-Zeiten

Im Buch werden dazu sieben Typen und Neigungen beschrieben, denn die Art zu entspannen ist nicht für jeden gleich. Die eine will einfach nur Nichtstun am Strand, der andere macht einen Städtetrip mit Museum und Konzertbesuch. Die eine pilgert auf dem Jakobsweg, der andere singt im Chor. Mit einem Test finden Sie das schnell heraus, und Sie erhalten ganz konkrete Vorschläge für die Ruhephasen.
Vier Rituale helfen allen Typen:

1. Schlafritual: Schlafen Sie mindestens sieben Stunden pro Nacht.
2. Mittagsritual: Stehen Sie vor dem Essen kurz auf, strecken Sie sich, machen Sie ein paar Schritte an der frischen Luft und denken Sie an etwas Angenehmes. Die Autoren nennen es „Das moderne Tischgebet“. Essen Sie an einem eigenen Tisch und auf keinen Fall am Schreibtisch. Wenn Sie mit Kolleginnen und Kollegen essen, unterhalten Sie sich über Privates statt über die Arbeit. Genießen Sie einfach das Essen.
3. Feierabendritual: Räumen Sie Ihren Schreibtisch auf und notieren Sie die drei Dinge, die Sie am nächsten Tag erledigen wollen. Verabschieden Sie sich von Ihrem Schreibtisch mit einem Mantra, z. B.: „Heute habe ich mein Bestes gegeben. Morgen geht es mit frischer Energie weiter.“ Hören Sie auf dem Heimweg entspannende Musik.
4. Urlaubsritual: mindestens zwei Wochen am Stück, besser drei.

Und ja, das lässt sich nicht immer durchhalten. Doch es hilft, sich das immer wieder in Erinnerung zu rufen und daran zu arbeiten.
Nutzen Sie dazu noch einen weiteren Tipp, um Pausen als normal in Ihrem Alltag zu verankern: Suchen Sie sich ein Bild, das Sie mit Entspannung verbinden. Platzieren Sie dieses Bild an verschiedenen Stellen, z. B. als Bildschirmschoner, im Portemonnaie oder als Passwort-Merkhilfe 1Cm10ZiSaSvI (1 Cocktail mit 10 Zehen im Sand am Strand von Ibiza ; – ). Mit diesem Bild programmieren Sie Ihr Gehirn um  und verankern die Pause als selbstverständlich im Alltag.

Denn Pausen sind bei uns nach wie vor negativ besetzt, wir haben das Gefühl von Zeitverschwendung. (Paradox: Wir benennen die Pause sogar in „Power-Napping“ um, damit sie den Anschein von Leistung hat.)

Motto 2022: Profis können Pause, nur Amateure arbeiten durch.

Krisenfrühwarnsystem: Fluch oder Segen für Geschäftsführer?

Risikoradar

Bereits am 01.01.2021 ist das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft getreten. Damit wurde eine weitere EU-Richtlinie zum „Präventiven Restrukturierungsrahmen“ umgesetzt. Mit anderen Worten: Es wurde ein vorinsolvenzrechtliches Verfahren zur Rettung von angeschlagenen Unternehmen eingeführt.

Wir möchten Sie heute nicht mit einer detaillierten Darstellung des neuen Sanierungsverfahrens langweilen, sondern unseren Fokus auf die für alle Geschäftsführer relevanten Änderungen legen. Diese sind direkt zu Beginn in § 1 StaRUG geregelt. Demnach sind Sie als Geschäftsführer eines Krisenunternehmens dazu verpflichtet, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Bestand Ihres Unternehmens gefährden können. Eine nähere Ausgestaltung dieser Pflicht enthält das StaRUG nicht. Auch wurde nicht geregelt, welche Haftungsrisiken Ihnen als Geschäftsführer bei Verstoß drohen. Klar ist nur, dass die Geschäftsleitung mit der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ handeln und die Interessen der Gläubigergesamtheit wahren muss. Ansonsten kommen Sie nicht in den Schutzbereich des StaRUG, das im Ernstfall einen teilweisen Schuldenschnitt auch ohne Zustimmung der Gläubiger ermöglicht.

Was müssen Sie tun?
Seit dem 01.01.2021 sind Geschäftsführer dazu verpflichtet, ein Krisenfrühwarnsystem einzurichten. Wird eine Krise erkannt, müssen Sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen.

Was genau ist ein Krisenfrühwarnsystem?
In Ihrem Unternehmen muss ein System etabliert werden, um bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen. Bestandsgefährdende Entwicklungen sind Risiken, die allein oder
im Zusammenwirken mit anderen Risiken die Unternehmensfortführung gefährden. Sie sind so frühzeitig zu erkennen und an Sie als Geschäftsleitung zu kommunizieren, dass Sie noch geeignete
Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestands Ihres Unternehmens ergreifen können.

Die genaue Ausgestaltung Ihres Krisenfrühwarnsystems hängt von Ihrer Größe, Branche, Struktur und Rechtsform ab. Eine Erleichterung gibt es für kleine Unternehmen nicht. Sie können Ihrer Krisenfrüherkennungspflicht aber ohne größere organisatorische Vorkehrungen gerecht werden.

Auf den Punkt gebracht:

  • Sie als Geschäftsführer müssen in der Lage sein, Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen. Dies gilt sowohl in Bezug auf die finanzielle Lage als auch auf die zukünftige Ausrichtung, also auf die Entwicklung am Markt. Ein wirklich gutes Risikomanagementsystem ist sehr umfangreich und umfasst z. B. auch die Beschaffungsrisiken, die Marktrisiken und die Personalrisiken, nur um mal drei zu nennen.
  • Ein zwingend erforderlicher Baustein des Krisenfrühwarnsystems ist eine integrierte Unternehmensplanung mit einem Prognosehorizont von mindestens drei Jahren. Die Planung besteht aus Ertrags-, Bilanz- und Liquiditätsplanung. Dies gibt Hinweise darauf, wie sich Ihr Unternehmen in den nächsten Jahren entwickeln wird.
  • Die laufende Liquidität behalten Sie im Blick, indem Sie ein buchhaltungsbasiertes, kurzfristiges Liquiditätsmanagement für die kommenden Wochen einrichten.
  • Selbstverständlich ist das Früherkennungssystem schriftlich zu dokumentieren.

Die Vorteile eines Frühwarnsystems

Abschließend möchten wir auf die Vorteile hinweisen, die Ihnen die Installation des Krisenfrühwarnsystems bietet.

  • Allein die Zusammenstellung der möglichen Risikofaktoren macht Ihnen bewusst, worauf Sie achten müssen, um erfolgreich am Markt zu bestehen. Durch die Sensibilisierung hierauf können Sie viel schneller auf negative Entwicklungen reagieren.
  • Die Unternehmensplanung ist hervorragend geeignet, mit eventuellen Entwicklungen in Ihrem Unternehmen oder am Markt zu spielen. Hier können Sie bereits im Vorfeld ermitteln, wie sich z.B. die Einstellung eines neuen Mitarbeiters auf Ihr Ergebnis auswirkt oder welche Umsatzsteigerung zur Finanzierung einer neuen Maschine erforderlich ist.
  • Das laufende Liquiditätsmanagement lässt Sie erkennen, wenn Liquiditätsengpässe drohen bzw. Gelder transferiert werden müssen.
  • Und „last, but not least“: Ihr persönliches Haftungsrisiko wird minimiert, da Sie mögliche Krisen frühzeitig erkennen und entsprechend handeln können.

Gerne unterstützen wir Sie beim Aufbau Ihres Krisenfrühwarnsystems, insbesondere mit der Erstellung einer Unternehmensplanung und dem damit verbundenen monatlichen Soll-Ist-Vergleich.
Sprechen Sie uns an.

Sonderlotse Grundsteuerreform 2022

Lotse Spezial Grundsteuer

In dieser Broschüre haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zur Grundsteuerreform zusammengestellt.

DER INHALT IM ÜBERBLICK:

  • Worum geht es für alle Grundeigentümer
  • Was ändert sich konkret
  • Die Grundsteuererklärung
  • Ausblick: Was sich noch ändern könnte

Zum Download oder direkt hier lesen

Zinsen auf Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen

Münzen

Wo bekommt man noch sicher 6 % Zinsen? – beim Finanzamt. Wo zahlt man auch noch 6 % Zinsen? – auch beim Finanzamt. Viel zu hoch und nicht mehr zeitgemäß, urteilten die Karlsruher  Richter am Bundesverfassungsgericht. Dieser einheitliche Zinssatz wurde bereits 1961 festgelegt und seitdem nicht mehr verändert. Genau das muss aber jetzt erfolgen, denn der vergleichsweise hohe Zinssatz hat nichts mehr mit der Realität am Kapitalmarkt zu tun. Aktuell liegt der Basiszinssatz nach wie vor bei –0,88 %. Sogar für höhere Spareinlagen ist mittlerweile ein Minuszins zu bezahlen.

Die jahrelange Untätigkeit des Gesetzgebers lohnt sich aber dennoch für ihn, denn, so urteilten die Richter, um den Staatshaushalt keinen allzu großen Unsicherheiten auszusetzen, sind Korrekturen nur für neuere Zeiträume seit 2019 notwendig. Verzinsungszeiträume zwischen 2014 und 2018 sind zwar als „evident realitätsfern“ eingestuft worden, rechtlich aber weiterhin wie die Bescheide vor 2014 zu behandeln. Damit können zusätzlich zu den Jahren vor 2014 auch für die Verzinsungs-zeiträume von 2014 bis 2018 hohe Zinsen anfallen – als Erstattung oder als Nachzahlung.

Eine konkrete Höhe oder Obergrenze des Zinssatzes nennt das Gericht nicht. Offensichtlich muss er aber deutlich gesenkt werden. Im Gespräch ist auch die Einführung einer Bandbreite, in der sich der Steuerzins nach Änderungen des Zinsniveaus bewegen kann. Der Gesetzgeber muss bis Ende Juli 2022 eine neue Regelung finden.

Was bedeutet das nun für Sie als Steuerzahler?

Wenn Sie seit 2019 Nachzahlungszinsen gezahlt oder Erstattungszinsen bekommen haben, dürften Sie von den nachträglichen Änderungen betroffen sein. Voraussetzung ist, dass der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist. Das dürfte allerdings in vielen Fällen so sein, denn wegen der unklaren Rechtslage hatten die Finanzämter seit Mai 2019 die Zinsen in sämtlichen Bescheiden nur vorläufig festgesetzt.

Der Pferdefuß

Wer zu viele Zinsen gezahlt hat, wird wohl Geld zurückbekommen. Umgekehrt gilt aber auch: Wer sich über eine Steuererstattung mit üppiger Verzinsung gefreut hatte, muss möglicherweise etwas zurückzahlen. Um welche Beträge es geht, lässt sich noch nicht sagen. Das hängt davon ab, auf welche Höhe der Zinssatz rückwirkend ab 2019 und für die Zukunft festgesetzt wird.

Tipp: Zinsen für Zeiträume ab 2019 dürfen derzeit auch nicht vollstreckt werden. Zahlen Sie also vorerst nur die unstreitigen Zinsen.